Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 21.10.1959 – 2 StR 426/59

2. Strafsenat

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2271 014 9

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz DB uns

aus Dim, iori geboren arı EB 1930, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Proöf.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Dr. Schalscha Bundesrichter Dr.. Menges Bundssrichter Kirchhof ais beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: auf die Revision des Angeklagten wird das Urieil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkamner in

Bremerhaven - vom 17. Juli 1959 mit den Festsiellungen hierzu aufgehoben

1) im Strafausspruch, soweit er wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

2) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung des § 267 StPO geltend und behauptet unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensbeschwerde.

Die Behauptung der Revision, die Urteilsgründe enthielten nicht die Feststellung, daß der Angeklagte wegen Rückfallbetruges nach § 264 StGB bestraft werde, entbehrt der Grundlage:

Bei der einfachen Sachlage sind die einzelnen Tatbestäands.: merkmale des Betruges so offensichtlich, daß weitere Ausführungen, als sie in der Sachdarstellung gegeben wurden, entbehrlich sind. Die Annahme einer Tortgesetzten Hanälung wird durch die Feststellungen nicht getragen; jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

II. Sachrüge.

l. Der Schuldspruch läßt irgendwelche den Angeklagten .beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Fehlerhaft ist aber die Strafzumessungserwägung, daß der Angeklagte "bereits zweimal wegen gleichartiger Delikte bestraft worden ist". Daß er mindestens zweimal wegen Beiruges vorbestraft ist, ist die Voraussetzung für die Anwendung des härteren Strafrahmens des § 264 StGB und darf deshalb nicht bei der Zumessung der Strafe, wozu auch die intscheidung Über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände gehört, nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (RGSt 57, 379;

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OGHSt 2, 50, 56, BGH Dallinger MDR 1957, 17; Jagusch, Die Praxis der Strafzumessung, B II 1 d). Daß dies geschehen ist, 1äßt sich nach dem Wortlaut des Urteils nicht ausschließen,

Hiernach kann der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs nicht bestehen bleiben; das führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof