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BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 1 StR 557/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 557/59 2315 027

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Georg SEEN =.u: CD ‘Kreis DEE) , dort geboren am EEE 1932, zur Zeit in

Untersuchungshaft, —- Sachbezeichnung;s Hans IB u-A. -

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Scharkopf gegen das Urteil

des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. August 1959, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangener Verbrechen des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Falle und des (einfachen) Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Beihilfe zum Fahren ohne Führerschein in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Angeklagte ficht mit der Revision nur die Anwendung des § 42 b StGB an.

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt ist regelmäßig zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen im vorliegenden Falle nicht, auch nicht etwa deshalb, weil die Strafkammer für die Fälle I 18 und 19 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat; denn durch diese - offensichtlich auf einem bloßen Versehen beruhende - Unterlassung kann die Anordnung nach § 42 » StGB schlechterdings nicht beeinflußt worden sein.

Im Rahmen der Anfechtung hat der Beschwerdeführer nur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Die daraufhin gebovene Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung die Voraussetzungen der auch von dem psychiatrischen Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bejaht hat.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz willms

Hübner Dr, Faller