Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.08.1959 – 1 StR 27/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Volkes
In der Strafsache
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den Lehrer Arthur I MD zus SCHE, zeboren am MED 1903 ir. CME, xr:. (CE.
wegen Unzucht mit einen Kirde
het der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsl.ofs in der Sitzung vou 15. April 1958, an der teilgenoumen habens
Senatspräsident Dr. Geier els Vorsitzender,
Bundesrichter Burdesrichter Bundesrichter Bund»srichter
Dr. Peetz Mantel Werner
Dr. Eübner
ala beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesiellter >
als Urkunisbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Staatranwalischaft gegen das Urteil des Landgerichte Zweibrücken vom 28. Oktober 1957 wird verworfen:
Die Staatskasse hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Grüäüniäies
Das Landgericht hat festgestellt, daß ser angeklagte anfarg August 1953 an seiner früheren, am 15. August 1959 geborenen Schülerin Heidelore SCEEEEp in vollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung vorgenomnen hat. Die Strafkammer hzt den Angeklasten jedoch freigesprochen, weil sie sich trotz erhetlicher Verdachtegründe nicht überzeugen konnte, daß er das Alter des Liädchens kannte oder mit der köglichkeit rechnste, die Verletzte werde noch keine 14 Jahre alt sein, und die Tat trotzdem beging.
Die ttaatsanwaltschaft hat die Freisprechung ange-Tochten; sie rügt die Verleizung der Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, dus der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat,
kann keinen Zrfolg haben.
Dem Angeklagten legt der lröffnungsbeschluß noch Verfehlungen an seiner früheren Schülerin imma RE, nunmehr
verehelichte ı (ED: zur last. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer die hiurzu geladenen Zeugen
nicht gehört hat. Nach der Revisionsbeg:lindung solllen die nicht vernonmenen Zeugen im wesentlichen bekunden, daß der Angeklagte in einigen Fällen, früheren Schülerinnen unsittliche Anträge gestellt habe und ein Nensch sei, dem jede Achtung roralischer und gesetzlicher Schranken fehle.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß üle Rüge den Erforderninsen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, so kann eie doch nicht
äurchgreifen.
Nachden sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte, daß
Frau EEE een. einer Devorsiohenden äntbindung nicht vor Gericht erscheinen konnte, wurden die Zeugen, die
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zu den Treu AED v<ireifenden Vor_&ll.n erschicasn waren, in Einverständnis aller Verfahrenusbelelligten entlessen und das Verfehren insoweit abgetrernt. Da dis Stasutnanwalischaft danit einverstanden war, daß die Zeugen nicht vernommen wurden, urd im Verlauf der Verhandlung auf eine weitere Beveiserhebung verzichtete, ist nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen sich dem Gericht die Lotwendigkeit svfäringen mußte, zur Erforschung der Wahrheit die Zeugen anzuhören. Es lagen ksine Anzeichen dafür vor, daß aus
ihren Aussag>n bestinnte Arhaltspunkte für die Vorstellungen des Angıklagien von den Alter der Heidelove ScEEENEND
zu gewinnen viaren.
auck die Suchrüge nat keinen Erfolg. Das Ruvisionsgericht darf das Ergebnis der Zeweisaufnahme nur insoweit berücksichtigen, als sa in den Urteilestlnden niedergelegt ist»
Soweit das Landgericht von einem verlängerten Schuljahr spricht, steht das entgegen der Aufliassung der Revisionsführerin nicht in Widerspruch zu den Denkgesetzen.
Nach den Feststellungen war Haidelore Schsidhauer bis zum önde dea Schuljahres 1952/1953 schulpflichtig. Im Jahre 1953 wurden die Volkeschüler der letztun Schulstufo oret im
Juli 1953 entiassen, während das normale Schuljahr zu Ostern enäete.
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Die Urteilrgrinds lassen euch roxet keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Geier Dr. Peetz kantel
Verner Yıibner |
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