Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.06.1959 – 5 StR 585/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 100
5 SstR_585/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Maria T ED zevorene Sgw aus DEE, geboren am ED 1892 in CE kreis rw, - Sachbezeichnung: BB u.a. -
wegen Vergehens gugen § 18 UnedMG
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Januar 1950, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende lichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte aıs Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten Maria Tess» wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Beschwerdeführerin verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin an das Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten ihres Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-2
Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten Maria T EEEED> wegen Vergehens gegen § 18 UnedHG war auf die von der Revision erhobene Sachrüge aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist seit 1920 ständig im "Rohproduktenhandel" ihres Ehemannes tätig, der in dieser Sache ebenfalls wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG verurteilt worden ist, gegen das Urteil jedoch kein Rechtsmittel eingelegt hat. Wie die Revision zutreffend bemerkt, wird im angefochtenen Urteil an keiner Stelle ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei dem Betriebe des Ehemäannes um einen Altmetallhandelsbetrieb im Sinne des § 1 UnedNG handelt. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere daraus, daß die Eheleute Ti das hier angekaufte Typenblei in das Metallankaufsbuch eingetragen haben (vgl.§ 6 UnedMG). Im übrigen trägt auch die Revision selbst vor, daß der Ehemann Ta die Erlaubnis nach § 1 UnedNG hatte, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Das steht aber ihrer Verurteilung nach § 18 UnedMG nicht entgegen. Diese setzt eine Gewerbeerlaubnis nach § 1 UnedMG nicht voraus (vgl. BGHSt 2,262,267).
Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der Täter aus § 18 UnedMG nicht auf die Inhaber eines Altmetallhandelsgeschäftes gemäß § 1 UnedMG „beschränkt. Auch können nicht nur der Inhaber eines solchen Betriebes, sondern auch dessen Gehilfen wegen fahrlässiger Hchlerei bestraft werden, wenn sie zum selbständigen Handeln “ befugt sind und Altmetalle nicht für sich, sondern für den Guschäftsherrn erwerben (BGHSt 2,266).
Die Gründe, die zur Anwendung des § 18 UnedMG auf den Gewerbegehilfen geführt haben, treffen auch auf die im Betriebe eines Altmetallhändlers tätige Ehefrau zu, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mitarbeit der Ehefrau frei-
- 3.
- 3.
willig geschieht oder auf der Verpflichtung des § 1356
kbs.2 BGB beruht (ebenso Schwarz, StGB 22.Aufl. Ann. Ba
zu § 18 UnedNMG). Ebenso wie für den Gewerbegehilfen ist
aber erforderlich, daß die mithelfende Ehefrau beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet. Ist der Ehemann und Geschäftsherr persönlich in das einzelne Geschäft eingeschaltet und übernimmt die Ehefrau das gestohlene Gut nur nach seiner Weisung, dann kauft der Ehemann selbst durch seine Frau an,und diese scheidet als Täterin aus (vgl. BGHSt 2, 265/267).
Die Strafkammer hat nun festgestellt, im ersten Falle habe die Beschwerdeführerin zunächst allein mit dem Haupttäter Bw verhandelt. Als sie Bedenken gegen den Ankauf bekam, habe sie sich sodann jedoch an ihren Ehemann gewandt. Dieser habe ihr dann "bestätigt", daß sie das Druckblei ankaufen könne und ihr für die Zukunft empfohlen, sich von Budde eine Bescheinigung bringen zu lassen, durch die dessen Berechtigung zum Vurkauf des Bleies ausgewiesen würde (UA S.10). Hiernach war der Ehemann und Geschäftsinhaber jedenfalls in das erste Geschäft eingeschaltet. Für die weiteren Ankäufe fehlt es an entsprechenden Feststellungen. Die Strafkammer spricht stets nur von "den angeklagten Eheleuten WE. Es läßt sich den Urteilsgründen daher nicht entnehmen, ob auch insoweit der Ehemann in die einzelnen Geschäfte eingeschaltet war oder ob die Beschwerdeführerin das Typenblei allein angekauft hat. Das Revisionggericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob und in welchen Umfange (mindestens) die Beschwerdeführerin selbständig gehandelt und damit das Merkmal des "Ankaufens" im Sinne des § 18 UnedM@ erfüllt hat. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft.
Die Sache war an das Schöffengericht zurückzuverweisen, weil die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Landgerichts nach dem Ausscheiden der Haupttäter keinesfalls mehr gegeben sind (vgl.Urteil des Senats vom 23.Juni 1959, mitgeteilt bei Herlan GA 1959,338 zu § 74 GVG). Für die
-4-
-A-—
neue Verhandlung wird hinsichtlich der von der Revision ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat, auf die Entscheidung BGHSt 6,59,60/61 verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Schmitt