Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 2 StR 601/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
lo Ic) IE I} Ko
I» L.; E m
2137 089
Im Naexzen des Volkes
In der Straisache gegen
den Buchdrucker ärich F EEE aus SED: : ED , geboren an9. EEE ED ir : e, SscH@e, zur zeit
in Untersuchungshaft, wegen Setruges im Aückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 19560, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident ür. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ör. Schalscha Bundesrichter Dr. kengen Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter El»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. September 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als
er wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Betrugs in fünf ?ällen und wegen versuchten Betruges in einem falle, sämtlich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden kückfalls begangen, ferner wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Konaten Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt worden. ie Strafkammer hat ihm die bürgerlichen !hrenrechte uuf drei Jahre aberkannt. Der Angeklagte macht mit seiner AKevyision die unrichtige Anwendung des sächlichen Rechts geltenä.
l. soweit der Angeklagte wegen Betruges und Betrugsversuchs in tückfall verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung
keinen ihn beschwerenden Zecaätsfehler.
2% Hingegen kann die Verurteilung wegen Vergehens nach 3 24 Abs. I Nr. 1 EtVG ‚Fahren ohne Führerschein! nicht aufrechterhalten bleiben.
Nach den Feststellungen des La«dgerichts war dem Angeklagten im Jahre 1955 ein Führerschein der Klasse III unter zeitlicher Beschränkung bis zum 6. Oktober 1956 mit dem Einweis erteilt worden, da? eine Verlängerung nur erfolgen werde, wenn er rechtzeitig ein Gutachten über seine .ignung beibrächte; der Angeklagte habe dies richt getan und deshalb ab Oktober 1956 keinen "gültigen" Führerschein mehr besessen. Abgesehen davon, daß es an einer Feststellung darüber fenit, ob der Angeklagte das von dem Landgericht angenommene Vergehen nach § 24 Abs. 1 ür. 1 vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, was jedenfalls für die \trafzumessung {es ist auf die liöchstsirafe erkannt worden) von Bedeutung wäre, legt das Urteil die Annahme nahe, da? der Angsklagte zur Tatzeit jedenfalls im Besitz des ihm er-
\n
teilten Führerscheins gewesen ist.
Das Landgericht scheint nun der Ansicht gewesen zu Sein, die den Angeklagten erteilte Fahrerlauhnis sei von selbst erloschen und der Führerschein habe diese Eigenschaft verloren, weil der Angeklagte nicht innerhalb der Frist bis zum 8. Cktober 1956 der Auflage, ein Gutachten über seine Eignung beizubringen, nachgekommen ist. Indessen dürfen Fahrerlaubnis oder Führerschein weder auf Widerruf (CVG 84, 279). noch befristet oder bedingt erteilt werden. Ein solches Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen (} 2 StVG). Nur für die Wiedererteilung nach äntziehung der Fahrerlaubnis könner fristen und Bedingungen festgestellt werden (§ 4 Abs. 4 StVG). Auch 8 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis Auflagen zu machen, bei deren Nichtbeachtung die Erlaubnis entzogen werden kann. Dies ist möglicherweise bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins, über dessen Inhalt das Urteil nichts ergibt, | nicht beachtet worden. Jedenfalls lassen die unzureichenden Feststellungen, insbesondere auch zum inneren Tatbestand, eine Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zu. 2
Weil die Verurteilung wegen des Verkehrsdelikts nicht aufrecht erhalten werden kann, ist auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs geboten. Bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe ist erneut über die Aberkennung der bürgerlichen shrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft (nicht: "Yorstrafe") zu befinden.
a
Jas Landgericht wirä Gelegenheit naben zu prüfen, ob nicht im zinvernehmen mit der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der Verkehrsstraftat aus Zweckmäßigkeitsgründen nach . 154 StPO eingestellt werden kann.
Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr.£öchalscha ist im ürlaub, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus Menges . Kirchhof