Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.10.1959 – 2 StR 445/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 443/59 | 2259 088
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Architekten Helmtt H EEEEEB zu: TEE. geboren au ER 1910 irn Dem,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Okvober 1959, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.tr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
‚Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestiellter m
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf üle Revision des Angeklagten wird gas Urteil ges Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24 Juni 1959 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen Gazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Grün
Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat im wesentlichen keinen Erfolg.
In allen 15 Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, liegt der äußere und innere Tatbestand des Be-- truges vor. Die Strafkammer hat jedoch in einigen Fällen auch die Kosten, die durch Erwirkung eines vollsireckbaren Titeis und fruchtlose Zwangsvollstreckung entstanden sind, als Schaden im Sinne des § 263 StGB angesehen. Darin liegt ein Rechtsfehler. Denn die Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, veranlaßt, muß die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführen. Dazu gehören später entstandene Kosten nicht ıBGHSt 6, 116). Die Strafkammer hat ersichtlich als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen in den Fällen III, 2 (PM) 71,78 IM Kosten neben 750,--- DM Darlehensschaden, III, 4 (KB und Be) nicht der Höhe nach pezeichnete Kosten, III, 6 (CE) mindestens 100,.--- DM Kosten. Ob sie in dem Falle III, 11 (Dr. REED - TouuiniB & Co.) neben 3 000,-— DM Darlehen auch 800,-— IM Kosten, die dem Zeugen Dr. RE durch Einklagung einer vom Angeklagten abgetretenen angeblichen Forderung entstanden sind, als Betrugsschaden angesehen hat, ist nicht ganz klar. Danach ist der Schaden im Falle Pi und möglicherweise auch im Falle Dr. R@EB. geringer. Dagegen beträgt der Schaden in Gen Fällen Kl una Di sowie CE mchr als die Strafkammer angenommen hat. Sie hat nämlich die später zurückgezahlten je 200,-— IM in den Schaden nicht eingerechnet, obwohl durch die Rückzahlung nur. der durch den Betrug bereits herbeigeführte Schaden zum Teil wieder gut gemacht wurde. Der Betrag der Kosten war jedoch jeweils geringer als 200,-— DM.
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Diese fehlerhafte Berechnung im Falle Pe una nöglicherweise auch im Falle Dr. RP hat sich auf den Straiausspruch nicht ausgewirkt. Denn die Strafkammer hai in elf Fällen, zu denen auch der Fall | gehört, die unierschiedliche Höhe des Schadens bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht berücksichtigt. Im Falle Dr. RB ist ebenso wie in den Fällen Fp und Dip GmbH zwar der hohe Vermögensschaden strafschärfend verwertet worden. Obwohl der Schaden Dr. REED Höher ist als der des Zeugen FW, ist aber für beide Betrugsfälle eine Strafe von je fünf Monaten Gefängnis ausgesprochen.
Dagegen muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. In diesen hai die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen einbezogen, die das Antsgericht in Weißenburg i.B. am 28, Mai 1958 ausgesprochen hatte. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, handelt es sich dabei um eine üesamtstrafe. Diese hat das Landgericht bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe einfach übernommen. So darf je-Goch nicht verfahren werden. Vielmehr ist die bisherige Gesamtstrafe aufzulösen. Die darin enthaltenen Einzelstrafen müssen in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. BGHSt 12, 99; RGSt 44, 302). Der Senat kann diesen Fehler nicht berichtigen, da die Strafkammer nicht festgestellt hat, welche REinzelstrafen das Amtsgericht in Weißenburg i.B. in seinem Urteil vom 28. Mai 1958 verhängt und der Gesamtstrafenbildung zu Grunde gelegt hat. Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß bei der Bildung
an
einer neuen Gesamistrafe die frühere Gesamtstrafe aufgelöst wird, die ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen aber nicht wegfallen (BGHSt 12, 99).
Busch Dr.Dotterweich Scharpenssei Menges Kirchhof
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