Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 30.09.1959 – 2 StR 362/59

2. Strafsenat

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2 StR 362/59 2259 0°0

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Gerhard S ib zu: FEED EB Sort geboren am Eb 1935,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: . Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. äpril 1959 aufgehoben, soweit die Strafe zur

Bewährung. ausgesetzt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ües Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Aussetzung der Strafe wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg. Sie beanstendet zu Recht, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es eine Prüfung unterließ, ob nicht innerhalb der - ; letzten fünf Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteiiten. ” Straftat die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt worden war. Zur Klärung hierüber war das Gericht gedrängt, da nach der Sitzungsniederschrift der Vorsitzende in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, daß der Angeklagte einschlägig nicht vorbestraft sei, sich hieraus aber ergab, daß er wegen anderer Straftaten verurteilt worden war. Es ürängte sich auch eine Aufklärung dahin auf, ob der Angeklagte innerhalb dieses Zeiwraumes im Inland zur Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt war. Das Urteil muß deher insoweit aufgehoben werden. Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, daß, wie die Staatssnwalischaft vorirägt, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, entfällt eine Strefaussetzung zur Bewährung. Ist dies nicht der Fall, wird die Strafkammer auch zu prüfen und darzu-

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legen haben, ob nicht das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebietet.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Kirchhof