Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.07.1959 – 2 StR 300/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 041
a Ye „E
2_StR 300/59
® %
im Namen des Volkes In der Strafsache
. .. Fe 3 N “ 5 R
gegen den Gärtner Herbert R aus U ‚ Kreis ’ m WER, geboren am 1927 in S ‚„ zur Zeit in
Uniersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen habens “
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, a
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms i Bundesrichter Hoepner F
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt i als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
u.» -
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 24.Avril 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Nie Dr
gründe: Der angeklagte ist wegen Unzucht mit der achtjährigen Ilona BB und wegen versuchter Unzucht mit der zehnjährigen Irene BEE zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus (Einzelstrafen 1 Jahr sechs Monate Zuchthaus und 1 Jahr Gefängnis) verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 4 Jahren ab-- erkannt worden. Der hierzu bevollmächtigte Verteidiger hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision im Falle Ilona DEE auf den Strafausspruch beschränkt; im Falle Irene DER erstrebt der Angeklagte seine Freisprechung, Er macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
1. Der Angeklagte hat sich am Abend des Rosenmontag 1959 Einlaß in das Haus des mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten Ehepaares BE, das abwesend war, verschafft. £r weckte die allein anwesenden Kinder und veranlaßte zunächst. die z-hnjährige Irene, aus dem Kinderzimmer. in die Küche zu kommen. Die beiden anderen Kinder jagte er aus der Küche fort und versuchte, sie durch Fyramidon zum Einschlafen zu bringen. Irene veranlaßte er, nachdem er das elektrische Licht ausgeschaltet und eine Kerze angezündet hatte, erhebliche Mengen stark alkoholhaltiger Getränke zu sich zu nehmen und zu rauchen.’ Als. sie so schwer betrunken war, daß sie sich übergeben mußte, ließ er sie in ihr Bett entkommen. Das Urteil des lLandgerichts schildert die Vorfälle bis zu dem Augenblick, in dem Irene betrunken wurde, und fährt forts
"Was nunmehr mit Trene geschehen ist, hat sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären lassen. Der Angeklagte legte Irene auf den Küchentisch und küßte sie auf die Wange."
tei, das also nicht seiner Einlassung entnommen werden kam, beurteilt das Landgericht als den Beginn der Ausführung einer vom Angeklagten beabsichtigten, aber infolge der Übel.
keit des Kindes nicht vollendeten Unzuchthandlung.
Hiergegen bestehen Bedenken. Da nach den Feststellun- " gen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte mit Irene allein gewesen ist, sie selbst zur Aufklärung dessen, was nach Eintritt ihrer Trunkenheit mit ihr geschehen ist, nichtsbeitragen konnte und der Angeklagte selbst gerade in diesem Punkt das ihm vorgeworfene Tun bestreitet, ist das Urteil in sich widerspruchsvolls
Dennoch ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 St&B im Ergebnis gerechtfertigt. Der Eröffnungsbeschluß umfaßt auch die ver- : suchte Verführung der Irene BB zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, daß der Angeklagte Gleiches oder Ähnliches mit Irene vorhatte, wie er es nach den Feststellungen der Strafkammer danach mit Ilona ausgeführt hat. Das ergibt sich schon aus der Bemerkung, die er zu Ilona machte, als Irene schwer betrunken war, mit Irene sei ja nichts mehr anzufangen. Der beabsichtigten Verführung ‚der Irene zur Unzucht dienten aber bereits die vorher vom Angeklagten ausgeführten und von ihm zugegebenen Handlungen: das Auslöschen des Lichts, die Entfernung der jüngeren Geschwister, das Betrunkermachen der Irene.
Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird daher durch die Feststellungen der Strafkamner getragen.
Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision im Falle Ilona BB ist bei dem massiven Angriff des Angeklagten gegen dieses Kind und dessen schwerer seelischen Beeinträchtigung offensichtlich unbegründet.
Dr. Geier Dr.Schalscha wilins
Hoepner Lang-Hinrichsen
ei een.