Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.11.1959 – 4 StR 421/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 076 TE
4_StR 421/59 ImNanmen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich in Ha geboren am 8. au in B
wegen Beihilfe zum Betrug u.a»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1959, an der. teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krume Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Mitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in ser Verhandlung,
Bundesanwalt un bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juni 1959 aufgehoben,
a) insoweit als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch. Die Aufhebung erstreckt sich auf die dazu gehörigen Feststellungen außer denen zum Schuidspruch.
In bezeichneten Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
„u übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-- reits
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug unä wegen Betrugs zu einer Gesautstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Reckis. Sie hat zum Teil Erfolg.
i. Die Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs lassen im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten eisehen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nicht besonders angegriffen worden.
2, Rechtlichen Bedenken begegnet indessen, daß die Stvrafkammer die. Änwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die begangene Beihilfe zum Betrug abgelehnt hat-
In ihren Darlegungen zu § 3 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz heißt es: Wenn der Angeklagte sich Überhaupt in Not befunden habe, dann habe er diese verschuldet, und zwar durch jene "Praktiken", "die sich in dreien seiner fünf Vorstrafen widerspiegelten". Der Angeklagte sei damals selbständiger Händler . Mshne besondere Erfahrung und Geschicklichkeit" gewesen. Tas habe zu seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch und seiner Bestrafung im Jahre 1951 wegen Verwahrungsbpruchs in Tateinheit nit Siegelbruch und wegen Beiruges in 2 Fällen geführt ’UA Ss, 5).
Diese Darlegungen sind anscheinend so zu verstehen, daß nach Ansicht der Strafkamner für die Straftaten des Angeklagten im Jahre 1951 sein vorangegangener wirischaftiicher Zusamnenbruckh ursächlich gewesen, dieser aber durch ein Verkalten des Angeklagten herbeigeführt worden ist, das dem seiner späteren Straftaten entsprach. Nähere Feststellungen darüber wie äjeses Verhalten beschaffen gewesen ist, fehlen in-
dessen im angefochtenen Urteil. Sie mußten jedoch getroffen werden. Ohne sie kann der Revisionsrichter nicht überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum dahin gewertet worden ist, er habe seine Notlage selbst verschuldei, | Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse seien für sie nicht verantwortlich zu machen.
Auch die Darlegungen des Landgerichts zu § 9 Abs, 3 StraiTtreiheitsgesetz haben keinen rechtlichen Bestand.
Dazu heißt es im angefochtenen Urteii: Der Angeklagte habe sich bei seinen Taten "in besonders verwerflicher, bedenkenlcser, hinterlistiger, moralische Bindungen nich; achtender Weise" für seine unlauteren Ziele eingesetzt. Seine Bewesgründe offenbarien eine gemeine Gesinnung und schlössen die Anwendung des Straffreiheitsgesstzes' aus (UA 8.6).In den Straf zumessungsgründen wird dagegen ausgeführt, siraferschwerende | vesichtspunkie seien beim Angeklagten nicht erkennbar (UA Ss, 5).
Mit Recht weist die Revision auf diesen Widerspruch hin. Zudem geben die Gründe des angefochtenen Urteils auch keinen satsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß der vom Angeklagten im November 1952 und danach begangenen Beihilfe zum Betrug eine gemeine Gesinnung zugrundeläge. Dagegen ist ihnen zu entnehmen, daß der Angeklagte erst im November 1949 aus der Krieg gefangenschaft zurückgekehrt und bei Begehung seiner Taten ohne Arbeit war (UA S. 5):
Within isi das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Festwstellungen außer denen zum Schuldspruch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch, Denn nöslicherweise ist auch die Höhe der für den Betrug Testge-
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setzten Einzelstrafe durch die vorstehend wiedergegebenen fehlerhaften Ausführungen beeinflußt worden.
Da der Senat nicht selbst entscheiden kann, muß die Sache an den Tatrichter zurückrerwiesen werden. Der Senat hat dahei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Rotberg Krumne Martin Lang-Hinrichsen Flitner