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BGH Entscheidung vom 30.09.1959 – 4 StR 331/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ST

4_StR_ 331/59 2283 063

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metzger und Gastwirt Willi KB zu IB, dort geboren an. ED EB,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Frof. Dr. lLang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. April 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

von Rechts wegen

.2- |

Gründe§

Der Angeklagte fuhr am 2. November 1958 gegen 18 Uhr mit seinem Personenwagen (Opel-Caravan) auf der Bundesstraße 62 von Gladenbach in Richtung Biedenkopf. Die Sicht auf der kurz vor Biedenkopf ganz gerade verlaufenden Straße war völlig frei, die asphaltierte Straßendecke trocken. Vor dem Wagen des Angeklagten fuhr in gleicher Richtung mit mäßiger Geschwindigkeit ein anderer Kraftwagen (Volkswagen) auf der rechten Straßenseite. Als sich der Angeklagte mir seinem Kraftwagen dem PKW-VWW bis auf etwa 40 Meter genähert hatte, setzte er - es herrschte kein Gegenverkehr - unter wechselndem Auf- und Abblenden der Scheinwerfer mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 bis 70 km/std zum Überholen an. Auf halber Höhe des zu überholenden Kraftwagens erfaßte der wagen des Angeklagten mit dem linken vorderen Kotflügel den zwölfjährigen Uwe Schäfer, der an der Hand seiner Mut- , ter am linken Straßenrand in Richtung Biedenkopf ging. Der Junge wurde zur Seite geschleudert und blieb bewußtlos am Fahrbahnrand liegen; er starb unmittelbar nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus an einer Hirnquetschung.

20m or.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 2 StGB im Hinblick auf zwei einschlägige Vorstrafen abgelehnt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

1.) Die Revision des Angeklagten ist, soweit ! sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet.

Naeh den vom Landgericht getroffenen Peststellungen beträgt die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle

5,60 Meter, gemessen von einer Außenkante des die Fahrbahn begrenzenden Pflasterstreifens bis zur anderen. Während die Mutter des verunglückten Uwe auf dem "teilweise geteerten, befestigten Bankettstreifen von 1,05 Meter Breite zwischen dem linken Fahrbahn-Begrenzungspflaster und der Grasnarbe" ging, befand sich ihr Sohn, den sie mit der rechten Hand führte, "dabei möglicherweise auf der äußersten linken Seite der linken ...::+ Fahrbahnhälfte, mithin etwas rechts vom linken Pahrbahn-Begrenzungspflaster" (UA S. 3). Der Angeklagte erblickte das Kind erst. als er etwa bis auf 20 Meter an die Pußgänger herangekommen war.

Im Urteil wird ausgeführt, der Unfall sei "einzig und allein darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte die vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend sorgfältig beobachtet und deshalb die am linken Straßenrande vorschriftsmäßig gehenden Fußgänger nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und sein Verhalten nicht dementsprechend eingerichtet" habe. Er hätte sie bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt entweder im Scheinwerferlicht des vorausfahrenden PKW-VW oder in dem seines eigenen Kraftwagens "schon auf eine größere Entfernung mühelos erkennen können und müssen, wenn er seine Aufnmerksankeit auch auf den linken Fahrbahnrand gerichtet hätte" (UA S. 6).

Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte der Angeklagte den am linken Fahrbahnrand gehenden Jungen rechtzeitig erblickt, so hätte er entweder während des Überholens nicht so weit nach links ausbiegen dürfen oder einige Sekunden später überholen müssen. Dies hat das Landgericht zutreffend gewürdigt;

der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung muß daher hestehenbleiben.

2.) Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben, weil die Strafkammer die rechtliche Bedeutung des Verhaltens des Getöteten nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere nicht geprüft hat, ob ein Nitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 3, 218).

Nach den Feststellungen befindet sich links neben der Fahrbahn ein befestigtes Bankett von 1,05 m Breite. Ein solcher Randstreifen aber ist grundsätzlich als Gehweg anzusehen und deshalb nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO vom Fußgänger zu benutzen, es sei denn, er wäre für den Fußgängerverkehr weder vorgesehen noch geeignet (BGH VRS 12,215 14, 296, 298; BGH - Zivilsenat - IM StVO § 37 Nr. 3). Die Mutter des Verunglückten benutzte das Bankett, ihrsSchn ging "möglicherweise" (UA 5. 5) oder "allenfalls" (VA S. 5) am linken Fahrbahnrand, aber noch rechts vom linken Fahrbahnbegrenzungspflaster. Dieses Verhalten des zwölfjährigen Kindes wäre als verkehrswidrig anzusehen, wenn das Bankett an der Unfallstelle für den Fußgängerverkehr bestimmt und brauchbar gewesen wäre. Die bisher getroffenen Feststellungen über Breite und Befestigungsart deuten darauf hin, die abschließende Prüfung in diesem Punkte muß jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß ein Fußgänger als Teilnebmer am öffentlichen Straßenverkehr besonders dann verpflichtet ist, auf den Fahrzeugverkekbr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht zu nehmen, wenn er, obwohl ein „Gehweg vorhanden ist, die Fahrbahn benutzt (BGH VRS 6, 87).

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Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine in dieser Richtung liegende Verkehrswidrigkeit des getöteten Kindes nicht ausschließen, so würde dies. wie oben zu 1) ausgeführt, zwar das Verschulden des Angeklagten bestehenlassen, wohl aber zu einer Minderung der Strafe führen können. Den Angeklagten würde nur dann keine Schuld treffen, wenn der Verunglückte mit seinem Körper durch eine plötzliche Bewegung unerwartet vor das Fahrzeug geraten wäre, so daß er keine Möglichkeit hatte, Gegenmaßnahmen zu treffen. Gerade dies hat das Landgericht aber in rechtlich bedenkenfreier Weise ver- - neint. |

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3.) Mit dem Strafausspruch entfällt auch die vorliegenä davon beeinflußte Entscheidung nach § 42 m StGB (vgl. BGHSt 10, 379). Krumme - Bier ‚Martin Lang-Hinrichsen Flitner |