Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 04.09.1959 – 1 StR 589/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 24 586/23 Pa
2308 079
Im Hanmen des Volkes
in der Straflsache gegen
ie Hausfrau Erma FH WB zeborene SB aus N) GEB. äor: geroren am EEE 511, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen vollendeter Abrwreibung u &
hai der 1 Strofsenat des Sundesgerichtskofs in der Sitzung vcn 25 Dezember 195%, un der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Versitzender:; Bundesrichter Dr. Peetz Bunäesrichter Dr. wWillns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, überstaatsanwalt heim Bundesgerichtsho? ED als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Hggp wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 1959, soweit es sie netrifft, im Falle I i (2. Schneider) aufgehooen und das Verfahren eingestellt. Die insyaweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
Aufgehoben wird ferner die Gesamtstrafe mit den Feststellungen:
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Vernanilung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recktsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen
Im Sırizen wird die Revision verworfen-
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Die 3trafkanmer hat die 3Beschwerdeführerin wegen vollendeter Abtreibung in vier Fällen und wegen versuchier Abbreihune in zehn Tällen zu einer Gesastistrefe von zwei Jahren und drei Zionaten Zuchthaus verurteilt:
nie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen kechts. Sie hat nur teilweise Erfslg.
2 Im Falle I 1 (E. Sciil wurde die Tat nach den Urteilsfestotellungen im Jshre 1947 oder 194° begangen. Die Sirafkamner hat hier einen minder schweren Fall im Sinne des § 218 Abs- 3 StGB angenommen und, da außerden nur eine Versuchshandlung nachweisbar war, eine Einzelstrafe von drei “onaten Gefängnis ausgesprochen. Das Urteil läßt in diesem Punkte keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Die Sirafkammer hat jeäoch übersehen, das § 3 Abs. 1 des Gesetzes Über die Gewährung von Straffreiheit von 31. Dezember 1949 (BGBl S. 37) anzuwenden var. Die Gewährung von Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das in jeder lage des Verfahrens, euch noch in Revisionsrechtszuge, von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Verfahren wer daher in diesem Falle einzustellen.
Yer Senat hat auch die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Es ist zwar nicht wahrscheinlich, eter auch nicht nit Sicherheit auszuschliesen, da3 der Gesamtstrafausspruch durch den Yegfall Gjeser Sinzelstrafe beeinflußt wird. Die Entscheidung hierüber nu dem Tatrichter überlassen bleiben- Dagegen wurden d-.e in der. anderen Einzel?ällen ausgesprochenen SıraTen davon nicht berührt.
2 Im äorigen sind keine die Angexlagte belastenden
Rechtsfehler ersichtlich:
Die Revision bemängelt, daß die Straikanner den Begriff der "gewerbsmäßigen" Abtreibung verwendet. Allerdings ist die Gewerbsmäßigkeit der Begehung nach der jetzigen und im vorliegenden Falle anzuwenäenden Fassung des 5 218 Abs. 3 St6k weder strafbegründendes noch straferhöhendes Merknal. Jedorh ist es Zür die Abgrenzung der minder schweren Fälle von Bedeutung, ob der Täter nur aus Gefälligkeit oder aus Gewinnsucht oder gar gewerbsmäßig gehandelt hat. Mit Recht nat die Straikammer diejenigen Fälle, in denen üle Angeklagte die Abtreibungshandlungen gewerbsmäßig vornahun, nicht als minder schwer angesehen. Es ist nicht zu ersehen, daß die Strafkammer hierbei den Begriff der Gewerbsmüßigkeit, wie er in der Rechtsvrechung des Reichsgerichts herausgetildet und vom Bundesgerichtshof übernommen wurde (vgl. ua. RsSt 58, 19, 20; 64, 151, 153; BGESt 1, 383), verkannt hätte- Sie hat die für die Sewerbsmäßigkeii einer strafbaren !iardlung kennzeichnende Absicht des Täters, sich durch wieäerholte Begehung des Verbrechens eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen, ausreichend festgestellt. im übrigen richten sich die AnerifTe der Revision in unzulässiger Weise gegen Gie Beweiswürdigung. Auch wenn sich die Frauen, an denen dic Angeklagte die Abtreibungshandlungen vornahn, in einer gewissen Zwangslage befanden, stand dies der Annahme der Strafkemmer nicht entgegen, die Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt. Das Revieionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
Die weitergehende kevision war daher zu verwerten.
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Dis Strafkanmmer wird such Über die Anrechnung der Untersuchungsehsft seit den 5. 3eptember 1959 zu enischeiden haben.
Dr Geier Dr. Peetz willms Hübner Dr. Faller