Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 09.12.1959 – 2 StR 505/59

2. Strafsenat

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Im Namen

2271 026

des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tischler Jürgen S EB zus EB, Zeucren am GER ::35 in Tu zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen mißlungener Anstifiung zum Schweren Rauh

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. mm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteillter

für Recht erkannt;

als EN oo. der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Bremen vom 25. Juli 1959

r-

. dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur der ver-

suchten Nötigung schuldig ist,

mn

gehoben.

.„ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-

Im Umfangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens,

Die weiiergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

fr

.

Gründe§

— EU 2 ——

Die Sirafkammer hat den Angeklagten wegen einer versuchten Anstiftung zun schweren Raub in Taieinheit mit versuchter Nötigung zu einer Zuckthausstrafe von zwei Jahren

2

verurteilt. Die Revision des Angeklagten hai zum Teil Eifolge

Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Nötigung rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat den Zeugen Kb äurch Drohung mit Totschlag zur Unterlassung einer Anzeige zu nötigen versucht. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet nach den Feststellungen aus.

Mit Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen der mißlungenen AnstiT- tung zu einem schweren Raub, Nach § 49 a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen. Das setzt voraus, daß zu einer bestimmien Tat angestiftet werden soll. Der Auffordernde muß schon eine feste Vorsüwellung davon haben, welches Verbrechen begangen werden soil, mag er sich euch noch nicht Über alle Einzelheiten der Ausführung im klaren sein. Trotz bestimmt vorgestellter Tat genügen zudem tloße allgemeine Erwägungen und Ex Srterungen uit dem Vorbehalt späterer enägültiger Enischliesung nicht (vgl. BGHSt 12, 306). Daß der Angeklagte über das Sya’ium allgemeiner Überlegungen hinausgekommen ist und sich bereits

konkrei eine Tat vorgestellt hat, ergibt der fesigestelite Sachverhalt nicht. Er äußerte zu dem Zeugen KW, dicser könne aus der Polizeiunterkunfs leicht eine Pistole beschaffen, um.sie für einen Raubüberfali auf eine ı&ndliche Banı in. SB = gebrauchen. Darau? machte er dem Zeugen den Vorschlag, sich an einem sclchen Über-- fall zu beteiiigen. Hiernach hat sich der Angeklagte zunächst nur den Waffendiebstehl in bestimmter Weise vorgestellt, Zür den Bankraub und seine Durchführung gilt das nicht. Das Vorhaben, eine ländliche Bank in SEEN zu berauben, .ist viel zu allgemein, um es als konkreven Verbrechensplan kennzeichnen zu können. Auch die Annaehne eines endgültigen vorbehaltlosen Entschlusses hätte bei einer solchen Sachlage näherer Begründung bedurft. Da weitere Tatsachen über den Plan des Angeklagien nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht mehr Tesigestelli werden können, war der Senat in entspiechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch abzuändern. Über die Strafe muß neu entschieden werden.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha

Menges Kirchho?