Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.06.1959 – 5 StR 221/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3ER 221/59 2193 015
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz H HE zu: ve, dort geboren am EEE 1900,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;s
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29,Januar 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes verbietet.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe g-
Der Angeklagte führte seit 1927 ein Textilgeschäft als eigenes bis zum Konkurse 1951, seit 1952 als Geschäftsführer seiner Schwester ebenfalls bis zum Konkurse 1954, seitdem als Geschäftsführer seiner Frau bis zum Zusammenbruch 1957 und von da ab wieder unter eigenem Namen. Den nach. der Währungsreform auftretenden Zahlungsschwierigkeiten suchte er dadurch zu begegnen, daß er ständig neue lieferanten suchte, sobald er die alten nioht mehr bezahlen konnte. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er von Anfang 1956 bis in das Jahr 1957 zahlreiche Lieferanten über die Zahlungsunfähigkeit des von ihn geleiteten Geschäfts getäuscht und sie dadurch zur Abgabe von Waren veranlaßt hat. Das Urteil untersagt ihm "die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes! für drei Jahre.
N
Nur gegen dieses Berufsverbot richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Was die Revisionsbegründung ausführt, geht freilich fehl. Daß die Strafkammer nur "den. Kreis der Textillieferanten" vor Gefährdung schützen will, spricht nicht dagegen, daß "die Allgemeinheit" dieses Schutzes bedarf, wie § 42 1 StGB es voraussetzt. Unter der Allgemeinheit ist hier nicht notwendig eine Vielzahl von Personen zu verstehen, deren Kreis sich überhaupt nicht umschreiben läßt. Es liegt im Wesen der meisten Berufe, daß bei ihrer Ausübung jeweils nur gewisse mehr oder minder umgrenzbare Gruppen der Allgemeinheit gefährdet werden können. Stünde das der Anwendung des § 42 1 StGB entgegen, so könnte fast niemals ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Das ist nicht der Sinn dieser Vorschrift. Es genügt vielmehr, wenn die Allgemeinheit in einzelnen Personenkreisen gefährdet ist.
- 3.
3.
Es ist auch nicht unzulässig, einem Betrüger die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann schlecht- "hin zu verbieten, wenn ein so weitgehendes Verböt zum ': Schutze der Allgemeinheit nötig ist. Die Begründung des - angefochtenen Urteils legt das aber nicht dar. Der Angeklagte hat bisher nur Textillieferanten geschädigt, -und'nur deren Gefährdung erwähnt die Strafkammer. Damit ‘ist nur ein Verbot ‘des Berufs als Textilkaufmann zu rechtfertigen. Ob der Angeklagte auch in anderen, gar in allen "anderen Geschäftszweigen' eine Gefahr für seine Verkäufer bilden würde, muß besonders geprüft werden. Es gibt Arten "selbständiger kaufmännischer Berufsausübung, bei denen Kredite nicht oder doch nur in geringen Beträgen und kurzfristig gewährt und in Anspruch genommen zu werden "pflegen. Wenn sich nicht dartun lassen sollte, daß der Angeklagte die Allgemeinheit auch in solchen Berufen gefährden würde, müßte das Landgericht das’ Berufsverbot jedenfalls so umgrenzen, daß sie ihm gestattet bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft, \ E ee
‚Sarstedt - _ Schmidt Siener
Schmitt _ Börker