Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 20.11.1959 – 4 StR 370/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer als Gehil ? e beim Begründen von Diebesgewahrsam mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt als Hehler erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald nach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen ankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler auch dann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen Erwerb geholfen hat (im Anschluß an BGHSt 7, 134). Je nach der a gortaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: ja 2283 019
StGB §§ 242, 49, 259
Wer als Gehil ? e beim Begründen von Diebesgewahrsam mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt als Hehler erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald nach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen ankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler auch dann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen Erwerb geholfen hat (im Anschluß an BGHSt 7, 134).
Je nach der a gortaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.
BGH, Urt. v. 20. November 1959 - 4 StR 370/59 - E: 16 Hagen
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im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schrotthändler Josef H ED aus wei EEE, geboren am MW. ED EB in te@iB, Kreis Bü,
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November i959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichtör Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstästssenwalt
als Vertreteiisr .Rundesanwaltschaft, | 3 Justizangestellter > er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . 5.
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Josef Han gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ihm wird die in dieser Sache seit dem 2. Juni i959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei : Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb unedler Metalle und teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einem’ Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. j
Im April 1955 trat der Angeklagte HW@w, der zu dieser Zeit in eigenem Namen einen Schrott- und Metallhandel betrieb, an den ihm bekannten, inzwischen rechtskräftig wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilten Angeklagten K@mElb heran und fragte ihn, ob er ihm Schrott- oder Metallabfälle besorgen könnte. Dieser setzte sich mit dem bereits ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten DeEEBE> : in Verbindung, und beide stahlen in der Zeit von 1955 bis 1958 bei der Firma EEE Co. in SUB zunächst Aluminiumabfälle, sodann Aluminiumblöcke, insgesamt rund 14 Tonnen. Hierdurdh verursachten sie der bestohlenen Firma einen Schaden von etwa 530.000 DM. Die gestohlenen Gegenstände erwarb der Angeklagte Hgg, der sie sodann weiter veräußerte. Der. Angeklagte stellte in einer Reihe von Fällen seinen Personenkraftwagen zum ‚Abtransport zur Verfügung, in anderen Fällen fuhr er selbst zur Firma IB & Co., um das Diebesgut, das die früheren 'Mitangeklagten im Febrikhof in den Wagen umluden, während er selbst draußen die Rückkunft seines Wagens abwartete, in Empfang zu nehmen. Gelegentlich half er auch den Mitangeklagten auf dem Fabrikhof beim Aufladen des Aluminiuns.
Das Landgericht hat angenommen, daß sich der Angeklagte in der Zeit von April 1955 bis 27. September
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§ 3
1958 der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei nach 88 259, 260 StGB teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat, weil er in den meisten Fällen seinen Personenkraftwagen zum Abtransport des Diebesgutes zur Verfügung gestellt und gelegentlich auch beim Aufladen der gestohlenen Sachen mitgewirkt hat. Er habe bei dem Diebstahl nicht mit Täterwillen, sondern mit Gehilfenwillen gehandelt. Da er seit August 957 nicht mehr im Besitz der für den Handel mit unedlen Metallen erforderlichen Genehmigung gewesen sei, habe er von diesem Zeitpunkt ab in Tateinheit auch eine Zuwiderhandlung gegen 8 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Meta]-
len begangen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,
Seine Ausführungen. richten sich dagegen, daß er wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden ist. Gegen die Verurteilung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 7, 154 ff entschieden hat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluß. an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten; Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung unter Bezugnahme auf das Schrifttum vorbringt, geben dem Senat keine Veranlassung, die Sache erneut dem Großen Senat vorzulegen, |
Im übrigen ist der Angeklagte der Auffassung, daß selbst vom Boden dieser Entscheidung aus im vorliegenden Falle eine Verurteilung wegen beider Straf-
taten nicht hätte erfolgen dürfen. Er ist der Meinung.
der Große Senat habe die Frage, "in welchen Fällen der Hehler wegen.ein und derselben Handlung zugleich als Diebstahlsgehilfe zu bestrafen ist", offengelassen. Richtig ist allerdings, daß Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraussetzt und das Ansichbringen. Ankaufen usw. sich an diese anschließen muß. Liegt bereits vorher ein Ansichbringen vor, so kommt Hehlerei nicht in Frage. In den Fällen, in denen der Angeklagte lediglich den Wagen den Vortätern zur Verfügung stellte oder außerhalb des Fabrikhofs das Diebesgut in Enpfang nahm, besteht kein Zweifel, daß
der Angeklagte "die Herischarisgewalt über die Sachen erst erlangte, nachdem der Diebstahl - mit Verlassen
des Fabrikhofs seitens der Diebe und der dadurch er-
folgten Begründung ihres Gewahrsams - vollendet war. Bedenken könnten nur in den Fällen auftauchen, in denen der Angeklagte beim Aufladen im Fabrikhof mithalf. Aber auch hier hat der Angeklagte die Herrschaftsgewalt noch nicht zu.der Zeit erlangt, als der Diebstahl noch nicht beendet war, also noch nicht beim Aufladen im Fabrikhof. Denn das Tanägerieht hat angenommen, daß der Angeklagte nur mit Gehilfenvorsatz .tätig wurde, Für den Gehilfen ist die mat der Diebe eine fremde. Daher liegt ein Ansichbringen oder Ankaufen durch den Gehilfen, also die Begründung einer eigenen Herrschaftsgewalt als Hehler solange nicht vor, als der Diebstahl noch nicht vollendet ist. Denn bis zu diesem Zeitpunkt liegt äie Tatherrschaft bei den Dieben. Infolgedessen besitzt der Gehilfei; für den die Sachen weggenommen
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werden, auch noch keine eigene Herrschaftsgewalt.
Der Gehilfe erlangt sie vielmehr erst, wenn die für ihn fremde und allein der Tatherrschaft der Vortäter unterliegende Diebstahlstat vollendet ist. Erst dann kann eine Herrschaftsgewalt für einen anderen entstehen. Daher hat der Angeklagte frühestens in
dem Augenblick, in welchem die Täter den Fabrikhof verließen und durch Begründung eigenen Gewahrsams den Diebstahl vollendeten, eine eigene Herrschaftsgewalt als fehler begründet, also erst dann, als ihm die Sachen nunmehr zur eigenen Verfügungsgewalt übertragen wurden. Auch dem kriminalpolitischen Grundgedanken, von dem der .Große Senat geleitet war, würde es widersprechen, wenn jemand, der lediglich durch Rat oder durch Zurverfügungstellung der Mittel für die Ausführung des Diebstahle._Yilfe geleistet hat, wegen Beihilfe an der Vortat und wegen Hehlerei bestraft werden würde,. derjenige jedoch, der über diese Beteiligung hinausgegangen ist und durch eigene Tätigkeit bei der Ausführung des Diebstahls - also hier durch Beteiligung am Aufladen des Diebesgutes - Beihilfe geleistet hat, nur wegen einer Straftat, Bei-
' hilfe zum Diebstahl oder Hehlerei, bestraft werden könnte. Soweit die Entscheidung BGHSt 5, 378 eine andere Ansicht vertritt, ist sie durch die von dem Großen Senat entwickelten Grundsätze überholt (BGHSt 7, 136 unten, 144). Gegen üle Rechtsauffassung des Landgerichts sind daher Bedenken nicht zu erheben. Die Frage, ob in Fällen dieser Art wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Vollendung des Diebstahls und des Ansichbringens äurch den Hehler Tateinheit oder ob hier Tatmehrheit anzunehmen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da der Angeklagte durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert ist.
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Unzutreffend ist es ferner, daß dem Angeklagten der für die Beihilfe zum Diebstahl erforderliche Vorsatz gefehlt habe, Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe mit dem Willen gehandelt, die Mitangeklagten bei der Ausführung des Diebstahls zu unterschützen
(UA S. 14).
pa das Urteil auch im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.
Rotberg Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner
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