Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 15.07.1959 – 2 StR 270/59

2. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den Vertreter Helmut I ih aus CO rei DU geboren am EB 1950 in Posi zur Zeit in anderer

Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls u.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schelscha Bundesrichter Dr; Flitner Dundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Eins: Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte wurde von dem Eigentümer eines Kraftwagens im Inneren des Wagens sitzend betroffen, nachdem er diesen gewaltsam geöffnet hatte. Zur Rede gestellt, bedrohte er den Eigentümer mit einer Gaspistole und entfloh, Auf seine Verfolger schoß er mit einer Gas- und mit einer Platzpatrone. Das Landgericht hat ihn wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

1. Soweit der Angeklagte ausführt, er habe nicht wegen Diebstahlsversuchs, sondern nur nach § 248 b StGB verurteilt

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werden dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann dahin-

gestellt bleiben, ob die Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter bereits seiner Einlassung, er habe nur mit

dem Wagen spazieren fahren wollen, entgegenstehen; jedenfalls ist die Folgerung des Landgerichts, der wiederholt wegen Autodiebstahls vorbestrafte Angeklagte, der früher nie die entwendeten Wagen zurückgebracht habe, habe dies auch im vorliegenden Falle nicht beabsichtigt, rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Hingegen tragen die Urteilsfeststellungen nicht die Anwen-

dung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Strafkammer hat keine

Feststellungen über den Mechanismus und die Art der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole getroffen; ohne solche Feststellungen,auf deren Notwendigkeit schon in der Entscheidung BGHSt 4, 125 hingewiesen wurde, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob es sich um eine Waffe im technischen Sinne handelte. Auch über die Beschaffenheit der Munition fehlen nähere Angaben, insbesondere darüber, ob eine Gas- oder Platzpatrone der Ari, wie sie

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der Angeklagte benutzte, auf kurze Entfernung eine Verletzung herbeiführen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte bereits die Gaspistole gegen den Eigentümer des Kraftwagens richtete, als er diesem gegenüberstand. Sollte die Gaspistole nicht als tech. nische Waffe anzusehen sein, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte beim Gebrauch der Waffe damit rechnete, daß sie geeignet sei, Verletzungen herbeizuführen, und nicht nur zur Abschreckung diene. Da die fehlerhafte Anwendung des § 243 Abs, Wr. 5 StGB nicht eusgeschlossen werden kann, ist der Revision stattzugeben. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht der Diebstahlsversuch beendet war, als der Nötigungsversuch begangen wurde. In diesen Falle würden die beiden Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Sollte der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe wegen zweier selbständiger Taten verurteilt werden,

so ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.

Dr. Geier Dr. Peetz: Dr. Schalscha Flitner Kirchhof