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BGH Entscheidung vom 02.09.1959 – 4 StR 158/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TnNanen des Volkes In der Straisache gegen

den Bäckermeister Karl Br EEE zus KB 2. U. dort

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wegen fahrlässiger Tötung

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hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung

vom 2. September 1959, an der veilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oderstiaatsanwalt als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Jastizangestellier uuuEn als Urkundspeamver Ger Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 18. Dezember 1958 mii den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagien die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen worden ISto

In äiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Sntscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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v2)

im 2. Mai 1958 gegen 22 Uhr kehrte der Angeklagte mit seinem Kasteniieferwagen von einer Geschäftsfahrt auf der Bundesstraße ® von HP nach seinem Wohnort KB zurück. am Ortseingang von KB san er in einer Entfernung von eiwa 1 km einen Lasizug entsgegenkommen. Cbwohl er sein Scheinwer-- ferlicht sogleich abhlendeie, schaltete der Iastzugführer das Fernlicht ein, wohl weil er das Abblendlicht des Angeklagten für Vollicht hielt. Als der Angeklagte nunmehr ebenfalls zufblendete, schaltete der Fahrer des Lastwagens wieder Abblendlicht ein. In diesem Augenblick waren die Fahrzeuge noch etwa 50 m voneinander entfernt. Jetzt fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st weiter, In i Höhe des Anhängers des Lastzugs spürte er einen Schlag gegen sein Fahrzeug. Er hatte den am rechten Fahrbahnrand gehenden oder stehenden Schlosser Anton ZB aus KEEP; den er nicht bemerkte, mit. der rechten Vorderseiie seines Wagens erfaßt und 12 m weit über den Gehsteig an den angrenzenden Zaun des Sportplaizes geschleudert; Dort fand er ihn gleich nach dem Zusammenstoß mit dem Rücken an den Zaun gelehnt bewegungslos sitzend. Er fuhr sogleich zu der 250 m enifernten Polizeidienststielle und meldete den Unfall. Alsdann kehrte er zur Unfallstelle zurück. Za hatte inzwischen das: Bewußtsein wiedererlangt und erkannte den Angeklagten als seinen Nachbarn. Er fragte ihn, wo sein Fahrrad sei, und bai darum, ihn nach Hause zu bringen. Kurz darauf vrafen Polizeibeante ein;,. sie den Verletzten ins Krankenhaus bringen ließen. ze | siarb schon während dieser Fahrt.

Sein Fahrrad stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite an einen Zaun gelehnt; es zeigte keine frischen Spuren eines Zusammenstoßes, jedoch waren Lenker und Lempe nach links verdreht, In der Nähe der Iinfallstelle wurden zwei aufeinander.

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passende Zigarettenstücke der von ZW vorher in einer Gastwirtschaft gekauften Marke "Eckstein" gefunden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurieilt und ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre. Sirafaussetzung zur Bewährung wurde dem Angeklagten rersagt,

Seine Rerision, die Verietzung des sachlichen Straf.- rechts rügi, kann nur zum Teil trioig- haben.

1. Der Schulädspruch wird ven den Urteilsfeststellungen

getragen:

Auf Grund der Ari der Verletzungen des Verunglückten, besonders der Rippenbrüche und senkrecht zur Körperachse von hinten nach vorne verlaufender Risse in Leber und Milz, sowie der Beschädigung des Wagens des Angeklagten, hat das: Land- | gericht in Übereinstimmung mit dem a entachten für erwiesen angesehen, daß ZEMB nit erheblicher Wucht i aufrechter Stellung von hinten in Höhe des rechten Schein werfers des \liagens erfeßt und mitgerissen, nach den Anprall herumgewirbelt, ncc:mals in Brusihöhe seitlich getroffen und sodann weggeschleudert worden ist, Aus den Umständen des Unfallablaufs hat es entnommen, daß ZB sich vor dem Zusan-- menstoß auf der Fahrbahn befunden haben müsse (UA S. 3 R). Allerdings könne er nicht auf dem Fahrrad :. gefahren sein - so führt das Urteil aus -, weil der Wagen des Angeklagten. keine harten Aufschlagstellen aufgewiesen habe. Er müsse das Rad also entweder rechts von sich gehalten oder geschoben oder sich ohne dieses auf der Fahrbahn aufgehalten haben. Die Möglichkeit, daß ZB plötzlich vonder Seite ner in die Fahrbahn vor den iagen geraten sei, hat die Strafkammer ausgeschlossen, weil dies mit Art und Lage der Verletzungen zZen> nicht in Einklang zu bringen wäre.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Jandgericht rechts. bedenkenfrei angenommen, daß der Angeklagte, der den Fußsänger nicht gesehen hat, obwohl Fahrbahn und Gehsieig nach den Feststellungen hellerleuchtet waren, noch im Zeitpunkt des Unfalls vom Scheinwerferlicht des Gegenfahrzeugs gebl.endet worden sei; die Augen des Angeklagten hätten sich .nämlich infolge des mehrmaligen Auf- und Abblendens des Lastwagens siändig auf die neuen Lichiverhältnisse einstellen müssen und dadurch die klare Sicht verloren. Die Strafkammer macht dem Angeklagten deshalb mit Recht zum Vorwurf, daß er seine Geschwindigkeit nicht erheblich weiter verringert oder angehalten und abgewartet hat, bis er sich an die veränderien Beleuchtungsverhäitnisse gewöhnt haben würde, sondern seine Fahrt wit zu hoher teschwindigkeit in den "Blinäraum" fortgesetzt hat: Denn er habe voraussehen können, daß er auch noch während des Vorbeifahrens des Lastzugs geblendet sein werde, weil er dessen helle Scheinwerfer schon in einer Entfernung von I km bemerkt und das Auf- und Abblenden beider. Fahrzeuge längere Zeit gedauert habe.

Diese Dariegungen sind rechtlich: nicht zu beanstanden, zumal jeder Kraft fahrer wit einer längeren Fahrübung - wie der Ängeklagie- EUS' eigener. ‚Erfahrung weiß, daß selbst das

abgeblendeie Scheinwerferlicht eines großen Tasiwagens häufig BE

noch eine erhebliche. ‚Biendwirkung äußert.

Ein unlösbarer Widerspruch känn. in 'deh Urteilsfeststellungen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gefunden werden. Das Jandgericht geht ersicht lich nicht davon aus; daß der Angeklagte vor dem Vorbeifahren des lastwagens noch-

mals ‚geblendet worden. sei. Vielmehr ist es — wie die Darlegurxen über die geringe Anpassungsfähigkeit der Augen an die sich ständig verändernden Lichtverhälinisse erkennen lassen --

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davon überzeugt. daß die Blendwirkung durch das Abblenden der Scheinwerfer des Jastwagens ncch nicht beseitigt worden ist, sondern trotz des Abblendens bis zum Zusammenstoß foribestarden hat. Das ergibt sich besonders eindeutig aus der Folgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte infolge des wieder.-. holten Auf- und Abblendens die klare Sicht verloren hatte

und deshalb nctfails hätie anhalten und warten müssen, bis sich sein Auge an die Lichtverhältnisse gewöhnt hatte. Mit dem Fortdauern der Blendung mußte und konnte der Angeklagte, wie sich als Überzeugung des Tatrichters aus den Urteilsgründen ebenfalls klar ergibt, auf Grund seiner langen Kraftfahrererfahrung auch rechnen, da die Begegnung schon etwa 2 Sekunden nach den ersi 50 m vorher erfolgten äbblenäen des lastwagens stattfand, wenn man eine Fahrgeschwindiskeit beider Fahrzeuge von je ungefähr 50 km/st zugrunde legt. In solch kurzer Zeii pflegi die volle Blendwirkung, wie jeder erfahrene Kraftfahrer weiß, nicht genügend abzuklingen. Wenn das Urteil abschlies- . send hinzufügt, der Angeklagte habe sich schon vor Beginn der Blendung fahrlässig verhalten, so meint es damit offensicht.- iich nur den letzten, für den Unfall entscheidenden Zeitraum vor der Begegnung mit dem Lastwagen, nicht etwa den ganzen

während der Annäherung. des Gegenfahrzeugs zurückgelegten Weg;

denn au? diesem Wege bemerkte der Angeklagte nach den Fesistellungen erst, daß er die Sicht verlor. Die Verminderung der Geschwindigkeit euf 45 km/st war nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer keine ausreichende tvegenmaßnahne,

solange der Angeklagte die Fahrbahn nicht deutlich überblicker konnte;

Nach ailedem hat das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten. rechtsirrtumsfrei begründet.

2, Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Nechtsmangel erkennen. Straf-

milderndä -. hat das Landgericht sowohl ein Mitverschuiden des rerunglückten Fußgängers berücksichtigt, weil dieser sich möglicherweise verkehrswidrig, nämlich ohne Fahrrad, auf der Fahrbahn aufgehalten habe, als auch eine Mitschuld des lastwagenführers angenommen, da dieser nicht oränungsmäßig ahgeblendes habe,

3. Dagegen ist die Versagung der Strafaussetzung nicht ausreichend begründet.

Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang ledigiich auf die zahlreichen Verstrafen, namentlich die beiden einschlägigen Verkehrsstrafen des Ängeklagten hin. Sie teilt aber wader Art und Höhe dieser Strafen mit, noch sagt Sie etwas darüber, wie lange Zeit sie zurückliegen. Insbesondere ist aus iem Urteil nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt den Verkehrsstrafen zugrundeliegi und in welchem Maße sich der Angeklagte in diesen Fällen schuldig gemacht hat. Ohne diese Angaben kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Land-

gericht allen Gesichtsuunkten Rechnung getragen hat, die für

Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob von dem Angeklagten nach seiner Persönlichkeit, seinem Vorlieben und den sonstigen im § 23 Abs. 2 StGB bezeichneten Umständen erwartet werden kann, daß er sich in Zukunft im Straßenverkehr geseizmäßig verhalien werde. Nicht erforderlich isi, daß er —- wie das Landgericht meint - soaer "die Gewähr" für ein soiches Ver-

halten bietet (BGHSt 7, 6, 10). Einer besonderen sorgfäliigen -

Prüfung in dieser Hinsicht hätte es hier gerade deshalb be-- durft, weil nach der Annahme der Strafkammer ein erhebliches

Verschulden des Lastwagenführers und auch ein verkehrswiäriges

Verhalten des Fußgängers für den Unfall mit ursächlich gewesen sein können und weil die Schuld des Angeklagten nicht allzu schwer wiegt.

Unter den gleichen Mängeln leidet auch die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung.

Nach alledem muß des Urteil hinsichtlich der beiden Neben. entscheidungen aufgehcben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden. Im übrigen ist die Kevision zu verwerfen.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Seibert ist an einen auswärtigen Senat abgeordnet und kann deshalb nicht unterschrei.- ben.

Rotberg

Menges Hübner