Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.08.1959 – 4 StR 512/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DEc
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Ernst August \ EEB zus :ee-: dort geboren an @: ED ww,
wegen fortgesetzter Untreue u.8.
hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Zrumme
Dr. Sauer Martin
Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Überstaatsanwalt MB vei der Verkündung
als Vertreter üer Bundesanwaltschaft, Justizungestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in üssen vom 24. August 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
u
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit 3etrug im Rückfall und Urkundenfälschung (rälle 1 bis 5) sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall 6) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu 100 Dix Geldstrafe, ersatzweise für je 20 Du zu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden.
Seine Xevision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg.
Fälle 1 und 6»
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreuehandlungen im Fall 1 zum Nachteil des Versandrändlers CB läßt ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall 6 zum Nachteil der Firma IB in Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Fälle 2, 3, 4 und 5.
Gleiches gilt für die Fälle 2, 3, 4 und 5, und zwar auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall verurteilt hat. Allerdings hat es dabei in den Fällen 2 und 3 zu Unrecht unnötige Aufwendungen COM 's rechtsirrig auch als Vernögensschaden gewertet.
In den Fällen 2, 3 und 4 verkaufte der angeklagte nach den Feststellungen der strafkammer für den Versandhändler CE iiaren an Dritte und nahm von diesen auch Zahlungen entregen. Dazu war er von SB allgemein ermächtigt worden. Doch führte der ängeklagte diese Beträge nicht oder nicht
vollständig ar CB ab, sondern behielt sie zu eigenem Verbrauch und täuschte GB dadurch über die wahre Suchlage, daß er ihn schriftliche Mitteilungen zukoumen ließ, nach denen die Käufer die bereits entrichteten Beträge noch zu zahlen hätten. Infolgedessen sah Gr@B, vie vom Aängeklagten beabsichtigt, davon at, diese Beträge von ihm sofort einzufordern und trat anstatt dessen wegen Begleichung der nuch den &itteilungen des Angeklagten noch geschuldeten Beträge an die Käufer heran. Dabei stellte sich heraus,
daß diese nichts mehr an ihn zu zahlen hatten. Der Fall 5 ist insoweit anders als die Fälle 2, 3, und 4 gelagert, als 7] der Angeklagte an ED einen schriftlichen Kaufvertrag | übermittelte, der nicht nur die mit dem käufer getroffene Vereinbarung unrichtig wiedergab, sondern von ihm auch mit dem Kamen des fäufers ir verstellter Unterschrift unterzeichnet war, ferner insoweit, als sich der Angeklagte der Aufrechnung des Käufers mit einer Forderung in höhe von
8C DE nicht widersetzte, die diesem gegen ihn (nicht gegen CEEEED) zustand, und von der an GEB - trotz der erwähnten Aufrechnung - zu entrichtenden Kaufpreissumme nur einen Teil abführte.
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Das Landgericht sieht die vom Angeklagten in Tateinheit
mit Untreue und im Falle 5 in Tateinheit mit Untreue und Yrkundenfälschung begangenen Betrugsfälle darin, daß CD ; infolge der Täuschungshandlungen des Angeklagten von dessen -
sofortiger Inanspruchnahme auf Zahlung der von ihm nicht
abgeführten Beträge absan, außerdem in den Fällen 2 und 3 i in den Umstand, daß CEEEEB infolge seiner unnötigen Auf- s wendungen zur Eintreibung vermeintlicher Forderungen gegen ; Kunden einen Vermögensschaden erlitt. ;
Die rechtliche Annahme der Strafkammer, SED sei in seinem Vernögen dadurch geschädigt worden, da. er infolge
der Tauschungshandlungen des ängeklagten seine Forderung gegen diesen nicht früher geltend gemacht habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der angeklagte ging nach den Feststellungen der Strafkammer darauf aus, sich durch seine Eandlungsweise laufend Mittel zum eigenen Verbrauch zu sichern und sich der sofort drohenden Anforderung der von ihm veruntreuten Beträge durch CB wenigstens auf Zeit zu entziehen. Er vertiefte durch sein täuschendes Verhalten den
bei CB durch seine Intreuehandlungen entstandenen Vermögensnachteil, indem er ihn, wie ihn bewußt und von ihm beabsichtigt, davon abhielt, sich sofort an ihn anstatt an seine Aunden zu halten. Nach Jen erwähnten Feststellungen ist auch dic Annahme einer Tateinheit frei von Rechtsirrtum. Ein rechtlicnes Zusanmentreflen ist zu nindest deshalb „egeben, weil die Vorlegung unrichtiger Unterlagen noch zur Untreuehandlung des Angeklazten gehört und zugleich die zum Zetruge führende Täuschungshandlung enthält. Der Betrug kann unter diesen ümständen nicht gegenüber der Untreue als eine durch deren Bestrafung abgegoltene Nachtat gewertet werden.
Keinen rechtlichen Bestand hat dagezen — wie schon angedeutet - die Annahme des Landgerichts, da2 CEW'= unnötige Aufwendungen eine Vernögensschädigung in Sinne von 3 26% ItGB darstellten. Zum Tatbestand des Betruges gehört, da? der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch gie Vernögensverfügung des Getäuschten verschaffen will, die den Vernögensschaden verursacht. Anders ausgedrücktzs Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen. Das eine muß gleichsam die Kehrseite des anderen sein (BG.!1St 6, 115, 116). Das aber ist hier, soweit es sich um Grafeld's unnötige Auf-
wendungen handelt, nicht der Fall.
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ie Verkennung des Begriifs der Vernögensschädigung im Sinne von 3 253 StGB durch die Strafikanmer hut indessen weder für den Schuldspruch noch für den \trafausspruch des angefochtenen Urteils Bedeutung. In den Strafzumessungsgründen hebt die Strafkasmer als strafmildernd hervor, daß der vom Angeklagten angerichtete Schaden teilweise nur gering gewesen ist. Da die Aufwendunsen des Angeklagten ersichtlich unbedeutend waren, ergibt sich, daß die rechtsirrige Annahme der Straikammer, die Aufwendungen könnten als Vermögensschaden in Sinne von § 263 StGB bewertet werden, ohne üinfluß auf die Strafzumessung geblieben ist, Dafür sprechen auch die sonstige Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung.
Die Revision des Angeklagten mußte nach alledem verworfen werden.
Rotberg Krumme Sauer Martin Flitner