Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.07.1959 – 2 StR 435/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 SiR 435/59 22E9 701 "
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Josef K Cs, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1916 ir rom, zur zeit in
Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Ncvember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ' Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BR
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
1) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,
2) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen einfachen und wegen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
1, Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte
als Angestellter des Antiquitätenhändlers Now tätig,
geriet aber mit ihm in Streitigkeiten wegen unpünktlicher
und unzureichender Entlohnung. NEED nat sich in einem Vergleich zur Zahlung von 90,- DM verpflichtet. Der Angeklagte eignete sich aus der Werkstatt NP einen Trommelre-
volver und ein Mikroskov an, die Eigentum Ni waren.
Seine Schutzbehauptung, er sei Mitbesitzer der Werkstatt gewesen und habe sich zur Wegnahme der Gegenstände für berechtigt gehalten, um sich für ausstehenden Lohn zu befriedigen, sieht
die Strafkammer als widerlegt an. Nach ihrer Überzeugung hat
der Angeklagte gewußt, daß er zur Durchsetzung seiner Ansprüche das Gericht enrufen mußte; anschließend heißt es im Urteil:
ist zwar unverständlich und abwegig; er gefährdet aber den Bestand des Schuldspruchs nicht. Denn die Feststellungen ergeben jedenfalls, daß der Angeklagte Gegenstände, die ihm nicht gehörten
und nicht in seinem Alleingewahrsam waren, in Zueignungsab-
sicht an sich brachte, Da ihm bekannt war, daß er sich nicht
äurch Wegnahme der Sachen für seinen Lohnanspruch befriedigen durf- . te, sondern dieserhalb das Gericht anrufen mußte, handelte
er auch in dem Bewußtsein rechtswidriger Zueignung. Daß die Strafkammer abschließend bemerkt, der Angeklagte habe zum mindesten mit der Möglichkeit rechtswidriger Handlungsweise gerechnet, ist ersichtlich nur eine überflüssige Hilfserwägung.
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2. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NEED vegan sich der Angeklagte mittels eines in seinem Besitz befindlichen Schlüssels in den Geschäftsraum NP und nahn daraus ein Spinnrad und drei Schraubzwingen fort. Die Strafkammer nimmt zwar zutreffend an, daß hier objektiv die Voraussetzungen des schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 3 StGB gegeben sind (vgl. BGHSt 13, 15). Es bestehen aber Bedenken bezüglich des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte in der Werkstatt noch eigene Klei-Aungsstücke liegen hatte; das Urteil 1äßt offen, ob er den Entschluß, die dem NEED gehörigen Gegenstände zu entwenden, erst fa3te, als er bereits mit dem Nachschlüssel die Werkstatt betreten hatte, oder ob er schoh, als er den Raum öffnete, um seine Kleider zu holen, entschlossen war, auch ihm nicht gehörige Gegenstände mitzunehmen. Nur in diesem Falle liegt schwerer Diebstahl vor.
53. Die Verurteilung wegen Betruges 1äßt Fehler zum Schuldspruch nicht erkennen; jedoch fehlt es an Feststellungen über Gie Rückfallvoraussetzungen. Diese sind nicht schon deshalb gegeben, weil der Angeklagte früher einmal wegen Rückfallbetrugs bestraft worden ist. Die Strafkammer muß, um wegen Rückfallbetruges bestrafen zu können, selbständig feststellen, daß der Angeklagte nach Verbüssung oder Erlaß einer Betrugsstrafe einen neuen Betrug begangen, eine dafür auferlegte Strafe verbüßt und nunmehr innerhalb der Frist des
§ 245 StGB wiederum sich des Betruges schuldig gemacht
hat.
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ki, Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilungen wegen des schweren Rückfalldiebstahls und wegen des Rückfallbetruges die Strafzumessung für den einfachen Diebstahl im Rückfall beeinflußt haben, ist der gesamte Strafausspruch aufgehoben worden.
Dr. Dotterweich Scharpenseei
Dr. Schalscha Menges
Baldus