Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.11.1959 – 2 StR 479/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
G
2_StR 479/59 2259 077
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Verputzer Heinz K . zuletzt wohnhaft gewesen in _ etzt unbekannien Aufenthalts, geboren am 1931 in Ku,
wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
‚ Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EENEB als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen Nechts geltend.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Angeklagte hat zugegeben, Frau m u Fall gebracht und gewaltsam zu Boden gedrückt zu haben, um den Geschlechisverkehr mit ihr zu erzwingen. Er hat jedoch behauptet, er habe von ihr freiwillig abgelassen und nicht etwa deshalb, weil eine Frau. durch die Rufe der Frau Gm aufmerksam geworden, hinzugekommen sei. Der Verteidiger stelive im Schlußvortrag im Anschluß an seinen Antrag, den Angeklagten freizusprechen, "durch die Frau aus dem Garicn-- haus (Frau des Platzwächters vom Fußballplatz)" unter Beweis, daß, als diese aus ihrer Wohnung getreten sei, der Angekiagie and Frau GB zusammengestanden hätten und auf Vorhali der Frau aus dem Gartenhaus, ruhig zu sein, auseinander gesangen seien,
Das Lendgericht hat diesen Beweisamtrag im Urteil beschieden. Das war zulässig, weil sich zus dem Zeitpunkt, zu dem er gestellt wurde, und aus der Verbindung mit der Bitte um Freispruch ergab, daß er nur für den Fall gestelit war, daß das Lanägericht den Angeklagten nicht freisprechen soilte-Die Strafkammer hat den Antrag abgeiehnt. Sie meini, es könne ale wahr unterstellt werden, daß die Frau aus dem Gartenhaus den Angeklagten und Frau GG bereits stehend geschen habe, als sie aus dem Hause trat. Sie nimmt an, diese Frau sei durch die Rufe der Frau Gm aufnerksan gemacht worden und habe aus dem Fenster oder aus der geöffneien Tür gerufen, was denn los sei; als der Angeklagte diesen Anruf
gehört habe, habe er von Frau U abselassen und sei aut-. gestanden. Das Landgericht geht demnach davon aus, zunächst habe die Frau aus dem Larienhaus, veranlaßi durch das Rufen der am Boden liegenden und sich des Angeklagten erwehrenden Frau CB; ihrerseits aus dem Fensier und der geöffneten Türe gerufen, was denn los sei; dieser Zuruf habe den Ängeklagten veranlaßt, sein verbrecherisches Vorhaben aufzugeben und aufzustehen; nunmehr sei die Frau aus dem Gartenhaus näher gekommen und habe jetzt erst den Angeklagten und Frau SCH gesehen, nachdem sie sich bereits erhoben hatten. Der Beweisamtrag zielte aber derauf ab, derzutun, daß die Frau aus dem Gartenhaus den Angeklagten und Frau Cup erst angerufen habe, als Sie der beiden ansichtig geworden war, wnd daß in diesem Zeitpunkt beide bereits aufgestanden gewesen seien und daß der Angeklagte erst in diesem Augenblick die begenwart der Frau aus dem Gartenhaus wahrgenomnen habe. Hätte die dafür namhaft gemachte Zeugin dies bekundei, so wäre damit die üwrundlage für die Annahme des Tatrichters entfallen, der Angeklagte sei erst durch den Zuruf der Frau veranlaßt worden, sich von Frau GB zu erheben und sie freizugeben. Die unter das Zeugnis der Frau aus dem Gerienhaus gestellte Tatsache war für die Frage, ob der Angeklagte von dem für erwiesen erachteten Notzuchtsversuch freiwillig zurückgetreten sei und deshalb straffrei zu bleiben habe
(§ 46 StGB), von Bedeutung. Die Ablehnung des Beweisentrages verstieß daher gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Aus demselben Srunde war das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichteil, die "Frau aus dem Gartenhaus" als Zeugin zu hören. Sie war als "Frau des Platzwächters vom Fußballplatz" den Landgericht genau benannt worden, so daß ihrer sofortigen Ladung kein Hindernis in Wege stand.
Im Urteil wird weiter ausgeführt, auch die Wegenwehr der Frau GEM L:abe den Angeklagten daran gehindert, seinen Entschluß, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. durchzusetzen; er hätte, um sie gefügig zu machen. größere Gewalt anwenden müssen; das habe er für unzweckmäßig gehalten, wei.i hierdurch "noch weitere in der Nähe wchnende Uenschen" durch ie Hi.ferufe der Frau CM hätten aufnerissem werden kinnen; er habe annehmen müssen, sein Vorhaben nicht mehr ungc - hindert ausführen zu können. Diese Hilfserwägung trägt die Entscheidung nicht; denn sie geht davon aus, der Angeklagte sei. zunächst durch den Anruf der Frau aus dem Gartenhaus suf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, daß die Hilferufe der Frau GM andere Leute herbeirufen könnien, Diese Möglicnkeit würde jedoch ausscheiden, wenn durch die beantragte Vernehmung der Frau aus dem Garienhaus bewiesen würde, daß der Angeklagte im Augenblick ihres Anrufes sein Vorhaben bereits aufgegeben gehabt hätte.
Schon dieser Verfahrensfehler zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Jedoch ist für die neue Verhanälung und Entscheidung darauf hinzuweisen, daß die bei der Strafzumessung verwertete "Tatsache", der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen dürfen, Frau CP weräe nach den vorausgegangenen Zärtlichkeiten sich freiwiilig ihm hingeben, mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Fest-- stellung, er habe sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr nöti-
gen wollen, nicht ohne weiteres vereinbar ist,
Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Kirchhof