Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 30.09.1959 – 4 StR 349/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_349/59 2283 055
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Dieter 2 OEEEENEEED zu: OEEEEEEER: geboren an @. m WB ir ii,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verbandlung, Bundesanwalt um bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. April 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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uni.
- 2.
Gründe?
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
l. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs,2 StPO) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte weitere Feststellungen über die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit, über die Fahrgeschwindigkeit als Unfallursache und über die Blendwirkung der vor der Gastwirtschaft Mg aufgestellten Lampen treffen müssen, bezeichnen nur die Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Es hätte aber weiter angegeben werden
müssen, auf welchem Wege der Tatrichter die erstrebte
weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168).
2. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist
der Angeklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastkraft-
wagen ("Opel Blitz" 1 3/4 to) am 28. November 1958 gegen 19 Uhr vei besonders schlechten Sichtrerhältnissen (Dunkelheit, streckenweise sehr diehte Nebelfelder über der Fahrbahn) mit mindestens 50 km/std und Abblendlicht gefahren. Auf der infolge herabfallenden Nebels feuchten und schlüpfrigen Straße hat
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er eine Rechtskurve nicht ausfahren können, sondern ist, in gerader Linie die Kurve tangential schnei-
dend, rutschend auf die linke Straßenseite geraten
und dort in voller Fahrt gegen einen Baum geprallt. Der Beifahrer wurde durch schwerste Schädelverlet-
zungen auf der Stelle getötet; der Kastenaufbau des vollständig zertrümmerten Lastkraftwagens brach ab
und fiel auf die Straße.
Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt unter Anführung zweier übereinstimmender Sachverständigengutachten folgert. der Tod des Beifahrers sei vom Angeklagten schuldhaft verursacht worden, weil er eine "den Umständen nach zu hohe Geschwindigkeit" gefahren sei, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch das Vorbringen des Angeklagten nichts ;‚ er habe wegen eines kurz vor oder in der Kurve über die Fahrbahn huschenden Schattens plötzlich bremsen müssen. Das Landgericht hat demgegenüber rechtlich unangreifbar ausgeführt, für die Verkehrslage angemessen sei höchstens eine Geschwindigkeit von 30 km/std gewesen; denn der Angeklagte habe bei den zur Unfallzeit gegebenen Witterungs- und Straßenverhältnissen Hindernisse nur auf eine Entfernung bis zu 25 Metern erkennen können und mit Schwankungen in den Sichtverhältnissen wegen der örtlich verschiedenen Dichte des Nebels rechnen müssen; nur infolge seiner zu hohen Geschwindigkeit habe er sein Fahrzeug beim Auftauchen des Schattens nicht in seiner Gewalt behalten können (UA 5). Das Vorbrihgen der Revision, der Angeklagte habe dem"15 m vor ihm über die Straße huschenden Schatten" auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/städ nicht ausweichen können, findet in den Urteilsdarlegungen keine Stütze. Nach diesen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung
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nur behauptet, der Schatten sei kurz vor oder. in der
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gebremst. Nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer war aber in erster Linie die zu hohe Geschwindigkeit, begünstigt durch den schlechten Zustand der Hinterachsenbereifung, daran schuld, daß der Wagen dabei aus der Kurve getragen wurde (UA 4).
Die Revision bemängelt weiter, das vandgericht habe die Auswirkung der vor der Gastwirtschaft Mg stehenden Lampen bei Prüfung der Schuldfrage nicht genügend berücksichtigt. Dengegenüber ist ebenfalls der Hinweis geboten, daß der Unfall in erster Linie durch die zu hohe Fahrgeschwindigkeit verursacht wurde und nicht durch eine auf Blendwir-. kung beruhende Fehlreaktion des Angeklagten beim Ausfahren der Kurve. Daß dieser Umstand dagegen bei der Strafzumessung vom .Landgericht berücksichtigt worden ist, hebt die Revision selbst hervor.
Die Bemessung der Strafhöhe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet,
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3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Landgericht hat Strafaussetzung versagt, weil das öffentliche Interesse entgegenstehe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Im Urteil heißt es: Der Angeklagte sei einmal einschlägig bestraft. Die Tolgen
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seiner groben Fahrlässigkeit wären außerordentlich schwer. Die Allgemeinheit habe ein besonderes Interesse daran. daß im Straßenverkehr Vorsicht und Beson-
“ nenheit vorherrschten, damit Unfälle vermieden würden. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten müßten gegenüber diesem öffentlichen .Interesse zurücktreten. Die Vollstreckung der Strafe sei deshalb erforderlich, um nicht nur den Angeklagten, sondern
die Kraftfahrer im allgemeinen von leichtsinnigem Fahren anzuschrecken.
Der Tatrichter hat mithin die Tat unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer und der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung abgewogen. Die Ausführungen zur Persönlichkeit des, Täters sind zwar knapp, lassen aber erkennen, daß die Strafkammer das öffentliche Interesse angesichts der Vorstrafe und des leichtsinnigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber den persönlichen Umständen als überwiegend angesehen hat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Die Revision war daher zu verwerfen. |
Krumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner
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