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BGH Entscheidung vom 01.07.1959 – 2 StR 523/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 525/59 2259 068

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Arbeiten Rozei 1 CEuBm aus DONE, geboren am 1924 in TB, zur Zeit in Untersuchungs

haft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Juli 1959 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 2. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde nach 8 176 Abs. 1 Nr: 3 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht gemäß §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; seine Sicherungsverwahrung wurde

angeoränet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver-Fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. "

ie: Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensfehler darin. wie es zu der Feststellung gekommen sei, daß der Angeklagte durch das Erzählen eines schmutzigen Witzes gegenüber dem zehnjährigen Jungen ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen habe; denn sie beruhe allein auf dem Zeugnis des zehnjährigen Kindes, das in diesem Punkte unglaubwürdig sei; zudem seien die Erwägungen des Gerichts, mit denen es auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Kindes be-Jaht habe, in sich widerspruchsvoll, weil dann, wenn der Junge sexuelle Reden nicht verstanden habe, er sie auch nicht habe behalten können.

Mit diesen Ausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Das ist unzulässig. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils binden auch das Revisionsgericht. sofern sie frei von Widersprüchen sind und nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Denksesetze verstoßen. Ein Mangel dieser Art ist nicht erkennbar, Die Folgerungen der Strafkammer aus dem festgestellten tatsächlichen Geschehen brauchen nicht zwingend zu sein; es

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genügt, daß sie nach dem Geschehensablauf möglich sind. Das trifft hier zu.

2.) Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

a) Wie die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 168, 172 f entschieden, daß

der Tatbestand des Verleitens eines Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung dann verwirklicht sein kann, wenn der Täter das Kind dazu bestimmte, seinen unzüchtigen Reden aufmerksam zuzuhören. Ob dies auch in dem vorliegenden Fall von der Strafkammer mit Recht angenommen worden ist, mag zweifelhafi sein. Der Sachverhalt nötigt aber nicht dazu, diese

Frage hier zu entscheiden. Denn das Urteil stellt fest, daß

der Angeklagte dem Jungen, als dieser ihn in seiner Wohnung besuchte und im Schlafzimmer neben ihm auf dem Bettrand saß,

am unbedeckten Oberschenkel hin und her gestrichen und durch Gas Hosenbein bis in die Leistengegend gefaßt hat. Die Urteilsgründe bemerken dazu ergänzend, daß der Angeklagte beabsichtigte, den Jungen am Geschlechtsteil anzufassen und daran zu.spielen, eventuell auch den Jungen zu veranlassen, an sein - des Angeklagten - Glied zu fassen, Durch diese Feststellungenider Strafkammer ist vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen des Angeklagten mit dem Kinde dargetan, so daß ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Recht bejaht ist, gleichgültig,

ob sich der Angeklagte zusätzlich einer "Verlcitung des Jungen im Sinne dieser Vorschrift schuldig gemacht hat.

Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Versuchs des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zeigt keinen Rechtsfehler.

b) Die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StcB ist in dem angefochtenen Urteil erörtert. Die Strafkammer ver-

neint freiwilligen Rücktritt vom nicht beendeten Versuch.

Sie stellt fest, daß es zur Vollendung der Tat im Sinne

des § 175 a Hr. 3 StGB nur deshalb nicht gekommen ist,

weil der Junge mit dem Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war und ihm dies unmißverständlich zu verstehen gab- Die Meinung der Revision, die Äußerung des

Jungen gegenüber dem Angeklagten, aus der die Strafkammer die Abwerr des Jungen folgert, sei als eine solche nicht aufzufassen. sondern eher ein Versprechen gewesen, bei guter Laune alles zu dulden, bringt damit selbst zum Ausdruck, daß jedenfalls

im Zeitpunkt der Tat der Junge es abgelehnt hat, den Wünschen des Angeklagten zu entsprechen. Die Folgerung der Strafkamnmer, daß es nur deswegen nicht zur Vollendung gekommen ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

c) Die Strafvorschrift des § 20 a StGB kennt nicht die Zubilligung mildernder Umstände, so daß dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, auf Zuchthausstrafe erkannt werden muß. Im übrigen läßt weder die Strafzumessung noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach

§ 42 e StGB einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof