Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 09.09.1959 – 1 StR 289/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
{_S1R_289/52
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Im Nanen
des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurermeister Hubertus FT iD zus veiiEEmD, geboren amp ' 925 i: va
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der Feriensiraisenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotherg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner. Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
‘ als beisitzende Richter, Bundesamwalt Dr. ED iu der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB nei der Verkündung
als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesiellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten FÜR gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Februar 1959 wird verworfen.
Er hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 500.-- DM Geldstrafe verurteilt. weil er bei Ausführung eines seinem Vater erteilten Bauaufirags es als Örtiich verantworilicher Bauleiter pflichtwidrig unterließ, äie in einem Schulhof zwischen zwei Schulen gelegene Baustelie gegen den Zutriiv Unbefugier gehörig abzusichern, so daß ein \5-jähriger) Schüler, der Baggerarbeiten zusah, von einem zurückstoßenden LKW überfahren und erhehlich verleizi wurde.
ie Revision hat keinen Erfolg.
IT, Die Verfahrensrüge der Unzusiändigkeit des Tandgerichts hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.
II. Die Sachrüge beanstandet zu Tnrechi, daß die Strafkammer den Angeklagten als (mit)-verantwortlichen Bauleiter angesehen hat. Für diese Frage ist es uneriebiich, wer den Bauvertrag als Bauunternehmer abgeschlossen hat, Maßgeblich ist vielmehr, wer an Ort und Sielle die Bauaufsicht führte. Das war festgestelltermaßen der Angeklagte als Vertreter seines erkrankten Vaters.
Vergeblich bekämpft die Revision ferner die Rechtsansicht des Lanägerichts, daß der Angeklagte es fahrlässig an durchgreifenden Sicherungsmaßnahmen hat fehlen lassen. Wie er bemerkte, beachteten die Schüler weder die von ihm genäß den Unfailverhütungsvorschrifien der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschafi an der Baustelle angebrachten zwei Warnschilder.noch kehrten sie sich an Ermahnungen,
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die Baustelle zu verlassen, ncch ließen sie sich durch die von dem Direktor der Oberschule angeordnete verstärkte Pausenaufsicht von dem Betreten der Baustelle abhalten. Erkannte der Beschwerdeführer jedoch danach das Unzulängliche aller bisherigen Schutzvorkehrungen — einschließlich einer unbestimmten Anregung an den Schulleiter zu "gegehenenfalls notwendigen Maßnahmen". die er gleich zu Beginn
der Arbeiten gegeben haben will -, so mußte er, wie die Strafkammer zutreffend annimmt. wirksanere Vorsichismaßregeln treffen. Daß sie deshalb von ihm verlangt, er hätte bei dem Leiter der Oberschule das klare und durch Androhung von Schulstrafen verschärfte Verbot an die Schüler erwirken müssen, die Baustelle zu hetreten, überspanni seine Sorgfalispflicht keineswegs. Nach den Feststellungen hatte ein gleiches Verbot des Rektors der ebenfalls an der Bavstelle gelegenen Mittelschule vollen Erfolg; Schwierigkeiten bestanden nur, wie der Angeklagte erkannte, mit den Schülern der Oberrealschule und des Gymnasiums. Da der Oberstudiendirektor dieser Anstalt bei entsprechenden Hinweis, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist,
ein solches Verbot alsbald erlassen und der zu Schaden gekommene Oberschüler es, wie festgestellt, beachtet
hätte, besteht die Rechtsauffassung der Strafkammer in \r Ergebnis zu Recht, daß der Angeklagte die Körperverletzung des Schülers fahrlässig verursacht hat. Der Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.
Dabei kann auf sich beruhen, ob auch der Vorwurf gegen den Angeklagten begründet ist, daß er die Baustelle nicht durch eigene Überwachungsposten gegen den Zutriti von Schülern abschirmte; denn dem hat die Sirafkammer ausdrücklich keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen.
Soweit die Revision Tatsachen Yyorträgti. die nicht pteilsinhali sind, darf sie der Senat nicht berücksichtigen '§ 337 StPO).
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Er hat dargelegt, daß der sachkundige Angeklagte eine höhere Geldsirafe verdien; hat als der mit den Gefahren des Bauwesens weniger vertraute Leiter der Oberschule. Diese Begründung ist rechisfehlerfrei.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Werner Scharpenseel
Martin Hübner