Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 15.12.1959 – 5 StR 616/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ES
2215 002
In der Strafsache gegen
Horst-Günther I m aus BEE, geboren am EEEEEEEB 1919 ir vum, zur Zeit in Strafhaft
wegen Betruges im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15.Dezember 1959 beschlossen;
Das Gesuch des Verurteilten vom 24.November 1959, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird verworfen.
Gründe§
Der Verurteilte will mit seinem Gesuch in die Lage versetzt werden, weitere Verfahrensbeschwerden gegen das Urteil des Landgerichts vom 17.November 1956 vorzubringen, Gegen dieses Urteil hatte der Verurteilte Revision eingelegt, die nur zum Teil Erfolg hatte. Die in der damaligen Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensbeschwerden waren zum großen Teil nicht vorschriftsmäßig erhoben und somit, wie im Revisionsurteil vom 14.Januar 1958 dargelegt worden ist, unzulässig. Der Verurteilte will nun darlegen, daß diese Unzulässigkeit nicht von ihm verschuldet sei und somit die Verwerfung der Verfahrensbeschwerden für ihn auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe,
Das Gesuch des Verurteilten ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn man entgeren der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1,44) eine Wiedereinsetzung zur Geltendmachung versäumter oder vorschriftswidrig
Pro Zu
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erhobener Verfahrensbeschwerden in einem Falle wie dem vorliegenden für zulässig ansehen wollte, Denn der Verurteilte hat das Wiedereinsetzungsgesuch nicht in der nach § 45 StPO vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses angebracht. Vielmehr war der geltend gemachte Hinderungsgrund für die rechtzeitige Erhebung formgerechter Verfahrensbeschwerden gegen das landgerichtliche Urteil vom 17.November 1956 schon weitaus früher beseitigt. Denn der Verurteilte hatte jedenfalls schon am l1.April 1958 davon Kenntnis, daß der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14.Januar 1958 (5 StR 524/57) die gegen das Strafkammer- "urteil vom 17.November 1956 gerichteten Verfahrensbeschwerden als zum großen Teil nicht vorschriftsmäßig erhoben angesehen hat. Das ergibt sich aus der zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten erklärten Revisionseinlegung des Verurteilten vom l.April 1958 gegen das Urteil des Landgerichts vom 25.März 1958, |
Sarstedt Siemer