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BGH Entscheidung vom 17.07.1959 – 5 StR 224/59

5. Strafsenat

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9, I

ImNamen des Volkes

02: In der Strafsache

gegen

den Klempnergesellen Reinhard T EEEEEEEEEEEEEREEEEED

aus HD, dort geboren am EB 1935, - Sachbezeichnung: CB u.a. -

wegen Beihilfe zum schweren Raub und Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer

als beisitzende T[.ichter,

Bundesanwalt Dr .‚n

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten TEE wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

24.Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch wegen Hehlerei, b) in der Anordnung des Jugendarrests.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Hehlerei zu vier Wochen Jugendarrest verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

l. Zu Unrecht vermißt die Revision in dem angefochtenen Urteil eine Feststellung, "daB TB die Gewaltanwendung der Mitangeklagten mit Bezug auf die Uhr als Mittel zur Ausführung eines Diebstahls erkannt hat". CB hatte, von WEM dazu aufgefordert, dem CB dic Uhr vom Handgelenk gerissen. Die Uhr fiel zu Boden. Der Beschwerdeführer, der der Gruppe folgte, sah die Uhr am Boden liegen. Er hatte von dem Gespri:::h der beiden anderen und dem Abreißen der Uhr durch CH nichts bemerkt, nahm jedoch an, daß einer der beiden die Uhr mit Gewalt abgerissen hatte. Wie der Revision einzuräumen ist, ergibt das Urteil nicht, daß der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt schon die Zueignungsabsicht Vs und CHE erkannt hätte. Er hob nun die Uhr auf, holte die Gruppe ein und wollte die Uhr dem Verletzten zurückgeben oder sie in dessen Manteltasche stecken. Hiervon wurde er durch CB una WEB abgehalten, die ihm sagten, er solle die Uhr behalten und einstecken.

Er tat dies und nahm sie nunmehr entgegen seiner früheren Absicht für CB und VER in Verwahrung. Erst dadurch war der kaub tatsächlich beendet. Dabei nahm der Beschwerdeführer jetzt zutreffend an, daß sie Ci mit Gewalt weggenommen worden war. Daß er nunmehr nach Ansicht der Strafkammer auch die der Wegnahme zugrunde liegende Absicht rechtswidriger Zueignung erkannte, versteht sich bei dem festgestellten Sachverhalt derart von selbst, daß es keiner ausdrücklichen Hervorhebung bedurfte.

Die übrigen Ausführungen der Revision zu dicsem Punkt sind unzulässig. Die Nachprüfung hat hier keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

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2. Dagegen hat die Verurtcilung wogen Hcehlerei keinen Bestand. Die Ausführungen der Eevision richten sich freilich nur gegen eine Hilfsbegründung dcs Landgerichts und greifen deshalb nicht durch. Dagegen urgibt hier die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrügc., daß bisher weder der äußere noch der innere Tatbestand der Hehlerei bedenkenfrei festgestellt ist.

ae) WEB zahlte dem Beschwerdeführer einan geschuldceten Betrag von 6 DM, nachdem Wim una CH den CE um otwa 120 DM beraubt hatten. Die Strafkammer sagt, der Beschwerdeführer habce gewußt,daß WB vorher kein Gold hatte. Sie schlicßt das daraus, daß WWW ihn wenige Stunden vorher um Stundung gebeten hatte. Es kann uncrört.rt bleiben, ob dieser Schluß bedenk:nfrei ist, ob cr insbesondere dahin verstanden werden muß, daß WWW wirklich keine 6 DM mehr busaß. Jemand kann auch dann triftige Gründe haben, um Stundung zu bitten, wenn er einen B.trag in der Höhe des geschuldeten noch besitzt. Solcho Gründe können in der Notwendigkeit oder auch nur dem Wunscho liegen, das Geld zunächst anderwcit zu verwenden. Abur das mag dahinstchen. Denn das Urtsil stellt fcst, daß nach dem Raub und vor der Rückzahlung des Darlehens Ce den Vs Uhr für 10 DM abgekauft hat. Es ist nicht festgestellt, daß CME vor dcm Raub kein Geld gehabt hättc. Demnach ist es zwar möglich, aber nicht gewiß, daß CHE icm WEB di: Uhr mit geraubtem Gelde bezahlte. Als VoBB den Boschweräcführer die 6 DM gab, besaß er also 10 DM, von denen nicht feststeht, ob sie aus einer strafbaren Handlung stammen. Ferner wird darauf hingowiesen, daß es am äußs;ren Tatbestand der Hehlerei auch dann fchlen würde, wenn etwa die 10 DM aus Wechselgeld stammen sollten, das WEB bei der nach dcm aub veranstaltcten Zecherei auf Geldscheine herausb.:kommen hätte, die den Ci seraubt worden waren. Das geraubte Geld war fast ganz der

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Brieftasche GWws «ntnommen worden, bestand insoweit also aus Schcinen. Soweit WEB den Beschwerdeführer nicht mit eben den Scheinen oder Stücken bezahlte, die dem CE woggenommen worden waren, fchlt es am äußeren Tatbcestande der Hehlcrei.

b) Ferner fehlt es im Urt.il an jeglicher Feststellung einer Vorteilsabsicht, Zwar war es ein Vorteil für den Beschwerdeführer, daß er die entlichenen 6 DM zurückerhielt, die er sonst erst einige Tage später bekommen hätte.

§ 259 StGB erfordert aber, daß das Streben nach Vortcil

der Bewcggrund für das Handeln ist. Das sagen die Urteilsgründe nicht ausdrücklich, und auch ih.ıem Zusammenhang ist es nicht zu entnehmen. Denn es liegt nicht nahe, daß der Beschwerdeführer geraubtcs Gold deswegen angenommen haben sollte, weil ihm an ciner früheren Rückzahlung des Darlehens lag. Einmal handelte ıs sich nur um einen geringen Betrag; zum andercn hatte er sich kurz vorher mit späterer Lückzahlung einverstanden erklärt.

Daß die V.rhandlung im ersten Rechtszuge vor der Strafkammer stattgefunden hat, liegt nur an der Verbindung mit dem Verfahren g>gen den erwachsenen Mitangeklagten We.

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Da diose Verbindung nicht mehr besteht, war die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverwesisen.

Die Fntscheidung cntspricht dcm Antrag der Bundcsanwaltschaft.

Sarst.dt Dr.Koffka Schmitt

Börker Fischer