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BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 5 StR 532/59

5. Strafsenat

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5_StR 532/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache “Jos . gegen 08>

den kaufmännischen Angestellten Lothar F Eee aus DA, geboren am EEE 1905 in Sm (Eisa5),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1959 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. ’

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Gefährdung des Betriebes von Fernmeldeanlagen verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Gegen den Schuläspruch bestehen keine Bedenken.

1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß die Strafkammer zur Frage der Notlage des Angeklagten weitere Beweise nicht erhoben habe.

Auf diese Notlage könnte es aber für den Schuldspruch nur dann ankommen, wenn die weitere Voraussetzung des § 248a StGB vorläge, nämlich daß der Angeklagte "geringwertige Gegenstände" entwendet hätte. Das ist, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen zur Sachrüge ergibt, nicht der Fall.

2. Der Angeklagte hat an insgesamt etwa 15 Tagen im Januar 1959 insgesamt mindestens 60 DM aus Fernsprechautomaten gestohlen. 60 DM sind nicht geringwertig.

8 248a StGB könnte nur dann angewendet werden, wenn eS nicht auf den Gesamtbetrag von 60 DM ankäme, sondern auf den bei jedem Einzelakt fortgenommenen Betrag. Das ist aber nicht der Fall. Die Strafkammer hat mit Recht in dem Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Diebstahl gesehen. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Einheitlichkeit des Vorsatzes bejaht (UA S.11), würden zwar, für sich allein gesehen, nicht ausreichen. Der bloße Vorsatz, sich durch strafbare Handlungen Geldmittel für den Lebensunterhalt zu verschaffen, genügt nicht zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. Indessen ergibt der Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte ‚schon bei dem ersten Einzelakt den Vorsatz gefaßt hat,

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die Automaten in der Weise, wie er es dann getan hat, zu bestehlen, nämlich die Diebstähle in der Weise auszuführen, wie er es schon in früheren Jahren gemacht hatte, und zwar an Fernsprechautomaten in zwei benachbarten Bezirken Berlins. Das genügt in Verbindung mit den übrigen festgestellten Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges zur Annahme einer fortgesetzten Handlung.

II. Dagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.

Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Tat völlig mittellos. Seine ihm an sich zustehende Rente von monatlich 158 DM hätte er nur bei Nachweis eines festen Wohnsitzes bekommen können. Diesen Nachweis hat der Angeklagte nicht erbracht. Er hat sich, häufig wechselnd, unangemeldet bei Bekannten aufgehalten, mitunter. auch im Freien oder in Wartesälen genächtigt. Die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte seine Notlage auf redliche Weise abwenden können; diese Auffassung hat offensichtlich die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt.

Die Revision rügt mit Recht, daß die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte hätte seine Notlage auf redliche Weise abwenden können, teils auf einer nicht ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts beruhe, teils sachlichrechtliche Fehler enthalte.

'l. Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte hätte ein Zimmer mit Hilfe der zuständigen Behörden gefunden, wenn er sich darum bemüht hätte, rügt die Revision, die Strafkammer hätte diese Feststellung nicht treffen dü:fen, ohne die von ihr hierfür für zuständig gehaltenen Behörden anzuhören. Das ist bei der besonderen Lage dieses Falles richtig. Nach dem Sachverhalt hat es nämlich den Anschein, als hätten die Gesundheits-

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behörden nicht cCiejrnigen Pflıchten gegenüber dem Angeklagten erfüllt, die ihnen von Ants wegen oblagen. Der Angeklagte ist aus dem Erankenhaus Heckeshorn mit offener Tuberkulose entlassen worden. S:hon als der Angeklagte

ins Krankenhars Koabit eirgewissen wurde, von wo aus er nach Heckeshorn verlsgt wordcn ist, hatte er keine feste Wohnung. Seine letzte {sste Wohnung war ein Lager in der Heiligendamner Straße. Weın der Angeklagte mit offener Tbc aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sa hätte sich die Fürsorgestellc des Xrankenhauses heckeshorn oder die von dem Krankenhaus zu benachrichtigende sonstige Fürsorgestelle von Amts wegen darum kümmern müssen, wo der Angeklagte untergebracht werden konnte. Mit Rücksicht auf seine ansteckende Krankheit konnte und durfte der Angeklagte keineswegs jedes Zimmer nehmen. Sich an die zuständigen Behörden zu wenden, war für den Angeklagten deshalb erschwert, weil die Örtliche Zuständigkeit der Behörden von seinem Wohnsitz abhing, den er nicht. hatte.

2. Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte hätte not[falls vorübergehend wieder in das Lager gehen können, berücksichtist sie nicht, daß Kranke, die an offener Tuberkulose leider, nicht in Geneinschaftsunterkünften schlafen Cürfen. Daß in dem Lager die Möglichkeit bestanden hätte, den Angeklagten, wenigstens des Nachts, von der übrigen Lagerinsassen getrennt zu

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halten, wird nicht festg=sstelit.

3. Darin, daß der Angeklagte keinen Versuch unternommen hat, zu einem festen Wchnsitz und damit zu seiner

Rente zu kommen, max ın jedem Fall ein Verschulden seinerseits liegen. Aber dieses Verschulden wiegt wesentlich leichter, werr such ein Verschulden der Gesundheits-

behörden zu seiner Notlage brigeträgen hat. Diese Gesichtspunkte müssen bei der neuen Verhandtt

lung der Sache mi arl.cisichtigt werden.

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“ Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen, weil bei einer nunmehr höchstens in Betracht kommenden Gefängnisstrafe von zwei Jahren dessen Strafgewalt nicht überschritten wird und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, der die Zuständigkeit der Strafkammer begründen könnte (vgl. BGH vom 23.dJuni 1959, mitgeteilt bei Herlan GA 1959,337 zu § 24 GVG).

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker