Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 5 StR 197/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImnmNamen des Volkes
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4 In der Strafsache
gegen
den Hafenarbeiter Bernhard WB au Tu,
dort geboren am EEE 13:30,
- Sachbezeichnung: VW u... - wegen Dicbstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichteor Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten WB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Cründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls, jeweils in zwei Fällen, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. I.
Soweit die Revision die Verletzung des § 267 StPO rügt, bedarf es keiner gesonderten Erörterung. Insoweit fallen die Verfahrensbeschwerden mit der Sachrüge zusammen.
II.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler ergeben.
1. Fall I 5 aund b:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte FB waren am Abend des 31.Oktober 1956 in einer Gastwirtschaft übereingekommen, aus einer in der Nähe liegenden Schute Fischmehl zu stehlen.
a) Als sie die Gastwirtschaft verließen, bemerkten sie eine gummibereifte Karre, die Wendt auf Anregung von EB zu der einige 100 m entfernt an der Kaimauer liegenden Schute schob. Mit der Karre wurden 14 Sack gestohlenen Fischmehls zu dem Schuppen im Schrebergarten HBBs gcfahren. Die bei dem Transport stark beschädigte Karre wurde nicht zurückgebracht, sondern versteckt.
Die Verurteilung des Böschwerdeführers wegen einfachen Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Zwar lassen die Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer nicht sofort erkannte, die Karre
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gehöre nicht dem früheren Mitangcklagten How. Er hat aber von diesem selbst alsbald, jedenfalls bevor der Diebstahl beendet war, erfahren, daß es sich um eine fremde Karre handelte.
b) Über die Entwendung der 14 Sack Fischmehl stellt die Strafkammer fest: Der 'ngeklagte FB stieg auf die Schute hinunter, löste das Tau, mit dem die Ladung gesichert war, und trug 14 Sack auf die Kaimauer, von wo sie zu dem Schuppen des Herzog gefahren wurden.
Hieraus folgt zunächst. daß He in seiner Person die Merkmale eines schweren (Beförderung-)Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.4 StGB verwirklicht hat. Dic Urteilsgründe ergeben auch zur Genüge, daß dar Beschwerdeführer bewußt und gewollt mit HB zusammen handclte. Er hatte sich mit diesem zur Tat vcrabredct, war bei der Ausführung zugegen und sorgte mit ihm zusammen für den Weitertransport zum Hehler MB. Das brauchte bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten nicht nochmals hervorgehoben zu wcrden.
c) Mit Recht hat die Strafkammer auch zwei selbständige Diebstähle angenommen. Es kam weder eine natürliche Handlungseinheit noch eine fortgesetzte Handlung in Frage.
Denn HB uni der Beschwerdeführer hatten den Entschluß, das Fischmehl zu stehlen, schon gofaßt, bevor sie die Karre entdeckten und wegfuhren. Daß die Karre benutzt werden sollte, um das gestohlene Fischmehl in Sicherheit zu bringen, verbinäct beide Taten nöch nicht zu eincr rechtlichen Einheit.
2. Fall 110:
Der Beschwerdeführer und HB waron verabredungsgemäß zu dem Lagerschuppen der Firma NW: Ca :cfahren, um Fischmehl zu stehlen. Herzog stieg zunächst auf das Schuppcendach, um so in das Lager zu gelangen. Das
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beobachtete der Beschwerdeführer, ging dann aber um den Schuppen herum, Als er zurückkanm, stand der Angeklagte HB schon bei der geöffneten Lagertür. Nachdem es ihm nicht gelungen war, über das Dach in das Lager einzudringen, war er wieder heruntergestiegen und hatte die Schuppentür gewaltsam geöffnet. Der Beschwerdeführer trug nunmehr durch die Tür 22 Zentner Fischmehl, die He ihn zureichte, auf den Wagen des frühoren Mitangekiagten Bögen, der sich verabredungsgemäß am Tatort mit seinem Lieferwagen eingefunden hatte.
Die Angriffe der Revision „egen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäters eines schweren Diebstahls sind unbegründet.
Die Strafkammer hat die Art und Weise, in der Hin die verriegelte Schuppentür geöffnet hat, mit Recht als "Einbruch im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB gewertet. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
‚Richtig ist zwar, Gdaß die Strafkammer sagt, es hätten keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen werden können, ob der Angeklagte WB bemerkt habe, wie es dem Angeklagten FB eelungseon ist, die Tür zu dem Lagerschuppen der Firma N & CB zu öffnen. Festgestellt ist weiter, daß HB schon bei der geöffneten Lagerschuppentür stand, als der Beschwerdeführer von seinen Rundgang um den Schuppen zurückkehrte. Diese Faststellungen enthalten aber wsder einen Widerspruch, noch stehen sie der Verurteilung WGBs als eines Mittäters an einem schweren Diebstahl entgegen. Denn der Beschwerdeführer hatte gesehen, wie HB zunächst auf das Dach gestiegen war, um sich von dort aus durch das vergitterte Fenster in den Schuppen zu zwängen. Er war also mit einem schweren Diebstahl nach §§ 243 Ats.1 Nr.?2 StGB einverstanden. Daß HB nur den Zugang zum Schuppen nicht mittels Einsteigens,
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sondern durch einen Zinbruch erlangte, steht der Verurteilung des Angeklagten aus § 243 Abs,1 Nr.2 StGB nicht entgegen, weil es sich nur um eine unerhebliche Abweichung von dem vorgestellten Verlauf? handelte.
Der Hinweis der Revision auf die abweichende Beurteilung des früheren Mitangeklagten Böggp ist schon deshalb abwegig, weil Big erst später am Tatort eingetroffen und von ihm nicht festgestellt worden ist, daß er mit angesehen hat, wie I] auf das Schuppendach stieg.
3. Fall I 11:
Was die Revision hier unter Berufung auf § 267 StPO vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision will auch hier das Urteil nicht als einheitliches Ganzes ansehen, sondern meint, alle Feststellungen müßten in Bezug auf jeden Angeklagten gesondert getroffen werden.
4. Strafzumessungsgründe.
Die Strafzumessungsgründe enthalten im Gegensatz zur Auffassung der kevision cbenfalls keine Rechtsfehler. Sie sind zwar nur knapp, lassen aber die für die Strafkamner bestimmenden Umstände klar erkennen, Insbesondere ist die Erwägung, daß es sich im Falle I 10 schon um die dritte Straftat handele, nicht zu beanstanden. Sie steht mit den Feststellungen über die Tatzesiten im Birklang. ls vorangehende Taten kamen jedenfalls, auch wenn man mit der Revision den Fall I 11 außer acht läßt, die Diebstähle II5 a und b in Betracht.
5. Strafaussetzung zur Bewährung.
Schließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung unbegründet. Mit dem Satze, der Angeklagte müsse schon, um vor Begehung weiterer Straftaten ernstlich gewarnt zu werden, mindestens einen Teil der gegen ihn verhängten Strafe
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verbüßen, hat die Strafkammer ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß sie nicht die Erwartung hege, der Beschwerdeführer würde schon unter dem Eindruck der Verhängung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen (§ 23 Abs.2 StGB). Was die Strafkammer hierzu im einzelnen ausführt, ist zwar knapp, aber nicht, wie die Revision meint, als "inhaltlose Phrase" zu werten. Maßgebend war für das Landgericht, daß der Beschwerdeführer "nicht nur gelegentlich einer Versuchung unterlegen" ist, "sondern sich an drei schr ernsten Straftat:n beteiligt" hat. Was die Revision sonst noch zu diesem Punkte vorbringt, greift unzulässigerweise in das tatrichterliche Ermessen ein und ist daher unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmidt Börker