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BGH Entscheidung vom 27.10.1959 – 5 StR 412/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _412/59

InNamnmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Helmut LWWB zus CE, geboren am EEE 1952 in nen (Em) »

wegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8.Mai 1959 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann der Angeklagte nicht wegen Beleidigung der Eheleute Stun und wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, weil es insoweit an einem Strafantrage fehlt.

Die Strafanträge sind von dem Ehemanne St ausdrücklich als Vater der Erika StB unä von seiner Ehefrau als gesetzlichem Vertreter dieser Tochter, also gerade nicht im eigenen Namen gestellt worden. Diese eindeutigen Erklärungen lassen im vorliegenden Falle nicht die erweiternde Auslegung zu, die das Landgericht (UA S.6/7) vornimmt. Ihr vermag der Senat daher nicht beizutreten. Dem von Frau StB zebrauchten Zusatze "für alle Fälle" mißt selbst die Strafkammer keine Bedeutung bei; denn sie erwähnt ihn nicht. Er bedeutet hier, der Strafantrag werde im Namen der minderjährigen Tochter für den Fall gestellt, daß die gegen sie gerichtete Tat nicht schon von Amts wegen zu verfolgen sei.

Die Bundesanwaltschaft verweist für ibre abweichende Auffassung, die mit der des Landgerichts übereinstimmt, auf die Entscheidung BGH NJW 1951,531. Dort enthielt aber der Strafantrag keine Einschränkung der Art, wie sie die Eheleute StB ausgedrückt haben. In dem unveröffentlichten Urteil des Senats 5 StR 386/55 vom l0.Januar 1956, auf das sich die Bundesanwaltschaft ebenfalls beruft, lautete zwar der Strafantrag der Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin ebenso, wie ihn jetzt Frau StB zestellt hat. Die Beleidigung war jedoch damals nach ihrer Art, ihren Begleitumständen und ihren Folgen wesentlich schwerer. Es lag aus diesen Gründen viel näher, daß sich auch die Mutter des mißbrauchten und geschwängerten, wesentlich jüngeren Mädchens beleidigt fühlte. Ihr Strafantrag konnte unter diesen besonderen Umständen, die im vorliegenden Falle

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fehlen, dahin verstanden werder, daß sie die Tat auch insoweit strafrechtiich verfolgen lassen wollte, als diese sich gegen sie selbst richtete.

Das Verfahrenshindernis bestand schon, als das Hauptverfahren begann. Selbst wenn es daher nack den Grundsätzen der Entscheidung BGH NIW 1959,1449 rechtlich möglich sein sollte, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Aufzuerlegen, so erscheint dies dem Senat jedenfalls nicht angebracht. Denn die Tat schloß eine grobe Unsittlichkeit in sich (§ 467 Abs.2 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Das gilt auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beleidigung der Töchter Hedwig und Erika Stun verurteilt hat.

Sarstedt Schmidt _ Siemer

Schmitt Dr.Börker .