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BGH Entscheidung vom 27.11.1959 – 4 StR 428/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"nn Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. Theodor ed > DW; geboren an @: in }H a

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:

. Senaispräsident Dr. Roiberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichier Martin

Bundesrichter Dr. Flitner a1s5 beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelıter aD sis Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Dezember 1958 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe,

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Bewruges in zwei Fällen zu einer Gesamtisirafe von ach Mona - ten Gefängnis verurteili worden, die das Lendgericht durch die UInlersuchungshaft des Angeklagten als verbüßt angesehen

hat»

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts, jedoch zu Unrecht.

I, Die"Exportirattengeschäfte" des Angeklagten.

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Die Streafkamner hat festgestellt:

Der Angeklagte machte in den Jahren nach der Währungsreform — wie damals üblich - zur Kreditbeschaffung davon Gebrauch, bei Auslandsgeschäften von ihm ausgestellte und aut seine Auslandskunden gezogene, diesen als Bezogenen aber nicht zur annahne vorgelegte Wechsel an das Baukhaus Tb & Go, zu verkaufen, Dieses erhielt die Tratten durch die Landeszentralbank zunächst rediskontiert. Zu solchen Geschäften waren die Landeszentralbank und das Bankhaus IB & Co. als Hausbank des Angeklagten, wie diesem bekannt, bereit, wenn

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der in der Tratte pezifferteun Forderung ein in Kürze auszuliefernder Auslanäsauftrag zugrundelag.

Im Laufe des Jahres 1952 lehnte die Landeszentralbank es ab, AB & Co. vom Angeklagten ausgestellte Wechsel weiter wie bisher zu rediskontieren. IB & Co. ging daraufhin dazu über, dem kreditbedürftigen Angeklagten "Exporttraiten" unter Verzicht auf deren Rediskontierung abzukaufen.

Schon Lnde 1951 hatte sich der Angeklagte envischlossen,

seinen Kredit bei ID & Co. dadurch zu erweitern, daß er iver fingierte Exportabschlüsse, also unverbindliche Schein-

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geschäfte, Wechsel aussiellte oder ausstellen ließ und veranlaßie, daß sie ID & Co. zum Piskont und anfangs auch zur Rediskont durch die Landeszentralbank vorgelegt wurden, Schriftliche Aufiragserteilungen, die jedoch nur zum Scheia ausgestellt waren, erhielt der Angeklagte auf seine Bitte

von Auslandskunden, denen gegenüber er angegeben hatte, er benötige solche Papiere, um von seinen Lieferanten nit Ma 4erial ersehen zu werden. Bei IB: Co. ging der für Öıe Bearbeitung zuständige Prokurist LUD : dem der Angeklagve ie Originalauftragsschreiben über die Scheingeschäfte zuleitete, wie diesem bekannt, davon aus, daß allen Exporiiraiten des Angeklagten verbindliche Auslandsaufträge zugrundelägen. Er behandelte infolgedessen die auf urund fingierter Eyporiseschäfte gezogenen Tratten gutgläubig genau so wie die auf Grund ordnungsmäßiger Auslandsaufträge ausgestellven Wechsei des Angeklagten; Die jeweilige Wechselsumme abzüglich des Diskonts und der üblichen Spesen wurden nach Diskontierung sem Konto des Angeklagten beim Bankhaus IEB& Co. guigeschrieben. Da hierauf keine Zahlungen eingingen, weil es sich um fingierte Geschäfte handelte und der Angeklagte sein Konto auch mit anderen Mitteln nicht abdeckte, mußie dieses nach Fälligkeit der Tratte mit der zunächst gutgeschriebenen Sumne wieder belastet werden, und zwar nunmehr ohne bestimmte Aussicht auf Deckung, da vom Angeklagten infolge seiner Ver. schuldung auch nach Fälligkeit der Wechsel in angemessener Frist keine Einzahlung zu erwarten war (UA S. 149).

Bis dahin hatie dieser aber in vier Fällen, in denen eine Gutschrift zu seinen Gunsten vorgenommen war, obwohl Gen Wechseln keine Auslandsaufträge zugrundelagen, über sein Konio bei ID & Co. schon wieder verfügt. Dadurch kam es in lesen vier Fällen zu einer Erhöhung des üem äÄngeklagien von

ID & Co. gewährten Kredite

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-27/4-str-428-59#rd_7

Den Ankauf einer "Exporttratte", dem ein Aufirag der Firma DD An ACEEED zugrundeliegen sollte, lehnte Prokurist Iü ab, weil der Wechsel über 41 300 DM lauteie und er das mit dieser hohen Summe verbundene Risiko für ID %& Co. nicht übernehmen wollte. Auch dieser Auftrag war nur zum Schein erteilt (UA S, 130). Ähnlich verhielt es sich miü dem Auftrag der Firma WEB. In diesen Falle konnte eine Gusschrift der Wechselsumme abzüglich des Diskontis und der üblichen Spesen auf dem Xonio des Angeklagten bei ID 5: Co: nicht festgestellt werden. |

In den beiden letzten Fällen hat die Strafkammer je einen ersuchten Beirug angenommen, in den vier anderen Fällen voilendete Beirugshandlungen, die, ebenso wie der versuchte Be-- trug im Falle AGD und der im Falle WEB innerhalb eines Jahres begangen, untereinander und mit den beiden Fällen versuchten Betrugs in FPortsetzungszusammenhang stünden, weil der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, sich mit Hilfe von "Exporttratten", denen Scheinaufträge zugrundelagen, bei IP: Co. größeren Kredit zu verschaffen.

Die Darlegungen der Strafkammer hierzu lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Die Angriffe der Revisiondagegen gehen fehl.

a) Einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf. die Feststellungen der Strafkamer enthält das Vorbringen des

Beschwerdeführers, u’ Y: Co. sei es gleichgültig gewesen,

ob den Exporttratiten des Angeklagten verbindliche Auslandsgeschäfte zugrunde gelegen hätten Oder nicht. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt (UA S. 128). Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Der Feststellung des Landgerichts entspricht seine rechtlich unbedenkliche Darlegung, daß das Risiko der Zahlung bei Exportiratten gerade bei finanziell

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schwachen Ausstellern, wie der Angeklagie es war, bei einem zugrunde liegenden fest abgeschlossenen kAuslandsgeschäft, aus dem Erlös zu erwarten sieht, ungleich geringer ist als beim Eigenwechsel (UA S. 147).

Somit sind in allen sechs Einzelfällen die Täuschungshandlungen des Angeklagten sowie der von ihm dadurch verursachte Irrtum des für IB & Co. handelnden Frokuristien LüB und in vier Fällen davon die infolgedessen von diesem für IB & Co. getroffene Vermögensverfügung durch Abschluß je eines Diskontiierungsvertrags mit dem Angeklagten ausreichend dargelegt.

b) Aber auch die Annahme des Landgerichts, daß Iunk & Co. infolge Abschlusses jedes Diskontierungsvertrages iR vier Fäl-

len einen Vermögensschaden erlitten habe, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

Die Revision macht insoweit geltend, IB & Co. habe durch den Ankauf von "Exporttratten" des Angeklagten, denen kein verbindlicher Auslandsauftrag zugrunde gelegen habe, keinen Schaden erlitten; denn bestenfalls hätten die Exporttrattenerlöse die Verschuldung des Angeklagten bei IB: Co. vermindert. Es sei nicht feststellbar, "daß infolge der Nichiteinlösung eines gewissen Teiles der Exportiratten die Verschuldung des Angeklagten bei I@WB& Co. sich vergrößert habe". Dem entspreche, daß der als Zeugs vernommene Inhaber des Bank-

hauses die Frage, ob durch das Verhalten des Angeklagten ein Schaden entsianden sei, verneint habe.

Keiner näheren Ausführung bedarf es, daß für die Frage: ob ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB enistanden ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht maßgeblich ist, ob der Geschädigte sich als geschädigt ansieht.

Ob ein Schaden entstanden ist, ist nach objektiven Gesichts-

vunkten zu beurteilen, wobei freilich die besonderen wirischaftlichen Verhältnisse des Vermögensinhabers in Betracht zu ziehen sind. Wird jemand, wie hier das Bankhaus TED & Co-, durch Täuschung seines für ihn handelnden Prokuristen zum Ab. schluß eines gegenseitigen Vertrages veranlaßt, handelt es sich mithin um einen sog. Eingehungsbetrug, so ist nach der bereits vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung zu prüfen, ob nach und infolge der Vermögensverfügung, ZU der der setäuschte veranlaßi worden ist, das dadurch betroffene Gesamtvermögen einen geringeren Wert hat als zuvor. Dabei ist allein maßgeblich, ob sich zur Zeit der Vermögensverfügung als deren unmiitelbare Folge die Vermögenslage ungünstiger gestaltet hat als zuvor. Die spätere Entwicklung der Vermö-- gensverhältnisse des Geschädigten kann zwar für die Beurtei-- lung des inneren Tatbestandes Anhaltspunkte gewähren. In Be-- zug auf den äußeren Tatbestand ist aber zu prüfen, welche Ansprüche dem, dessen Vermögen durch die Vermögensverfügung des Getäuschten betroffen worden ist, zugestanden haben und ob diese Ansprüche durch die Vermögensverfügung minderwertig oder mindestens erheblich gefährdet und infolgedessen in ihren Werte stark herabgesetzt worden sind. Schon eine solche Gefährdung kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, eine Vermögensbeschädigung darstellen (vgl, RGSt 74, 129, 150 mit

Nachweisen: BGH 4 StR 574/52 vom 26. März 1953 in IM Nr. 24 zu § 263 StGB).

Eine derartige Schädigung des Vermögens des Bankhauses TAB 5: Co. ist durch Abschluß jedes Diskontierungsvertrages nit dem Angeklagten eingetreten. Der Angeklagte erhielt mit dem Zustandekommen eines jeden solchen Vertrages, ohne daß dies ID & Co. erwünscht war, einen Kredit, dessen Rückzahlung mangels eines den Wechseln zugrunde liegenden Auslandsgeschäftes infolge der Verschuldung des Angeklagien unsicher,

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mindestens aber zeitlich ungewiß war: Der Angeklagte kennie über den Betrag (Wechselsumme abzüglich Diskont und üblicher Spesen) verfügen, der ihm auf seinem Konto von IB : Co. infolge Abschlusses des Diskontierungsvertrages als kegenwert gutzuschreiben war, und zwar dies, Obgleich eine spätere erneute Belastung dieses Kontos zu erwarten stand. Denn der Angeklagte hatte für die Einlösung der Tratten bei deren Fälligkeit oder auch in absehbarer Zeit danach keine Mitiel zur Ver. fügung. Somit schloß das Zustandekommen jedes Diskontierungsvertrags die Gefahr in sich, daß der verschuldete Angeklagte den beim Bankhaus IB & Co. infolge dessen Verpflichtung zur Vornahme vorläufiger Gutschriften erschlichenen größeren Kredit ausnutzte, ohne daß für die dadurch entstehende Forderung von ID & Co. auf Rückzahlung irgendeine Sicherung vorhanden war. Dadurch war die Vermögenslage des Bankhauses IB & Co. nach Abschluß jedes Diskontierungsvertirages ungünstiger als die für U & Co. vor jedem Vertragsabschluß mit dem Angeklagten bestehende. Danach ist eine Schädigung des Vernögens von TIEB 3% Co. schon durch den Abschluß scicher Verträge über Wechsel eingetreten, denen keine Auslandsgeschäfte zugrunde lagen.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansichi kommt es mithin für die Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 263 StGB auf die spätere - übrigens vom Landgericht festgestellte (UA S. 148) — Ausnutzung des erhöhten Krediis äurch den Angeklagten nicht an. Das Landgericht konnte diese aber als Anzeichen für die ernstliche Gefährdung des VYermögens von WEB & Co. bei jedem Vertragsabschluß werien, wie es auch geschehen ist (UA S. 147).

Liegt, wie vorstehend ausgeführt, der bei IM & Co. eingetretene Schaden bereits mit jedem Vertragsabschluß vor, so 1st — anigegen der von der Revision vertretenen Ansicht -—

rechtlich ohne Belang, welche Kontoschuld der Angeklagte bei IB & Co. zur Zeit des Abschlusses der einzelnen Export-

irattengeschäfte hatte.

Ebenso—hat, wie die Revision zutreffend bemerkt, im angefochtenen Urteil aber auch nicht verkannt ist, rechtlich keine Bedeutung, daß das Konto des Angeklagten am 8. Oktober 1954 mit einem Debetsaldo abschloß.

ec) Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht die von der Revision vermißie Festsiellung getroffen, daß dem Ange-- klagten bewußt war, er könne die Tratien weder am Fälligkeitstage noch auch nur binnen angemessener Frist einlösen. Dies nahm er billigend in Kauf (UA S. 149, 150). Die Absicht des Angeklagten brauchte sich, wie die Revision verkennt, nur auf den von ihm erstrebten Vermögensvorteil;, nicht dagegen auf den Eintritt eines Schadens des Bankhauses TED & Coo erstrecken. Daß er sich des Eintritts dieses Schadens bewußt war, ihm also der für den Betrug erforderliche Vorsatz nichüi fehlte, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen

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II. Das von dem Bäckermeister Simmending

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Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Bäckermeisters SCHERE erschöpfen sich in der Anführung von Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht getroffen sind oder von diesen abweichen. Daß derartige Angriffe auf den Sachverhalt des angefochtenen Urteils in der Revisionsinstanz unzulässig sind, ergibt sich bereits aus den Darlegungen unter La, auf die Bezug genommen werden kann. Die Feststellungen des angefochsenen Urteils lassen eindeutig ersehen, daß der Angeklagte von vornherein damit gerechnet hatte, der von ihm an Bäcker-

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meister Simmendinger zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens gegebene Scheck werde nicht eingelöst werden. Da der Angeklagte geplant und damit gerechnet hai, das Bankhaus Tg & Co. werde ihm die Mittel zur Einlösung im Hinblick auf in Aussicht stehenden Kredit von anderer Seite gewähren, ist aus sem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Die rechtlichen Darlegungen der Strafkammer auch zu diesem Falle lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ersehen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwer. fen.

Rotberg Krumme Sauer

Flitner