Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 199/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 085
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Zimmermannshelfer Jakob BR GB aus TB, üort geboren am EEE 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.Ro
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEREEER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 28. Januar 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die türgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen
Rechts.
1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der gebotenen Weise näher ausgeführt, so daß sie unbeachtet bleiben muß.
2.) Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß kein Vergehen nach § 245 a StGB festgestellt wurde, beschwert ihn nicht.
Dagegen gibt der Strafausspruch zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß...
Die Strafkamner bejaht die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB und meint, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, daß er aus einem Hang zu Eigentums-..\. delikten heraus gehandelt habe, und es stehe zu erwarten, —_ daß er zufolge dieses Hanges noch weitere Verbrechen gegen fremdes Eigentum begehen. werde. Indossen enthält das Urteil keine solche Gesamtwürdi.gung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner früheren und seiner neuen Taten (vgl. RGSt 68,
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149, 15% ffs BGH NW 1955, 673 Nr. 165 MDR 1957, 562). Daher ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer den Hang des Angeklagtenf zu Eigentunsdelikten aus einer umfassenden Gesamtwürdigung rechtlich fehlerfrei gefolgert hat.Denn es ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr wegen Straftaten gegen fremdes Eigentum immer wieder straffällig geworden ist und in seinem späteren Leben jeweils nur vorübergehend - allerdings einmal beinehe vier Jahre lang - straffrei gewesen ist. Diese Angaben über die früheren Straftaten lassen jedoch nicht ersehen, wie und unter welchen Umständen der Angeklagte sie im einzelnen ausgeführt hat, welche äußeren Verhältnisse und welche inneren Beweggründe ihn jeweils zu seinem strafbaren Tun bestimmt haben sowie, welchen Schaden er mit seinen Taten angerichtet hat. Zwar ergibt die Darstellung des Urteils über das kriminelle Vorleben des Angeklagten eine Übersicht über die gegen ihn durchgeführten Strafvollstreckungen und es ist aus ihnen ersichtlich, wo, wann und in welcher Höhe jeweils Gefängnis- oder Zuchthausstrafen gegen ihn verhängt worden sind. Doch ist nicht einmal immer angegeben, wegen welcher Straftat er verurteilt worden ist. Dies ist namentlich bei der ersten gegen ihn er- : kannten Zuchthausstrafe der Fall. Die Darstellung geht also über f die Form eines Strafregisterauszugs kaum hinaus. Insbesondere fehlt auch eine nähere Erforschung des übrigen Vorlebens des Angeklagten. Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täters als Voraussetzung seiner Verurteilung nach § 20 a StGB sind hiernach von der Strafkammer weitgehend unberücksichtigt geblieben. Deshalb kann das Revisionsgericht die Richtigkeit des Ergebnisses nicht nachprüfen. Eine umfassende Gesentwürdigung ist hier umsomehr erforderlich, weil es von den u neuen Straftaten des Angeklagien heißt, daß er sie begangen hat, als er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befänd.
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Aus diesen Gründen kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht. bestehenbleiben. Die Auf-
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