Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 5 StR 508/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_508/59
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Techniker Roland K ED zus zu, geboren an ED 1223 ir cu reis TED»
wegen Betruges i.T.m. Urkundenfälschung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mp
als Vertreter der Bumdesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Die Revision des Angeklagten KB zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom
17.März 1959 wird verworfen. Jedoch wird die Urteils-
formel, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch wie folgt geändert;
Der Angeklagte KM wird wegen Betruges, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit einfachem Bankrott, verurteilt.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen - fortgesetzten -— Betruges, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und mit einfachem Bankrott - § 240 Abs.1 Nr.2 KO -, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlen in der Revisionsbegründung sowohl die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche bestimate Bezeichnung der Tatsachen, über die nach Auffassung der Revision hätte Beweis erhoben werden müssen, als auch die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach der Meinung der Revision hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge ist im wesentlichen erfolglos,
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist unbegründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der Angeklagte die Lieferfirmen getäuscht hat, indem er bei der Bestellung der Geräte durch schlüssiges Verhalten unwahre Erklärungen über seine Zahlungsfähigkeit, seinen Zahlungswillen und die beabsichtigte Verwendung der Geräte abgab. Die Firmen Cm, HE uni np hat er außerdem durch ausdrückliche Erklärungen über angebliche Außenstände getäuscht. Nach den Feststellungen des Urteils handelte der Angeklagte auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihm darauf an, Geräte geliefert zu erhalten, auf deren Lieferung er keinen Anspruch hatte. Daß er die Gelder, die er durch den Verkauf der Geräte zu Schleuderpreisen erzielte, dazu verwenden wollte, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, schließt
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die Vorteilsabsicht nicht aus.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs.1 Nr.2 KO. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, daß in dem Zeitpunkte, in dem der Angeklagte die Geräte zu Schleuderpreisen verkaufte, an ihnen noch Eigentumsvorbehalte der Lieferfirmen bestanden (BGHSt 9,84).
Bedenken bestehen nur, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt hat. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen zwar die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte durch drei zeitlich getrennte Handlungen den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, indem er zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellte und gebrauchte. Die Strafkammer ist auch ohne Rechtsirrtum zu.der Auffassung gelangt, daß Urkundenfälschung und Betrug in Tateinheit begangen wurden. Die Feststellungen ergeben, daß die Aus-
führungshandlungen beider Taten sich teilweise decken. Die Strafkammer durfte aber den Angeklagten nicht wegen Urkunden--
fälschung "in drei Fällen" verurteilen. Da die Betrugshandlungen ein fortgesetzter Betrug sind und dieser Betrug keine minder schwere Straftat ist als die Urkundenfälsshungen, stellen sich rechtlich gesehen auch die in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug verübten Urkundenfälschungen als eine einheitliche fortgesetzte Urkundenfälschung dar (vgl.BGHSt 1,67). .
u Der Senat kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch Änderung der Urteilsformel beheben. Die Strafe, die die Strafkammer verhängt hat, ist keine Gesamtstrafe, sondern - der wahren Rechtslage entsprechend - eins Einzelstrafe. Daß ihre Bemessung durch die rechtsirrige Annahme dreier selbständiger Urkundenfälschungen
zum Nachteil des Angeklagten .beeinflußt sein könnte, 'hält der Senat für ausgeschlossen,
-Ah-—-
- A - Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalpundesanmwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker