Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.07.1959 – 5 StR 202/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 202/59 2193 011

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinrich (G EEE aus UEEEEEEED Kreis CE, geboren am EEE 1926 ir OD,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten CM gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 27.Januar 1959 wird verworfen. Das Berufsverbot fällt jedoch weg.

Die nach dem 27.Januar 1559 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

- Von Rechts wegen -

e- .. Lore

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecker wegen Rückfallbetruges in 15 Fällen zu einer Gesamtsvrafe von sechs Jahren Zuchthaus, auf die die Untersuchungshaft anzurechnen ist, und zu 15 Geldstrafen verurteilt; sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Insoweit deckt die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Urteils auf.

Die Strafkamzer hat dem Angeklagten ferner "die selbständige Ausübung jedweden Berufes oder Gewerbes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt". Es mag dahinstehen, ob diese Anordnung zu weit gefaßt ist (vgl. BGH vom 22.Janmuar 1952 bei Dallinger MDR 1952,530 zu § 42 1 StGB) and ob neben der Sicherungsverwahrung ein Berufs- oder sewerbeverbot grundsätzlich wöglich ist. Das ist es jedenfalls hier nicht, weil die Strafkammer in ihrer Begründung für die Sicherungsverwahrung sagt, daß Berufsverbote "in keiner Weise geeignet sind, den Angeklagten von der Begehung von Straftaten abzuhalten" (UA S.85).

Sarstedt Dr.Koffka Schmitt

Dr.Börker Fischer