Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 03.11.1959 – 5 StR 418/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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27 Im Namen des Volkes 94 03g

In der Strafsache

gegen

den Gastwirt Horst S ED zus zu, geboren am EEE 1920 irn ED (Westnavelland),

wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr MEGEEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesg3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1l StGB in zwei Fällen verurteilt.

Die nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügende Revision des Angeklagten macht geltend, der mitgeteilte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme, daß die zur Tatzeit 16 Jahre alte Hausangestellte Ingeborg St» dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei.

Die Rüge dringt nicht durch.

Es trifft zu, daß nicht schlechthin jedes Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis begründet. Die Strafkammer geht aber auch nicht von einem derartigen allgemeinen Satz aus, sondern gründet ihre Auffassung auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Zu Unrecht meint die Revision, zum Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr.1 StGB gehöre eine Person, die den Jugendlichen dem Betreuer anvertraut habe. Im Einzelfall kann der Jugendliche durch ausdrückliche Absprache mit dem Erziehungsberechtigten anvertraut sein; das Anvertrautsein kann aber ebenso auf dem Gesetz (Vormund, Pfleger) oder auf den natürlichen Lebensverhältnissen beruhen; bei dem engsten Betreuungsverhältnis, dem zwischen Eltern und Kindem, ist beides der Fall.

Ob ein Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis ist, hängt deshalb nicht nur von etwaigen mit dem Erziehungsberechtigten getroffenen Vereinbarungen ab, sondern ebenso von der Stellung, die der Jugendliche auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Haushalt oder Geschäft des Arbeitgebers einnimmt. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben einwandfrei ein solches Betreuungsverhältnis. Ingeborg wurde ganz in die Familie des Angeklagten und seiner Ehefrau aufgenommen und wie eine Tochter gehalten, sie duzte den

- 3.

7? De) BE

Angeklag*;en und seire Ehefrau und redeve sie mit "Onkel"

und "Tante" an, der Angsklagte selbst redete das Mädchen mit "Inge" oder "Ingelein" an. Ingeborg lieferte ihren

Lohn an die Ehefrau des Angeklagten ab, die ihn für sie verwaltete und ihr Wäsche und Kleidung einkaufte (UA S.4/5). Der Angeklagte achtete darauf, daß Ingeborg in der Gastwirtschaft keine Männerbekanntschaften anknüpfte, die sie sittlich gefährden konnten; er untersagte ihr einmal die Einhaltung einer Verabredung nit einem jungen Mann zu einer Paddeltour; Ingeborg fügte sich seinen Anweisungen; der Angeklagte hat selbs5 erklärt, daß er sich dafür verantwortlich gefühlt habe, Ingeborg "auf den rechten Weg zu bringen" (UA S.5). Ingeborg ging nur mit Erlaubnis des Angeklagten abends ins Kino und fügte sich seiner Anordnung, daß sie sofort nach der Vorstellung in die Familie zurückzukehren habe (UA 3.6).

Das alias sind Umstände, die eindeutig ergeben, daß der Angeklagte mit Zustimmung Ingeborgs deren Lebensführung überwacht hat, Das genüg“ zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses. Es ist deskaib unerheblich, ob die Anleitung Ingeborgs zu körperlicher Sauberkeit und .zu pünktlichem Besuch der Berufsschule für sich allein ein Betreuungsverhältnis hätte begründen können.

Darauf, ob der Angeklagte ein Züchtigungsrecht gegen Ingeborg hatte, und ob er, wenn Ingeborg seinen Anweisungen bezüglich ihrer Lebensführung nicht nachgekommen wäre, diese zwangsweise hätte durchsetzen können, kommt es nicht an.

- L-

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Scibert