Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.12.1959 – 2 StR 536/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_536/59 2277 022
en
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Anton S (u zu: 7ER, geboren am EEEB 1911 in EEE.
wegen schwerer Unzucht mit einem Manne
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Zundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Gun
als Urkundsbeanier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
_ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‘auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
eo. 2 —
Gründe§
nn
Der Angeklagte hat nach den bisherigen Feststellungen den von ihm als Botenjungen beschäftigten Peter Vs wenige Tage nach Antritt seiner Stellung aufgefordert, ihn am Geschlechtsteil über der Hose anzufassen. Ob der Junge dieser Aufforderung nachgekommen ist, ist dem Urteil nicht zu eninehnen; es ergibt nur, daß der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen über der Kleidung bei dieser Gelegenheit berührt hat» Einige Tage danach onanierte er mit retver wechselseitig und gab ihm dafür Geld. In gleicher Weise verfuhr er mit dem Jungen Hoch vier- bis fünfmal. Das Landgericht hat den Angeklagten, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verürteilt.
Die Revision des Angeklagten, die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des
Urteils. ..
]. Auch wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung richtig wäre, worauf noch eingegangen wird, ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 175 a Ir. 3 StGB erfüllt sind. Das ist im ersten Fall schon deshalb zweifelhaft, weil keine Feststellungen über das Verhalten des Jungen getroffen worden sind. Des vollendete Verbrechen der Verführung nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der Jugendliche nach der äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Ist das nicht der Fall, so liegt möglicherweise ein Versuch vor. Das ist auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung für den Schuldumfang von Bodeutung.
2. Während die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet, als es zum ersten Nal zum wechselseitigen Onanieren kan, lassen die Fesistellungen
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nicht erkennen, ob bei den späteren Unzuchtshandlungen es noch einer Verführung des Jungen bedurfte oder ob dieser, weil er
mit einer Entlohnung rechnete, ohne weiteres bereit war, dem Verlangen des Angeklagten nachzukomuen. Es ist allerdings nöx-
lich, daß die früher ausgeübte Verführung noch fortwirkte. War
dies nicht der Fall, fügte sich der Junge aber dem Angeklagten, weil er ihm wegen seiner Abhängigkeit auf Grund des Diensiverhältnisses nicht zu widersprechen wagte, so käme § 175 a Ir. 2 StG3 in Frage (BGHSt 9, 111); sonst würde in diesen späteren Fällen
nur § 175 StGB anzuwenden sein.
3, Daß der Angeklagte schon beim ersten Versuch oder bei der ersten vollendeten Tat mit einem alle späteren Tinzelakte unfassenden Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167) handelte, ist nicht ausreichend festgestellt. Es ist zu beachten, daß Sittilichkeitsverbrechen regelmäßig nicht einem früheren, auf <iinftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringen, sondern wei.t eher der plötzlichen Bingebung des Geschlechtstriebs, also einer die sittlichen Hemmungen überwindenden Augenblickerregung. die selbst dann nicht die Einzeltaten zur fortgeseizten Handlung macht, wenn diese auf einem inneren Hange des Täters beruhen sollten.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof