Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 395/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Leichtmatrosen Alfred BB . ohne festen Wohnsitz, geboren an Em 1925 in Dana. zur Zeit in Unter.- suchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.4.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitgender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter REED als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des hanägerichis in Bremen - Große Sirafkemmer in Bremerhaven - vom 8. Juli 1959 wird verwor-- eo

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiiwiels zu tragen.

Die seit dem 9. Juli 1959 erlitiene Untersuchungs-

haft wird, soweit sie drei Monate übersieigi, auf die Sirafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angektagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines. schweren Diebstahls im Rückfall, zwei einfacher Diebstähle im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ferner wegen Betruges und wegen Verkehrsünfallflucht, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, zu einer Gesemtstrafe von sechs Jahren Zuchtihaus- verurteilt _ worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeoränet. Dem Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Mit seiner Revision greift der Angeklagte die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Kückfall sowie den Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an. Die Revision hat keinen Erfolg.

le § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkemmer Tatsachen Testgestellt, in denen sie den schweren Rückfalldiebstahl sieht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Schiebedach an dem Volkswagen der Zeugin HB zufgeschnitten, die Verriegelung gelöst, von innen den verschlossenen Volkswagen geöffnet und aus ihm mehrere Gegenstände entwendet. Wenn die Strafkammer daraus, daß die der Zeugin HB gestohlenen Gegenstände in einem anderen vom Angeklagten vorher gestohlenen Wagen aufgefunden wurden und daß der Angeklagte sich widerspruchsvoll zu diesem Fall eingelassen hatte und in der Tatnacht "unterwegs gewesen war", schließt, daß der Angeklagie der Täter war, ist das denkgesetzlich möglich. Ein Widerspruch bei der Schlußfolgerung der Strafkammer ist nicht ersichtlich.

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2. Schuld- und Strafausspruch urd die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte seine früheren und die jetzigen Straftaten aus einem anlagebedingten Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begangen hat. Sie schließt das insbesondere aus dem Umstande, daß er seit seiner ersten Bestrafung im Jahre 1942 bis zum heutigen Tage mehr als 15 Jahre im Zuchthaus verbracht habe und nach Straf... verbüßung jedesmal bald wieder straffällig geworden sei, der Strafvollzug also keine Wirkung auf ihn gehabt habe, ferner eus der Abstumpfung seines ethischen Gefühls und seinem | Mangel an natürlichen Hemmungen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Im Urteil ist ferner dargelegt, daß die jetzigen Taten ebenfalls in diesem Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begründet sind und daß der Angeklagie nicht durch eine ernsthafie Notlage zu ihnen gedrängt worden ist. Vielmehr sei — wie schon früher - die Triebfeder | dieser Taten seine Leidenschaft, mit Krafifahrzeugen zu fahren. Um ihr zu frönen, stahl er zwei Kraftfahrzeuge und bcschaffte er sich, als der Kraftsioff des einen Wagen verbraucht war, neuen Kraftstoff durch Betrug, nicht, um seinen hebensunterhalt zu fristen. Auch das Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und die Verkehrsunfailflucht {§ 142

GB) sind symptomatisch für seinen Hang zur Begehung vor allem solcher Straftaten, die ihm das Fahren mit fremden Krafifahrzeugen ermöglichen. Nach den Feststellungen des Urteils ist er schon 1952 einmal wegen Verkehrsunfallflucht und seit 1952 mehrfach auch wegen Vergehens nach § 24 Ans. 1 Nr. 1 StVG bestraft worden. Die Strafschärfung nach § 20 a

Abs, 1 StGB ist deshalb auch für die Verkehrsunfallfluchti rechtlich nicht zu beanstanden. Das Lanägericht hat ferner die Überzeugung gewonnen, daß vom Angeklagten die Begehung gleichariiger Straftaten weiterhin auf nicht absehbare Zeit zu erwarten und daß er deshalb gefährlich ist.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung findet in den Feststellungen und Erwägungen des Urteils ihre Rechtfertigung.

Busch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges Kirchhof