Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 5 StR 190/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes < 79 In der Strafsache 7 Oo gegen °C
den Gürtler Manfred V EB zus BEE, dort geboren am EEE 1926,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr MEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Dezember 1958
wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt.
Die Revision rügt erfolglos Verletzung des sachlichen Rechts.
l. Daß sich der Angeklagte der Unwahrheit seiner eidlichen Angaben bewußt war, folgert die Strafkammer zwar nicht allein, aber in erster Linie "aus dem Geständnis vor der Kriminalpolizei am 1.August 1958, in dem er auch das Motiv, warum er die Bekanntschaft mit der Christel AU verschwiegen hat, in durchaus einleuchtender Weise erklärt hat" (UA S.9). Damit ist gemeint, daß er ihre gerichtliche Vernebmung in seinem Ehescheidungsrechtsstreit vermeiden wollte, weil er durch ihre Aussage "aller Wahrscheinlichkeit nach sehr belastet worden!" wäre, wie er sich vor der Polizei ausgedrückt hat (UA S.7).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht aus folgendem Grunde rechtlich zu beanstanden.
Der Angeklagte hat bei der Polizei auch erklärt, er sei bei seiner eidlichen Vernehmung am 9.November 1957 fest entschlossen gewesen, nach seiner Ehescheidung Christel AU zu heiraten, zumal sie ein Kind von ihm erwartete; er habe seine "zukünftige Frau davor bewahren" wollen, vor Gericht zu erscheinen (UA S.7). Das mag deshalb nicht richtig sein können, weil er nach den Urteilsgründen wohl zum ersten Male am 13.November 1957, also vier Tage nach seiner eidlichen Aussage vor der Ehescheidungskammer, von der Schwangerschaft gehört und sich erst daraufhin entschlossen hat, Christel Ann zu heiraten.
a) Es ist kein rechtlicher Mangel des Urteils, daß es sich mit dieser Unstimmigkeit des polizeilichen Geständnisses nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Das Landgericht kann sie sich damit erklärt haben, daß der Angeklagte bei
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der Polizei entweder in diesem Punkte keine ganz richtige Erinnerung mehr gehabt oder versucht habe, seinen Meineid durch die Erklärung zu beschönigen, er habe schon damals Christel AB ihrer Schwangerschaft wegen heiraten und sie deshalb nicht in seinen Ehescheidungsrechtsstreit hineinziehen wollen. In beiden Fällen durfte: die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler stillschweigend davon ausgehen, daß der wesentliche Inhalt des polizeilichen Geständnisses unberührt blieb und den entscheidenden Beweggrund für den Meineid des Angeklagten richtig erkennen ließ.
b) Die Revision meint, aus der hier behandelten Unstimmigkeit des polizeilichen Geständnisses müsse gefolgert werden, daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung "alles vom Standpunkt des 13.November 1957 sah". Wie er in der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt habe, sei er zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung des Glaubens gewesen, sich schon dadurch strafbar gemacht zu haben, daß er vor der Ehescheidungskammer aus Unkenntnis objektiv falsch ausgesagt und geschworen habe. Deshalb könnten "die widerspruchsvollen Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung nicht als Beweis dafür dienen, daß seine Einlassung in der Hauptverhandlung unwahr ist".
Diese Ausführungen erschüttern das Urteil nicht.
Der Angeklagte hat sich schon in der Hauptverhandlung damit verteidigt, er sei von dem vernehmenden Polizeibeamten falsch verstanden worden. In Wahrheit habe er nur sagen wollen, nachdem Christel Auiuugp ihm am'13.November 1957 ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte, habe er sich entschlossen, sie zu heiraten.
Diese Einlassung konnte das Landgericht auf Grund der Aussage des Polizeibeamten | ohne Rechtsirrtum als widerlegt ansehen. Die von der Revision vorgetragenen Gegengründe liegen nicht so nahe, daß sie im Urteil aus-
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drücklich hätten erörtert werden müssen. Dazu war die Strafkammer um so weniger aus Rechtsgründen verpflichtet, als das Geständnis, das sie den polizeilichen Erklärungen des Angeklagten entnimmt, mit seinem auffälligen Verhalten während des Ehescheidungsstreites übereinstimmt, wie das Urteil eingehend darlegt (UA S.10/11).
2. Was die Revision sonst noch im einzelnen vorbringt, bezweckt, die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine Strafzumessungserwägungen durch andere zu ersetzen. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO).
3. Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker