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BGH Entscheidung vom 17.07.1959 – 5 StR 172/59

5. Strafsenat

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5 StR _172/59

2193 001

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hausmakler Rolf Kn ED aus He, dort geboren am Em 1925, aus FE,

2. den Kaufmann Peter x EEE goboren am EEE 1 507 in KB,

- Sachbezeichnung: BED u.a. -

wegen fortgesetzter gewerbsmäßigcer Hehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzunder, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer

als beisitzunde Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundosanwaltschaft, Justizangcst.llte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Mai 1958 wird

1. auf die Revisionen dcr Angeklagten Ki» und KB, soweit cs diese Boschwerde-

führer verurteilt,

2. auf die Revision des Hauptzollamts Hamburg-Kehrwieder im Strafausspruch gegen den

Angeklagten Ks»

mit den Feststellungen aufgehoben.

- 2.

In diesem Umfange wird die Sachc zur neucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvcerwiesen.

- Von R.:chts wugen -

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Kfp wegen versuchter gewcrbsmäßiger Steuerhechlerei im Rückfalle, den Angeklagten Kr wegen fortgcsetzter gewerbsmäßiger Hehlcrei in Tateinheit mit fortgaesetzter gewerbsmäßiger Stuuerhehlerei verurtzilt.

I.

Die Revision des Hauptzollamts beanstandet mit R.cht, daß gegen den Angeklagten KÜB nur eine Freiheits-, und nicht außerdem cin. Geldstrafe verhängt worden ist. Diese war in der Fassung, die § 404 Abs.1 AbgO zur Tatz.it gemäß § 9 Nr.3 des Gesetzes vom 20.April 1949 (WiGBl S.69) hatte, zwingend vorgeschricben. Daran hat die Neufassung des § 404 Abs,1 AbgO durch Artikel I Nr.4 des Gesetzes vom 11.Mai 1956 (BGBl I 418) nichts geändert.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten KW nu3 daher aufgchoben werden,

II.

Die Verurteilung der Angeklagt.n KB una Kr hält den Sachrügen dieser beiden Beschwerdcführer nicht stand. Die Strafkammer legt in beiden Fällen den Vorsatz nicht rechtlich einwandfrei dar,

1. Bei dem Angeklagten Ki knüpft sic daran an, daß ihm der Kaffee ohne schriftliche Rechnung verkauft wurde. Dies habe ihn zwar nicht auf einen vorangegangenen Diebstahl, aber auf eine anders nicht einwandfreic. Herkunft des Kaffees, nämlich auf einen Schmuggel, schließen lassen müssen (UA S.35). In der rechtlichen Würdigung nimmt sis einen Virsuch der Steuerhehlerei an, weil dem Argeklagten KOEEB "ic Umstände des Ankaufs des Kaffees mindestens die Schlußfolgerung aufzwangen, daß der Kaffee geschmuggelt

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worden war" (UA S.66).

Das Landgericht stellt also nicht etwa den b.dingten Vorsatz fest, der bei der Steuerhehlerci ausreichen würde, Es wendct vie.Im.hr die sog.nannte gesetzliche Beweisrugel oder Vorsatzvermutung an, die in § 259 StGB für die Sachhehlerei mit den Worten "oder den Umständen nach ann.hmen muß" ausgedrückt wird und nicht mit den bedingten Vorsatz verwechselt werden darf (RGSt 55,204,206). Sie ist in § 403 Abs.1l AbgO nicht enthalten und darf dahur bei der Steusrhehlerei nicht herangezogen werden.

2. Über däen Vorsatz des Angeklagten Kr sast das Urteils "Da „r den Kaffce untor den gleichen Umständen gekauft hat we KU, zwangen ihm dic bei der Behandlung des Falles KügWnäner dargelegten Umstände den Schluß auf, daß der Kaffee gestohlen war, sofern ihm dieses, was ihm nicht nachgewiesen werden konnte, nicht ausdrücklich gesagt worden war" (UA S.55).

Die Strafkammer stützt sich hier also auf die gesctzliche Bueweisregel d.s § 259 StGB, d.h. sie meint, der Angeklagte Knp hebe den Umständen nach annehmen müssen, daß der Kaffee gestohlen war. An der Stelle, auf dic sie verweist und die in erster Linie den Angcklagten Küf betrifft, nennt sie solche Umstände. Sie kommt dort aberzu dem Ergebnis, Küfß habe "hiernach angenommen und nicht bezweifelt, daß scine Lieforanten den Kaffee ontwendet _ hatten" (UA S,53). Demgemäß h>ißt cs bei der rechtlichen Würdigung, KüWhape gewußt, daß dor Kaffee gestohlen war (UA S.84). Dieselbe Beurteilung soll nach U4 S.87 auf den Angeklagten Kr zutreffen.

Das Urteil 1cgt also dem Schuldspruch gegen den Angeklagten Kr vald das "Annchmenmüssen" (UA 5.55), bald das "Wissen" (UA S.87 in Vuerb.m. S.84) zugrunde. Das ist ein innerer Widorspruch. Beides läßt sich nicht nebeneinander feststellen (RGSt 55,204,208). Schon aus dicsem

-5.

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Grunde muß dic Verurtcilung des Angeklagten Kriep aufgehoben wurden. Es kann uncrörtert bleiben, ob ihre Begründung (Va 5.53) auch, wie die Bundesanwaltschaft ausgeführt hat, der vom Tatrichter als wahr unterstollten Tatsache widerspricht, "daß man im Freihafen nicht nur gebrannten, sondern auch Rohkaffee kaufen kann".

3. Ebensowenig wie auf diese Rüge der Revision braucht der Senat auf die übrigen Einz.langriffe cinzugehen. Sie sind überdics zum großen Teil rein tatsächlicher Art. Die n:ue Hauptverhandlung gibt dem B-schwerdcführer Gelegonheit, diese Ausführungen dem Tatrichter vorzutragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstodt Dr.Koffka Schnitt

Dr.Börker Fischer