Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.07.1959 – 2 StR 295/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 295/ 2259 057
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Erich S ER zu: DEE; geboren om EEE 1914 in FE Kreis CE, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Lanägerichtsrat Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 9. April 1959 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 10. April 1959 erlittene Untersuchungshaft
wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; dem Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 5 Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und behauptet Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten beruht darauf,
daß die Strafkammer die Identität eines am Tatort aufgefundenen Fahrradanhängers mit dem am Tattage im Besitz
des Angeklagten befindlichen Anhänger feststellt; sie hat die Überzeugung gewonnen, daß der beim Angeklagten nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn gefundene Fahrradanhänger nicht der bis zum Tage der Tat in seinem Besitz befindlich gewesene ist, daß der Angeklagte vielmehr, um den Verdacht von sich abzulenken, einen anderen Anhänger durch zahlreiche Veränderungen dem am Tatort zurückgelassenen angeglichen hat. Zu dieser Überzeugung hat auch ein nach den Verhandlungstagen vom 23. März und 2. April 1959 am
5. April 1959 der Kriminalpolizei übergebener Brief beigetragen, der den Angeklagten schwer belastet. Dieser von der mit ihm in wilder Ehe lebenden Frau CB geschriebene Brief ist der Kriminalpolizei von einer Person übergeben worden, die nicht genannt werden und ihn im Rinnstein gefunden haben will. Der Angeklagte macht geltend, daß sich dem Gericht die Notwendigkeit der Vernehmung dieser bisher ungenannten Person, die von der Kriminalpolizei zu benennen war, hätte aufdrängen müssen.
Die mit dem Vorbringen der Revision beabsichtigte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Sie läßt nicht einmal klar erkennen,
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was durch die Vernehmung des Finders hätte ermittelt werden kön. nen. Sofern der Angeklagte behaupten will, das bezeichnete Schreiben sei angefertigt worden, um einen Beweis gegen ihn zu iiefern, hätte dies nicht durch den Finder, sondern nur durch den Verfasser bestätigt werden können. Schreiber des Briefes ist aber Frau OEM, die vernommen worden ist und auf Fragen über den Inhalt des Briefes gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert hat. Zur Vernehmung des Finders, die übrigens weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger in
der Hauptverhandlung beantragt wurde, bestand für das Gericht, das jeder Verteidigungsbehauptung des Angeklagten sorgfältig nachgegangen ist, kein Anlaß. Aus dem Zeitpunkt der Ablieferung des Briefes bei der Kriminalpolizei können keine Schlüsse gezogen werden, da der Brief schon lange vorher gefunden worden sein kann.
2. Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Nachprüfung ergibt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch irgendwelche den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen,
Dr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha willms Lang-Hinrichsen