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BGH Entscheidung vom 19.08.1959 – 2 StR 330/59

2. Strafsenat

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2_StR 330/59

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schweißer Konrad Karl Victor 5 EEE aus SC, geboren a 1920 in Du GERD,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben:

| Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, “

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt BD in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und wegen Unzucht mit einem Kinde in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde greift durch, da die Feststellungen nicht überall klar sind; sie beruhen entscheidend auf der Bekundung des verletzten Mädchens;

Der Angeklagte machte im Sommer 1956 eine Fahrt nach Ho, bei der ihn die am m 1945 geborene Lore Hi und sein 6jähriger Sohn Jürgen begleiteten. Die erste Nacht verbrachten sie im Kraftwagen. Hierbei nahm der Angeklagte unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vor; in einer "weiteren" Nacht in der Wohnung von Verwandten oder Freunden versuchte er dies (Fall 2 a und 2 b). Bei der Übernachtung in der Wohnung kitzelte das Mädchen zuerst den Angeklagten an’ den Füßen, was er sich mit den Worten verbat: "Lore laß das sein, sonst passiert Dir was!" Auf die Frage, was denn schon passieren solle, erwiderte er: "Du weißt ja, was wir vorige Nacht gemacht haben!!, Lore gab Ruhe, später näherte sich der Angeklagte ihr in unzüchtiger Absicht.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen einer unzüchtigen Handlung in der Wohnung verurteilt, geht sie selbst davon .aus, daß das Mädchen hier Neinen Grenzpunkt seiner Aussagetüchtigkeit erreicht" hat; es hat nach ihrer Ansicht den Geschehensablauf,

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da es aus dem Schlaf geweckt wurde, nicht klar erfaßt, weiß aber trotz seiner Schlaftrunkenheit,

es habe sich "etwas" ereignet. Es weiß jedoch nur, daß der Angeklagte sich ihr näherte und daß es ihn zurückdrängen mußte, aber nicht mehr genau, ob er weiter gegangen ist. Die Strafkammer hält es sogar für. wahrscheinlich, daß die Aussage des Mädchens, es sei zu weiteren Handlungen gekommen, ein Rückschluß aus den vorhergegangenen Handlungen im Kraftwagen gewesen ist. Hiermit ist aber nicht die bestimmte Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe dem Mädchen einen Zungenkuß zu geben versucht, was ihm mißlungen sei, da es die Zähne zusammenbiß,

Die Schilderung des Mädchens über den Vorgang im Kraftwagen und das Gespräch in der Wohnung in HOW ist nur wahrheitsgemäß und verständlich, wenn unter der weiteren" Nacht die auf die Unzuchtshandlung im Kraftwagen folgende gemeint ist. Aus den Feststellungen geht aber nicht eindeutig hervor, daß die Vorfälle sich in zwei aufeinanderfolgenden Nächten ereigneten. Das Urteil führt nicht aus, ob der Angeklagte mit dem Mädchen und seinem Jungen nur einmal oder, wie die Anklage behauptet, mehrmals im Personenkraftwagen übernachteten und in welcher Reihenfolge dies geschehen ist. Falls sie mehrere Nächte hintereinander im Kraftwagen verbrachten, wäre die Schilderung des Mädchens unrichtig, da die unzüchtige Handlung, auf die sich die Bemerkung des Angeklagten bezog, in der ersten Nacht im Kraftwagen vorgekommen war, der Vorfall aber, der Anlaß zu der Äußerung gab, bei der Übernachtung in der Wohnung von Verwandten, also mindestens drei Tage später, nicht aber in "der folgenden Nacht" stattgefunden haben könnte,

Diese Unklarheiten sind möglicherweise nur von untergeordneter Bedeutung. Sie können aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Lore Hm: auf deren Aussage sich die Verurteilung entscheidend stützt, erhebliches Gewicht gewinnen im Zusammenhang mit den von der Strafkammer selbst hervorgehobenen Schwankungen in ihrer Aussage. Das Mädchen ist "erotisch-sexuell" interessiert, hat schon einige sexuelle Erlebnisse gehabt, neigt zum Aufschneiden, besonders auf sexuellem Gebiet, und hat sogar, wenn auch gegenüber Freundinnen, den 23jährigen Fritz Kb wahrheitswidrig beschuldigt, er habe mit ihm geschlechtlich verkehrt. Lore hat erst lange nach den behaupteten Verfehlungen des Angeklagten ihrer Großmutter hiervon Andeutungen gemacht, als diese ihr zu verstehen gab, daß sie sich mit dem Angeklagten nicht gut stehe, und Lore hierbei, wie das Urteil ausführt, "unwillkürlich auf die affektive Stimmung ihrer Großmutter einging". In den Aussagen des Mädchens sind nicht unerhebliche Unterschiede hervorgetreten.

Die Strafkammer hat diese gegen das Mädchen sprechenden Gesichtspunkte nicht übersehen; sie hat unter ihrer Berücksichtigung in eingehender Würdigung der Aussage des Mädchens, dessen Auftreten in der Verhandlung und nach den Gutachten der Sachverständigen doch die Überzeugung erlangt, das Mädchen sei glaubwürdig. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß sie zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, wenn sie die angeführten Unklarheiten beachtet und sie aufgeklärt hätte. Dieser sachliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils. In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, auf

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die in der Revision weiter angeführten Unstimmigkeiten hinzuweisen. Falls sich solche noch ergeben, ist bei der gegebenen Sachlage auch deren Aufklärung und eingehende Würdigung geboten.

Da die Sachbeschwerde Erfolg hat, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Es sei jedoch bemerkt, daß die Strafkammer zu Recht auch den Sachverständigen Dr. IB gehört hat. Sie hat wegen der schwierigen Beurteilung der Lore HB neben Dr. I, der Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten ist, noch einen anderen Sachverständigen, einen Psychologen, gehört. Dies geschah aber nicht, weil sie der Ansicht war,.Dr. WiBfehle die notwendige Fachkunde. Die Beurteilung von psychologischen Vorgängen ist vielmehr gerade dem Psychiater möglich; denn die Seelenheilkunde (Psychiatrie) setzt die Kenntnis des Seelenlebens, die Gegenstand der Psychologie ist, voraus.

Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Baldus Krumme Dr.Dotterweich

Bundesrichter Dr. Seibert ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baldus Flitner