Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 191/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_ 191/59 “
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den städtischen Angestellten Werner H EEEEEB aus EiD-DEMEEED, geboren an @. EEE ED in 532
wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Fliiner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten HD gegen
das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Januar 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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gründe: Der infolge einer schweren Kriegsverletzung ' blinde und einarmig amputierte, aber auch an der anderen Hand verletzte Angeklagte H@EEB ist wegen Beihilfe zum Meineid zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. u Der bereits rechtskräftig wegen Meineids abgeurteiite Angeklagte BreMe hat in dem Ehescheidungsverfahren 4 R 217/57 des Landgerichts in Essen, das der Angeklagte HB im November 1957 gegen seine zweite Ehefrau angestrengt hatte, wahrheitswidrige Bekundungen gemacht und diese auch beschworen. Hierzu ist es im einzelnen wie folgt gekommen:
Dr kannte die Ehefrau des Angeklagten seit langer Zeit. Zu Anfang des Jahres 1957, als . zwischen den Eheleuten H@MB bereits erhebliche Spannungen bestanden, traf er sie in der Gaststätte DEED in ED -BEREEED, setzte sich zu ihr an den Tisch und unterhielt sich mit ihr. Er hat sie nicht nach Hause begleitet und sie auch danach nicht mehr wiedergesehen. Zu ehebrecherischen Beziehungen zwischen den beiden ist es niemals gekommen,
Im Herbst 1957 erzählte Dr seinem Arbeitskameraden WIE gelegentlich eines Gesprächs von seinem Zusammentreffen mit der Ehefrau HEEB in ciner Gastwirschaft, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Art und Weise seiner Beziehungen zu Frau HB in gewissem Sinne übertrieben darstellte, so daß WIE annahn,
zwischen Brinkmann und der Ehefrau Hg sei es zum Ehebruch gekommen. In ähnlicher Weise berich-
tete WOHMEEEEEED dem Angeklagten H@EEB, der daraufhin die Scheidungsklage erhob.
Im November 1957 wurde zwischen Briie und HOED in dessen Wohnung über die Beziehungen des Mitangeklagten BrEB zu der Shefrau H@EEEB cesprochen. Dabei wurde Alkohol getrunken.
In dem Ehescheidungsverfahren HB gegen HE benannte der Angeklagte HE den Mitangeklagten BrEEB als Ehebruchszeugen.. Einen Tag vor dem Termin, in dem BriiiB verhört werden sollte, besuchte dieser abends den Angeklagten HOED. HB var zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon stark angetrunken. Sie nahmen in einer Wirtschaft einige Glas Bier zu sich und kehrten unter Mitnahme von Flaschenbier in die Wohnung des HEEED zurück. Br begab sich am anderen Vormittag wieder.zu H@B, der ihn in einer Taxe zum Gerichtsgebäude mitnahn.
Am 19. Dezember 1957 sagte der Mitangeklagte DreiiEEED vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen als Zeuge aus, er habe mit der Ehefrau HP, der Beklagten in jenem Prozeß, auf einem Trümmergrundstück im SEE geschlechtlich verkehrt. Er _ blieb bei dieser Aussage, obwohl ihm vom Gericht und vom Anwalt der Ehefrau eindringliche Belehrungen erteilt und auch Vorhaltungen gemacht wurden. Als er umsaine Glaubwürdigkeit zu prüfen,von dem Anwalt der Ehefrau gefragt wurde, ob er diesc Angelegenheit
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vorher mit dem Thescheidungskläger besprochen habe, verneinte er dies. Als der Angeklagte HB als Partei zu diesem Punkt gefragt wurde, bestritt er, daß Br bei ihm gewesen sei und über seine Beziehungen zu der Ehefrau HE&WMB gesprochen habe. Dieses Bestreiten war umso auffallender, als in
der Klageschrift zunächst die Behauptung aufgestellt worden war, Br habe dem Kläger H@iB von dem Ehebruch Mitteilung gemacht. Im Anschluß an dieses Leugnen des Angeklagten HE wurde Dreiii> seine Zeugenbekundung, dem Angeklagten Hg seine Parteierklärung vorgelesen. Sodann beschwor Br@- EB seine Aussage.
Der Angeklagte HE hat bestritten, den Bra an einem anderen Tage als dem Vortage des ersten Termins im Ehescheidungsverfahren gesprochen zu haben, An diesem Tage sei er aber so stark betrunken gewesen, daß er nicht mehr wisse und auch nicht wissen könne, was geredet worden sei. Das Gericht hat ihn aber durch die Aussage des Zeugen VOR für überführt erachtet. Dieser habe sich mit Sicherheit daran erinnern können, daß die beiden Angeklagten sowie der Zeuge Alex Hl und er selbst an einem Abend des November 1957 - nur um die Unterhaltung an diesem Tage, nicht am Tage vor dem Termin, handelt es sich hier - in der Wohnung des Angeklagten HE gewesen seien und dort über die Beziehungen BriiEB zu der Ehefrau Hein gesprochen hätten. WGEEEEEEB habe sogar noch Einzelheiten des Gesprächs wiedergeben können. Dem Angeklagten HMM könne also nicht geglaubt werden, wenn er von diesem Gespräch nichts wissen wolle.
HE möge zwar nicht gewußt haben, daß der von BrEEEEB behauptete Ehebruch erlogen gewesen sei; jedenfalls aber habe er gewußt, daß Brei wahrheitswidrig bekundet habe, dieser habe vorher nie mit ihm über seine Beziehungen zur Ehefrau HD gesprochen. Wenn er daraufhin den Eid des Brei» in diesem Punkte zugelassen habe, so habe er sich der Beihilfe zu dessen Meineid schuldig gemacht.
Ihn habe eine Rechtspflicht zum Einschreiten getroffen, da er selbst in dem Termin am 19. Dezember 1957 vor der Eidesleistung die Behauptung aufgestellt habe, er habe mit DrMEB über diesen Punkt nicht gesprochen. Hierdurch habe er eine Gefahrenlage geschaffen, nämlich die Möglichkeit, daß Brei» die falsche Behauptung des HP mit dem Eide bekräftige. Er habe daher verhindert müssen, daß Br Qiesen Meineid schwöre.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,
1.) Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die nicht näher begründete Sachrüge dringt nicht durch.
Einer Erörterung bedurfte nur die Frage, ob das Landgericht ausreichend festgestellt hat, daß dem Angeklagten im Termin der Eidesleistung BrB-GEB in Erinnerung war, daß im November 1957 in seiner Wohnung über die Ehebruchsangelegenheit
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gesprochen worden ist. Die Strafkammer hat nicht nur die Einlassung des Angeklagten, er habe Br@B-BB an einem anderen Tage als am Tage vor dem ersten Termin im Ehescheidungsverfahren nicht gesprochen, für widerlegt erachtet und festgestellt, daß im November über jene Angelegenheit in Gegenwart DreiEBEP und des Angeklagten gesprochen worden sei, sondern ausdrücklich ausgeführt, daß dem Angeklagten nicht geglaubt werden könne, wenn er von diesem Gespräch nichts wissen wolle. Damit hat es eindeutig seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich im Termin an das Gespräch erinnert und somit gewußt hat, daß die Aussage Bra in diesem Punkte unrichtig war.
Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht enthält, war die Revision zu verwerfen.
Rotberg Bundesrichter Hoepner Dr. Seibert ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner