Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 21.12.1959 – 2 StR 503/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtlicne Sammlung: nein StPO § 244 Abs. 3 Wird eine namentlich bezeichnete Person, deren Aufenthalt dem Beweisführer unbekannt ist, als Zeuge über bestimmte Tatsachen benannt und wird zugleich der Weg angegeben, auf dem Aufenthalt und Anschrift in Erfahrung gebracht werden können. so handelt es sich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag, sondern um einen Beweisamtrag, der nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden muß.
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Nachschlagewerk; ja zu Abschnitt 1) des Urt. Amtlicne Sammlung: nein
StPO § 244 Abs. 3
Wird eine namentlich bezeichnete Person, deren Aufenthalt
dem Beweisführer unbekannt ist, als Zeuge über bestimmte Tatsachen benannt und wird zugleich der Weg angegeben,
auf dem Aufenthalt und Anschrift in Erfahrung gebracht werden können. so handelt es sich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag, sondern um einen Beweisamtrag, der nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden muß.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 - 2 StR 503/59 LG Limburg/Lahn
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Versicherungsinspektor Heinz Jakob V EEE aus VD geboren am GE 1926 ir. RE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,
In diesem Umfange- wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe,
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer Freiheitsberaubung ı§ 239 Abs. 2 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken mehrere Anträge gestellt, die sämtlich vom Landgericht ablehnend beschieden worden sind. Einige dieser Anträge waren
auf die Vernehmung von Zeugen gerichtet, die vor ihrer Verhaftung durch sowjet-russische Stellen im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands gewohnt hatten, und von denen der Angeklagte annahm,daß sie nach ihrer Entlassung aus sowjet-russischer Haft in die Bundesrepublik gegangen waren und nunmehr hier wohnhaft sind. Deshalb hatte er jeweils darum gebeten, deren ladungsfähige Anschrift durch Anfrage bei namentlich bezeichneten Stellen
in Westberlin und in der Bundesrepublik zu ermitteln, denen die Erfassung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone obliegt.
Zu diesen von dem Angeklagten als Zeugen benannten Personen gehörten u.a. Helga KM unä Franz DEE. In seinen auf ihre Anhörung gerichteten Anträgen hatte er behauptet, daß Helga KG in Verfahren gegen den Zeugen ZUEEEEB vor einen sowjetischen Militärgericht in Potsdam mitangeklagt und daß Franz DEE dei der Verkündung des militärgerichtlichen Urteils gegen den Zeugen ME zugegen gewesen sei Beide Anträge hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um
unzulässige Beweisermittlungsamträge, der Angeklagte wolle Nachforschungen über den Verbleib von Zeugen angestellt wissen, deren heutige Anschrift nicht bekannt sei:
Zutreffend rügt die Revision, daß diese Ablehnung gegen § 244 Abs. 3 StPO verstößt, Wie deren Begründung zu entnehinen ist. hat die Strafkammer die Anträge des Angeklagten auf die zeugenschaftliche Vernehmung der Helge TB und des Franz DD als Beweisermittlungsamträge behandelt, weil die Anschriften der beiden Personen zunächst ermittelt werden mußten. Sie hat damit ersichtlich die für die Umschreibung eines Beweisermittlungsamtrages übliche Begriffsbestimmung unrichtig ausgelegt, nach der bloße Beweisermittlung vorliegt, wenn nicht schon vorhandene Beweismittel benutzt, sondern durch Nachforschungen geeignete Beweismittel gefunden werden sollen. Davon, daß hier der Angeklagte mit seinem Begehren, die ihm unbekannten Anschriften zu ermitteln, erst nach geeigneten Beweismitteln habe forschen lassen wollen, kann keine Rede sein. Sein Verlangen ging vielmehr dahin, vorhandene und auch geeignete Beweismittel zu benutzen, die er durch die namentliche Benennung der beiden Personen und durch die Anführung dessen, was sie als Zeugen aussagen sollten, deutlich bezeichnet hatte. Zwar mögen die Tatsachen, die er in deren Wissen stellte, in den von ihm selbst abgefaßten Anträgen nicht so genau umschrieben worden sein, wie es im allgemeinen der Fall ist, wenn ein Rechtskundiger einen Beweisamtrag anbringt. Indessen ließen sie mit hinreichender Klarheit das Beweisthema erkennen: die Zeugen sollten den von ihnen erlebten Abschnitt der Verhandlung vor dem sowjetischen Militärtribunal schildern und damit die Angaben der Zeugen Zu und MR widerlegen und zugleich die Einlassung des Angeklagten bestätigen, daß seine Tätigkeit als sog. Zellenspitzel im POEEEEEB Untersuchungsgefängnis für die Verurteilung der beiden Belastungszeugen zu langjährigen Freiheitssirafen nicht
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ursächiich gewesen sei. Die Anträge des Angeklagten hatten also nestimmnte Tatsachen zum Gegenstand, die bestimmte Personen als Zeugen bekunden sollten, und waren somit auf die Benutzung vorhandener Beweismittel gerichtet. Hieran ändert nichts, daß der Angeklagte um die Ermittlung der Anschrif-
ten jener Personen gebeten hat, weil er sie nicht anzugeben vermochte. Indem er die Stellen, bei denen Flüchtlinge aus der sowjetisch besetzten Zone erfaßt werden. bezeichnete und damit einen Weg angab, der zur Feststellung der fehlenden Anschriften führen konnte hat er die Benutzung vorhandener Beweismittel ermöglichen, nicht erst die Nachforschung nach geeigneten Beweismitteln anregen wollen:Demnach"handelte es sich bei den Anträgen auf Vernehmung der Helga KB und des Franz DEE um - echte - Beweisamträge, so daß deren Ablehnung aus dem von der Strafkammer angeführten Grunde nicht gerechtfertigt WAT oe
Die Benutzung des von dem Angeklagten angegebenen Weges hatte auch Aussicht auf Erfolg;denn der Staatsanwaltschaft war es im Ermittlungsverfahren durch Nachfrage bei jenen Stellen gelungen, den derzeitigen Aufenthalt mehrerer Personen zu erfahren. von denen sie glaubte, daß sie sachdienliche Bekundungen würden machen können, Unter diesen Umständen bestand und besteht auch nicht ohne weiteres ein Anlaß für die Annahme, die von dem Angeklagten benannten Zeugen seien unerreichbar, so daß eine Ablehnung der Beweisamträge unter dem Gesichtspunkt der Unerreichbarkeit des Beweismittels gleichfalls nicht in Betracht kam.
Die Strafkammer hätte also den Anträgen des Angeklagten auf Vernehmung der Helge KB una des Franz DEE als Zeugen stattgeben müssen. Daß sie es nicht getan hat, ist ein verfahrensrechtlicher Fehler, auf dem auch das Urteil in beiden Fällen der Verurteilung beruhen kann, weil nicht auszuschließen ist, daß die Anhörung der Zeugen jeweils zu
einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Beweiswürdigung geführt hätte.
2.1 Schon aus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden, so daß die übrigen Verfahrensrügen wie auch die Sachbeschwerde an sich keiner Erörterung bedürfen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen;
a‘ Es mag nicht ganz zweifelsfrei sein, ob der Angeklagte hinsichtlich der zugleich mit Helge KOMME als Zeugen benannten Hannelore ICE und Helmut WE oder Aufderwiese die in deren Wissen gestellten Tatsachen in ausreichender Weise bezeichnet hatte und ob die Strafkammer etwa aus
diesem Grunde zur Ablehnung des Antrages auf Anhörung jener Personen als Zeugen berechtigt gewesen wäre. Jedenfalls dürfie es sich empfehlen, die Anfrage bei den mit der Erfassung von Flüchilingen aus der sowjetisch besetzten Zone befaßten Stellen auf den Aufenthalt von Hannelore IM und Helmut WE oder Aufderwiese mit zu erstrecken und gegebenenfalls beide zur neuen Hauptverhandlung zu laden.
b) Ob und inwieweit dies auch bei dem von dem Angeklagten im Falle MM als Zeugen benannten Harry KM geboten ist, wird die Strafkammer ebenfalls zu erwägen haben. Zumindest dürfte die Beiziehung der Vorgänge angebracht sein, die das angeblich auf eine Anzeige des Zeugen MB von dem Oberstaatsanwalt in München eingeleitete Verfahren gegen Harry
KB vetreften.
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2 In sachiichrechtlicher Hinsicht weist das Urteil gewisse "Widersprüche insofern auf, als die nach den Urteilen der sowjetischen Militärtribunale von den Zeugen ZUEED und ME verwirklichten Tatbestände des russischen Strafgesetnbuches nicht überall mit den Gesetzesbestimmungen in Einklang stehen, die in der Sachverhaltsschilderung als verletzt bezeichnet sind. So betrifft Art. 58 Ziff 11, der im Falle ZB angeführt ist, die sog. Gruppenbildung, nicht aber Beihilfe zur Spionage, und Art. 58 ziff. 10 hat "Propaganda und Agitation" zum Inhalt, ein Tatbestand, den nach den Feststellungen der Zeuge MM nicht erfüllt haben kann. Diese Widersprüche wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung klären müssen.
Im übrigen wird es, sofern sie wiederum zu der Auffassung gelangt. die Spitzeltätigkeit des Angeklagten sei für die Verurteilung der Zeugen EEE un: MER durch die sowjetischen Militärtribunale ursächlich gewesen, einer näheren Prüfung und Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat Dabei werden die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch das Vorbringen des Verteidigers in seiner Revisionsrecht-Tertigungsschrift zu beachten sein. Jedenfalls schließt der in dem Urteil angeführte Umstand, die sowjetischen Militärtribunale seien ordentliche. mit unabhängigen Richtern besetzte Gerichte gewesen, nicht aus, daß die gegen die Zeugen ZCEEP und MB ergangenen Urteile angesichts der Art, wie sie zustandegekommen sind, und im Hinblick auf die unmenschlich hohen Strafen Willkürakte waren und daß sich dessen die sowjetischen Richter bei der Urteilsfällung auch bewußt gewesen sind.
Sollte die Strafkammer hingegen die Überzeugung gewinnen, zwischen der Spitzeltätigkeit des Angeklagten und der Verurteilung der Zeugen ZB und MER fehle es an einem ur-
sächlic.ien Zusammenhang, so wird sie nicht übersehen dürfen, daß in dem einen wie in dem anderen Falle das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand der versuchten schweren Freiheits-
entziehung erfüllt haben kann.
Busch Dr. Dotterweich
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha