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BGH Entscheidung vom 03.11.1959 – 5 StR 387/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 279 F 03 €

In der Strafsache gegen

den Jungbauern Karl-Heinz B EB aus OR, dort geboren an EB 1333,

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20.März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. ‘

- Von Rechts wegen -

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Gründe3g

Die Strafkammer hat den - bisher unbestraften - Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Notzucht in drei Fällen verurteilt.

‚Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des . Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das . Rechtsmittel hat Erfolge.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Das Urteil stellt auf Seite 6 UA zu dem Vorfall im Schlafzimmer fest, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr "trotz fortgesetzter Gegenwehr" der Jutta Ku erzwang. Auf Seite 11 UA heißt es, die Frage, ob der Angeklagte, wie er behaupte, bei jedem Verkehr ein Schutzmittel benutzte, habe nicht geklärt werden können, weil Jutta KB hierzu keine sichere Feststellung getroffen habe. Die Strafkammer hat hiernach die Behauptung des Angeklagten, er habe bei jedem Geschlechtsverkehr mit Jutta KB, also auch bei dem Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer, ein Schutzmittel benutzt, als nicht widerlegt angesehen. Sie mußte daher zugunsten des Angeklagten ‘ davon ausgehen, daß die Behauptung wahr sei. Der Gebrauch eines Schutzmittels ist aber mit der oben mitgeteilten Feststellung nicht ohne weiteres vereinbar. Das Urteil läßt nicht erkennen, inwiefern es möglich war, daß der Angeklagte sich "trotz fortgesetzter Gegenwehr" der Jutta KB eines Schutzmittels bediente. Das ist ein Mangel sachlichrechtlicher Art.

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Mangel betrifft zwar unmittelbar nur den Vorfall im Schlafzimmer. Er kann aber die Entscheidung der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Jutta KW beeinflußt haben.

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Auf ihrer Aussage beruhen auch die Feststellungen, die die Strafkammer zu den beiden anderen Fällen getroffen hat.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesens

a) In dem Tagebuch der Jutta Ki (Hülle Bl.19a d.A.) befindet sich unter dem 15.Mai 1958 folgende Eintragungı "War mit Karl-Heinz allein. Wir tranken eine Flasche Wein und tanzten. Er brach in mein Zimmer ein und legte sich auf mein Bett, küßte mich und wollte es versuchen +. Meine Tage bekam ich wieder."

Die Eintragung betrifft ersichtlich den Vorfall im Schlafzimmer, bei dem das Urteil die Möglichkeit offen 18ßt, daß es die erste der drei Taten war, von denen die erste im Mai und die letzte im Juli 1958 verübt wurde. Dies beweist der Umstand, daß der Vorname des Angeklagten Kari-Heinz ist und daß von den drei Taten nur eine im Schlafzimmer der Jutta KlWBbesangen wurde. Ist es aber so, dann kann der Inhalt der Eintragung die Glaubwürdigkeit der Jutta KW in Frage stellen. Sie hat, soweit es das Urteil erkennen läßt, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nichts davon gesagt, daß sie zuvor mit dem Angeklagten eine Flasche Wein getrunken und getanzt hatte. Gerade üijes kann aber für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein, ob sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder zumindest der Angeklagte ein solches Einverständnis annahm. Das gilt um so.mehr, als das Urteil feststellt, daß es sich bei Jutta Kb um ein Mädchen handelt, das bereits mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hatte und, wie das Urteil wörtlich gagt, ein "auf geschlechtlichem Gebiet nicht eben zurückhaltendes Mädchen" ist.

b) Im Urteil heißt es, die Zeugin Jutta KW habe dem Gericht auch Geschlechtsverkehr mit anderen Männern

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freimütig zugegeben, von dem im Falle eines Freundes aus dem Libanon nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nichts bekannt gewesen sei und der nach Lage der Dinge auch gar nicht hätte ermittelt werden können. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß Jutta KB die Wahrheit gesagt habe, u.a. aus diesem Umstand geschöpft. Es wird zu prüfen sein, ob Jutta Kg damit rechnen mußte, daß der Fall des Freundes aus dem Libanon dem Gericht aus ihren Eintragungen im Tagebuch bekannt sein könnte.

c) Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe behauptet, daß die Tür des Schlafzimmers, die er nach der Aussage der Jutta KW erbrochen haben soll, gar nicht verschlossen gewesen sei, weil seine Tante, die während des Vorfalls im Schlafzimmer nicht zu Hause gewesen sei, nach ihrer Rückkehr durch das Schlafzimmer der Jutte KB in ihre Schlafkammer habe gehen müssen. Die Strafkamnmer wird mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO in Betracht ziehen müssen, die Tante als Zeugin zu vernehmen. Diese kann möglicherweise Tatsachen bekunden, die es ausschließen, daß die Tür verschlossen war.

d) In der Schutzschrift des Verteidigers vom 2.Januar 1959 wird behauptet, Jutta KEEP habe Frau DEE, ier Mutter des Angeklagten, bei einem Gespräch, das etwa zwei Tage nach dem dritten Vorfall stattfand, von dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erzählt. Dabei habe sie von einer Vergewaltigung nichts gesagt. Die Strafkammer wird erwägen müssen, ob Frau BB hierüber gehört werden soll.

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-5— Die Zurückverweisung an das Landgericht in Hannover

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siener Schmitt Seibert