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BGH Entscheidung vom 10.07.1959 – 4 StR 31/59

4. Strafsenat

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4 StR 31/59 2283 003

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Autoolekirikar a trier aus BEEED- 1,

geboren an @ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichier Hoepner Bundesrichter Dr. Hübrer

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Bochum vom 3. Oktober 1958 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung anstatt einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt:

Am 30. März 1958 gegen 20.40 Uhr befuhr der Angeklagte bei mäßiger Sicht mit seinem Volkswagen die Königsallee in BEE nordwärts zur Stadtmitte zu. Es war bereits dunkel. Der Angeklagte hatte Abblendlicht eingeschaltet. Die Königsailee wird, bis die Wohlfahrtstraße in sie einmündet, durch Lampen beleuchtet, die in größeren Abständen jeweils paarweise über den beiden Fahrbahnen aufgehängt sind. Zwischen den einzelnen Lamvenpaaren liegt jeweils ein mehr oder weniger breiter Lichtschatten. Die - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen — letzten paarweise angebrachten Lampen hängen über dem bereits einbahnig verlaufenden Teil der Xönigsallee in Höhe der nördlichen Fahrbahnpegrenzung der einmündenden Wohlfahrtstraße. Nördlich hiervon ist in einem Abstand von etwa 37 m nur noch eine Lampe über der Fahrbahnmitte angebracht. Etwa in der Miite zwischen dieser Lampe und den letzten paarweise aufgehängten Lampen bleibt ein Lichtschatten von ungefähr 15 m Ausdehnung. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle 16 m breits

Als sich der Angeklagte der Einmündung der Wohlfahrtstraße näherte, setzte er seine Geschwindigkeit auf etwa 50 km/st herab. Zunächst hielt er von seiner rechten Fahrbahnbegrenzung rund 1 m Abstand, dann vergrößerte er diesen in der nach links verlaufenden Straßenkrünmung. Etwa 20 bis 22m nördlich der Einmündung der Wohlfahristraße innerhalb des dort zwischen den Hängelampen bestehenden Lichischatiens überquer-

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ten die 76 und 73 Jahre alten Eheleute Bro die Straße vor. Osten nach Westen, in Fahrtrichtung des Angeklagten geseheng a von rechts nach links. Der noch rüstige Ehemann hatte sein erheblich sehbehinderten Ehefrau die Hand gereicht. Der An-M geklagte nahm des Ehepaar zunächst als Schatten wahr, als effroch 1 bis 2 m Abstand von der rechten Fahrbahnbegrenzung hatte.

Zu dieser Zeit befand er sich mit seinem Wagen noch vor dem in der Nähe der Einmündung der Wohlfahrtstraße aufgehängten? Iampenpaar. Etwa 2 m dahinter erkannte er, daß es sich um zwei Fußgänger handelte. Daraufhin zog er seinen Wangen so- j fort nach links und bremste ihn sogleich ab. Dennoch erfaßt er mit der rechten vorderen Seite der Kühlerhaube die beidef: Eheleute, als diese sich von der rechten Fahrbahnbegrenzung”\ etwa 6 1/2 m entfernt befanden. Sie wurden gegen den Wagen 3 des Angeklagten geschleudert und starben an den Folgen der % erlittenen Verletzungen, der Ehemann noch während der Beförderung ins Krankenhaus, die Ehefrau eine halbe Stunde danach ‘

Das Landgericht legt zum Verschulden des Angeklagten af nach dem butachten des Sachverständigen, das durch den Augen schein und die Aussagen des Zeugen Pslizeimeister Laun über 3 seine Versuchsfahrten an der Unfallstelle bestätigt worden 3 sei, werde bei der Art und Anoränung von Beleuchtungskör- #4 pern an der Ünfallstelle wie auf dem ganzen südlichen Teil '% der Königsallee das Eigenlicht des Kraftfahrzeugs beim Durch fahren der Lichikegel der Hängelampen weitgehend von deren t Licht verschiuckt, so daß nach Durchfahren dieses Lichtkegelß? der Kraftfahrer sich zunächst wieder auf die Wirkung seines ', Eigenlichts umstellen müsse. Dabei würden seine Beobachtungs- 0

Wahrnehmungsmöglichkeiten in gewissem Umfange beeinträchtigt das Eigenlicht zeichne die im Lichtschatten befindlichen Hindernisse nicht mit scharfen Konturen ab, sondern lasse sie e "in etwa" als wahrgenommene Schatten erkennen. Doch sei die von der Fremdbeleuchtung ausgehende Sichtbehinderung nicht

so erheblich, daß innerhalb der Lichtschatten auftauchende Hindernisse pvei Anwenäung gehöriser Sorgfalt nicht innerhalb der objektiven deichweite des abgeblendeten Scheinwerferlichts, nämlich auf 25 m, erkannt werden könnten. Hiervon habe sich das Gericht auf Grund der Augenscheinseinnahme überzeugt. Dies ergebe sich aber auch daraus, daß der Angeklagte die die Fahrbahn überquerenden Eheleute Brand als Schatten erkannt habe. Er hätte seine Fahrweise auf sie einrichten und den Unfall vermeiden können. Denn er habe sich nech dem Ergebnis der Beweisaufnahme - in seiner Fahrtrichtung gesehen - ein bis zwei Meter hinter der rechten Lampe des letzten Iampenpaares befunden, als er scharf nach links abgebogen sei, und habe nach seiner eigenen Einlassung den Schatten eilig sich bewegender Personen bereits bemerkt gehabt, als er sich in seiner Fahrtrichtung noch vor der erwähnten, über der Fahrbahn aufgehängten Lampe des letzten Lampenpaares befunden habe. Von hier aus betrage die Entfernung bis zur späteren Anstoßsiwelle noch wenigstens 30 m. Innerhalb dieser Strecke hätte er seinen Wagen zum Stehen bringen können, wenn er nicht schneller als 40 km/st gefahren wäre, wozu er angesichis der Beleuchtungslage -— auch nach dem Gutachten des Sachverständigen - verpflichtet gewesen sei, um die bei Abblenälichi gegebene Sehweite von

25 m nicht zu überschreiten.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.

Nach den bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen der Strafkamner war es dem Angeklagten trotz der von der Straßenbeleuchtung ausgehenden Sichtbehinderung mög-

ich, /ien Lichtschaiten auftauchende. Hindernisse bei Anwendung gehöriger Sorgfalt innerhalb der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer, nämlich auf 25 m, als solche zu

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erkennen. Aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils er-; gibt sich auch, daß der Angeklagte das betagte Ehepaar Br als Schatten zweier sich bewegender Personen bereits bemerkt hate,als er an der über der Fahrbahn aufgehängten Lampe des“ letzten nördlichen Lampenpaares noch nicht angelangt war. Selbst wenn er die Schatten trotz ihrer Bewegung nicht sofort als Fußgänger erkennen konnte, mußte er sie gleichwohl als mögliche Hindernisse berücksichtigen und seine Fahrweise darauf einstellen. Mithin standen ihm mehr als 20 m zur Ver&i fügung, dem Ehepaar Br@@® auszuweichen. Dazu war er auch verpflichtet; gleichgültig, ob dieses die Straße verkehrsgenäß oder verkehrswidrig überquerte, und zwar in der Weise, daß er hinter ihm vorbeifuhr (vg1.Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 1959. 24 zu § 1 StVO mit Übersicht über die Rechtsprechung). Dies zu tun, wäre ihm, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen angedeutet hat (UA S. 7) und aus den Feststeilungen unschwer zu folgern ist, leicht möglich gewesen, wenn er sich auf die Verkehrslage sofort richtig eingestellt hätte, War das Ehepaar im Augenblick des Zusammenpralls bereits 6,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, so bestand die für den Angeklagten nächstliegende Fahrweise darin, nach rechis zu steuern, Tat er das Gegenteil, so verläugerte er damit die Gefahrenlage für die Fuß- ° gänger und ließ damit die im Verkehr. erforderliche und ihm RS zumutbare Sorgfalt außer acht. Das Lendgericht konnte danach .| das Verhalten des Angeklagten unbedenklich als fahrlässig ansehen,

ob der Angeklagte zu schnell gefahren ist, kommt es nach den " vorstehenden Darlegungen nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Angeklagte äie durch Aufschlucken des Eigenlichtes eintretende Sichtbehinderung schon hätte bemerken müssen oder

noch rechtzeitig hätte bremsen können. Soweit der Beschwerdelührer aber mit der Revision Behauptungen aufstellt, die

aus dem angefochienen Urteil nicht zu entnehmen sind, ist dieses Vorbringen unbeachtlich;z denn das Revisionsgericht

ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.

Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

kennen.

Nach alledem muß die Revision verworfen werden.

Rotberg Sauer Hoepner

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