Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 1 StR 574/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
315 022
1 StR_574/59
In Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Gerhard HD aus CB zevoren arı ED 1921 in ED, Kreis KR zur Zeit
in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1- Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls je im Rückfall verurieilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkanmer den Antrag des Angeklagten, über seine Zurechnungsfähigkeit ein Obergutachten einzuholen, abgelehnt hat. Indessen läßt der Ablehnungspeschluß keinen Rechtsfehler erkennen; er entspricht vielmehr § 244 Abs. 4 S. 2 StPO, zumal bereits zwei Sachverständige die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht hatten. Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen die Sachverständigen richtet, liegen neben der Sache.
2. Die Revision behauptet zu Unrecht, daß die Strafkammer dem Antrag, einen Psychiater zuzuziehen, nicht entsprochen habe; denn sie hat zwei Psychiater gehört.
3. Lie Rüge,essei in der Hauptverhandlung nicht geklärt worden, ob der Angeklagte sein zuständiges Versorgungsamt angegeben habe, ist unzulässig, weil er nicht angibt, welches Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen. Im übrigen geht aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervor, daß diese Frage zu Gunsten des Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgeklärt worden ist.
4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzbach Stellung zu nehmen, wird durch die Sitzungsniederschrift und die dienstlichen Erklärungen der Richter widerlegt.
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5: Die angeblichen Äußerunger. des Vorsitzenden und des Sachverständigen Dr. Holzbach, mit denen die Revision die beiden letzten Rügen zu begründen versucht, sind im übrigen nach den dienstlichen Erklärungen der Richter nicht gefallen.
II. Sachbeschwerde.
Der Angeklagte hat mit der Einlegung der Revision zwar die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, jedoch nicht in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Begründung ist deshalb nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht und daher unzulässig. Der Verteidiger hat in seiner Rechtfertigungsschrift nur Verfahrensrügen erhoben. Der Senat ist deher nicht befugt, das Urteil in sachlicher Hinsicht nachzuprüfen.
Dr. Peetz Werner Hübner Fischer Dr. Faller