Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.06.1959 – 2 StR 178/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[4
2268 043 4
2 str _ 178/59
Tnm Namen des Volkes
Tn der Strafsache gegen
1.) den Bauhilfsarbeiter Peter 1 HE zu: TEE WEB. dort geboren am mp :898, z>2t. in Untersuchungshaft,
2.) den Bauhilfsarbeiter Johann BR, BEE DOC , geboren am EREEEEn | 92° inD A , z.Zt. in
Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Für Recht erkannts
ie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. November 1958 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Die seit dem 8. November ‘958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet. .
Von Rechts wegen
Die beiden Angeklagten sind wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug jeder zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren rerurteilt worden. Die am Tatort vorgefundenen zwei Koffer, eine Aktentasche, Stemmeisen und Fäustel sind eingezogen worden. Gegen beide Angeklagtenwurde die Sicherungsverwahrung angeoränet.
Sie rügen mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1:) Der Angeklagte IB macht über die allgemeine Sachee hinaus geltend, der von seinem Verteidiger hilfsweise zestellte Beweisamtrag, der die Vornahne einer Ortsbenichtigung zum Gegenstand gehabt habe, sei im Urteil fehlerhaft abgelehnt worden.
Die Begründung der Ablehnung läßt indessen erkennen, deß sich die Strafkammer im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens gehalten hat. Damit ist dem Gesetz genügt (§ 244 Abs. 5 StPO).
2.) Die Nachprüfung des Urteils Auf Grund der von beiden Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge wirft lediglich
die Frage au?, ob die im Urteilsspruch bezeichneten Gegenstände mit rechtlich zutreffender Begründung eingezogen worden sind.
Einmal heißt es im Urteil, es sei ohne Belang, ob die an Tatort vorgefundenen Koffer und Werkzeuge Eigentum der
[_ 703
- 3 -
Angeklagten seien. Am Schlusse der Urteilsgründe wird alsdann die Einziehung"gemäß § 40 StGB" gerechtfertigt. Diese Bestimmung hat indessen gerade zur Voraussetzung, daß die Gegenstände dem
Täter oder einem Teilnehmer gehören.
Jedoch war die Einziehung nach § 245 a Abs. 3 StGB zwingend vorgeschrieben. Demgemäß wird hiermit die Begründung des Urteils geändert.
Als Diebeswerkzeug sind alle beweglichen Gegenstände anzusprechen, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv geeignet sind, die diebische Wegnahme von Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern, sofern sich aus den Umständen des Falles ergint, daß der Täter sie zur Begehung von Diebstählen verwenden wollte {vgl. BGHSt 8, 110, 12).
Daher begegnet es rechtlich keinen Bedenken, daß auch die zwei Koffer und die Aktentasche unter diesem Gesichtspunkt eingezogen worden sind. Denn die Gegenstände waren nach Lage der Sache geeignet, den Tätern die Durchfür "ung des Diebstahls zu erleichtern.
Im Urteil ist die Frage, ob nicht der Besitz von Diebeswerkzeug neben dem versuchten Einbruchsdiebstahl ein selbständiges Vergehen darstellt, nicht näher erörtert. Indessen sind die Angeklagten jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer für die beiden Straftaten Tateinheit bejaht
nat;
- 4 -
3.: Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Daher sind beide Revisionen zu verwerfen-
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges
fi