Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 5 StR 246/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 246/59 2193 010
Im Namen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Motorenschlosser Gerhard S | aus BEE, dort geboren an ME 1923,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Moräües
hat der 5.Strafsenat des Buniesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Er.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichtsr Siewsr Bundesrichter Dr.Börker als beisitzerde Richter, Landgerichtsrat Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte (u als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27.Januar 1959 im Strafiausspruch und hınsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird._. -- verworfen. ‘
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrivtels, an cas Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkamnt. Ferner hat es die Tatwerkzeuge (eine Axt und ein Brotsägemesser) eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrüge
ist offensichtlich unbegründet. II.
l, Auch die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Der Angeklagte hat seine schlafende Frau getötet. Daß er sich im Augenblick der Tat ihrer Arg- und Hilflosigkeit bewußt war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Das Urteil begründet auch ohne Rechtsirrtum, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungs- .- unfähig war.
2. Bedenken bestehen aber gegen den Strafausspruch.
Die Ehefrau des Angeklagten hat in den letzten zwei Jahren vor ihrem Tode immer wieder mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Der Angeklagte hat sich die größte Mühe gegeben, sie von ihrem Treiben abzuhalten und der Familie zu erhalten. Insbesondere in den letzten Monaten vor der Tat des Angeklagten hat seine Ehefrau offen ein den Angeklagten mißachtendes, demütigendes und zutiefst verletzendes Verhalten an den Tag gelegt. Der Angeklagte stand diesem hilflos gegenüber. Er hat die Tat in einer tiefen depressiven Verstimmung und einem Zustand affektiver
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Hochspannung begangen. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, daß infolge dieses Affektstaues die Fähigkeit des Angeklagten, den Anreiz zur Tat und die ihm entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluß zu bilden, erheblich vermindert war. Es wendet deshalb § 51 Abs.2 StGB auf den Angeklagten an und macht von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch.
Das Schwurgericht begründet nämlich den neben der Strafe ausgesprochenen Ehrverlust damit, daß der Angeklagte eine ehrlose Gesinnung gezeigt habe. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die zweifellos verwerfliche Tat des Angeklagten ist, wie die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, seiner Übergefügigkeit, Selbstunsicherheit und agressiven Gehemmtheit entsprungen, aber nicht einer ehrlosen Gesinnung. Die insoweit unrichtige Ansicht des Schwurgerichts kann nicht nur den Ausspruch über die Aberkennung
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der bürgerlichen Ehrenrechte, sondern auch die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker