Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 18.09.1959 – 4 StR 561/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2160 053.
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Zahntechniker Otto VB aus DEE, zeboren am WS: ED GEED ir VOREEEEEEED, 2-21. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs’i:R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter >rof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmuna vom 18. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Frau sam» im Frlie ıi 2 des angefochtenen Urteils verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
En mem aeter re mar ne inter Aryl turen wa man aaa
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesemtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen von je 100,-- DM verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen ihrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten kann nur zum Teil ürfolg haben.
1. Der Angeklugte lieh sich im Jahre 1958 unter betrügerischen Vorspiegelungen von dem Bruder des geschiedenen zhemannes seiner damaligen Ehefrau, namens Si EEE nach und nach 2000,-- DM, obwohl er das Geld nicht zurückzahlen wollte und auch wußte, daß er es niemals werde zurückzahlen können.
Die Revision greift in diesem Falle in unzulässiger weise die Beweiswürdigung des Tatrichters zum inneren Tatbestand des Betruges an.
Ohne xurfolg macht der Beschwerdeführer geltend: Da SIEB nach den Feststellungen mit der Einrichtung eines zahntechnischen Laboratoriums für ihn begonnen und er selbst sich zum i. „eptember 1958 als Arbeitsloser abgemeldet habe, hätte es besonderer Ausführungen darüber bedurft, wieso der \ngeklagte trotzdem seine Schulden bei Sic weder abarbeiten konnte, noch aus einem in seiner Person liegenden Grunde abtragen wollte, zumal Sic von sich aus.seine Bemühungen um die Einrichtung
eines zanntechnischen Betriebs für ihn auf die Anmietung eines Raumes und die Anschaffung von Brieibögen, Stempeln und “eines Türschildes beschränkt habe,
Die Revision läßt außer acht, daß der Beschwerdeführer, der kein geprüfter Zahntechniker war, kurz vorher nacheinander bei zwei Zuhnärzten als Zanntechniker beschäftigt gewesen, aber jedesmal wegen Unfähigkeit wieder entlassen worden war. Auch der Betriep eines im Jahre i946 in Tgwn ohne behördliche g£rlaäubnis eröffneten zahntechnischen Laboratoriuns war fehlgeschlagen, wie’sich aus der 3achverhaltsschilderung ergibt. Aus diesen Umständen in Verbindung mit der festgestellten Mittellosigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Beziehungen zu SiEEEB, der ihm nicht nur das Geld zur Führung seines Ehescheidungsrechtsstreits, sondern auch zur Befriedigung aller seiner persönlichen Bedürfnisse, wie Zimmermiete, Schuhreparaturen und faschengeid, leihen mußte, konnte die Strafkammer rechtsbedenkenfrei entnehmen, daß der Angeklagte die von Si empfangenen Darlehensbeträge von vornherein nicht zurückzahlen wollte und konnte. Die schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine wrfahrungssätze verstoßen. In dieser® Hinsicht ist das angefochtene Urteil jedoch nicht zu beanstanden.
2. Seine Zimmervermieterin, Frau Sp; schädigte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls wiederhol durch Betrugshandlungen.
Von Oxtober ı955 ab blieb er ihr die Miete in Höhe von 05,-- DM monutlich schuldig. Deshalb drängte Frau Sun ihn, als er das Zimmer ab November/Dezember 1958 kaum noch benutzte, weil er sich meist bei seiner neuen Braut aufhielt, auf Riumung. Dieses Ansinnen wies der Ansgeklagte entrüstet zurück. Um Frau SCEMEB von Zwangsmaßnahmen abzuhalten, erzählte er ihr wahrheitswidrig - ebenso wie früher SI@WB-GEB - er sci zwölf Jahre als politisch Verfolgter im Konzentraetionslager gewesen. Deshalb stehe ihm eine monatliche Rente von 320,-- DM zu, die aber noch seiner Frrau bis zur rechtskräftigen Scheidung ausgezahlt werde. Außerdem habe er eine Entschädigung von 60 000,-- DM zu bekommen. Frau SCEEEEB “erde ihr Gelä schon erhalten. Dadurch ließ diese sich von der Kindigung des möblierten Zimmers abhalten. Ebenfalls auf Grund dieser Täuschung gab sie ihm, als er einmal frierend nach Hause kam, einen Pullover und eine neue Aktentasche, wofür er ihr 25,-- DM versprach, wenn er erst seine Rente bekomme:
3. Einmal ließ er sich von Frau SED 50,-- DM zum Ankauf von Material zur "usführung einer Zahnersatzreparatur für ihre Schwiegereltern geben und versprach, ihr das Geld am folgenden Tage zurückzuzahlen. Dabei verschwieg er, daß er das Geld für die Reparatur schon erhalten hatte. Er verwendete den Betrag für andere Zwecke und gab ihn nicht zurück, \
Die kevision rügt im Faile SB mit Recht, daß die Höhe des durch die weitere Überlassung des möblierten Zimmers veranlaßten Schadens nicht ausreichend begründet sei (vgl: oben Nr. 2 ). Das Landgericht hat angenommen, Frau Sim» habe vom Angeklagten noch 560,-- DM zu bekommen (UA 15), davon entfielen 3i0,-- iM auf die Zimmermiete, den Pullover und die
Aktenmappe (UA ı7): Da der „ngeklagte Tür die beiden zuletzt erwähnten Gegenstände 25,-- DM schuldete, müßte das Landgercht 285.-- DM als durch den Betrug verursachten Mietausfall angesetzt haben. Es ist aber nicht erkennbar, wieso ein öchaden von dieser Höhe durch das Gespräch mit den betrügerischen Zusicherungen des Angeklagten im November oder Dezember 1958 entstanden sein kann, besonders wenn man bedenkt, daß der ingeklagte am 20. März 1959 verhaftet worden ist (VA 11) und daß bei der Berechnung des Mietausfalles zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß das allein als Täuschungshandlung in Betracht kommende Gespräch mit ihm frühestens im Dezember stattgefunden hat. Überdies ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß Frau SD das Zimmer schon vom i. April 1959 ab wieder vermietet hat. Möglicherweise hat das Landgericht bei der Würdigung des Unrechtsgehalts dieser Tat zu Unrecht den gesamten Zeitraum der Mietrückstände - ab Oktober i958 - zugrundegelegt.
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Zwecks Feststellung des genauen Umfanges des strafrecht- - lichen Verschuldens muß das Urteil in diesem (II 2) Umfang aufgehoben und die .ache insoweit zur Nachholung der unterlassenen Feststellungen an die Strafkammer zur ückverwiesen wer-
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3. Die weiteren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.
Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht ausgesprochen worden wäre, wonn das Verschulden des Angeklagten im Falle SED wesentlich geringer sein sollte; denn nach den Strafzumessungsgründen waren die Schadenshöhe und die
Dauer der Betrugshandlungen nicht ohne EZinfluß auf die Einzelstrafen (UA 20 und 21). Mithin muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfallen gemäß
§ 76 StGB ohne weiteres auch die änordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, über die der Tatrichter neben der neuen Gesamtstrafe abernals entscheiden muß (BGHSt 7, 180, 382).
Im übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Rotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler