Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 19.06.1959 – 4 StR 21/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 072 N

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Ida Berta S EEE zeborene KB aus Fo, geboren an @. u ED in POEED, Kreis Po,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD in der Verhandlung,

Justizangestellter @WB pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

nittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Wilma u Er as ED mr Ne ur vun Uup ya

Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. Februar 1954 - 14 Kis 9/53 - wurde sie wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus - zwei Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus - verurteilt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen hatte sie es in den Jahren 1952 und 1953 geduldet, daß ihre damals 15jährige Tochter Barbara, zwei ihrer Freunde und ihre 14jährige Tochter Ruth einen Freund mehrmals über Nacht in der Wohnung behielten und es dabei regelmäßig zum Geschlechtsverkehr kam. Die Zuchthausstrafe ist von der Angeklagten vom 28. April 1954 bis 27. April 1956 voll*verbüßt worden.

Am Karnevalssonnabend, dem 15. Februar 1958, lernte der Zeuge Lendarbeiter CiND in HEWp-EEE die Tochter Ruth der Angeklagten kennen. Er verabredete sich mit ihr für den nächsten Tag und traf sie auch an den folgenden acht oder zehn Tagen täglich. Dann forderte Ruth den Zeugen vun eines Abends auf, mit in die Wohnung zu kommen. Beide betraten die Wohnung gegen 22,30 Uhr. Die Angeklagte war noch auf und befand sich in der Küche. Im Laufe der Unterhaltung ließ sie die Bemerkung fallen, ihre Tochter Ruth solle mal einen anständigen Kerl haben. Nach einiger Zeit stand sie auf, um schlafen zu gehen. Dem Zeugen, der zu dieser Zeit bereiis seine Jacke ausgezogen hatte, sagte sie nicht, daß er die Yohnung

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verlassen möge. Sie ging ins Schlafzimmer und kan mit dem Bettzeug für ihre Tochter in die Küche surück, in der diese nachts auf der Couch zu schlafen pflegte. Dann verließ sie den Raum und legte sich zu Bett. Ruth begab sich ebenfalls für kurze Zeit in das Schlafzimmer und kehrte im Nachthemd zurück, Sie machte ihr Nachtlager auf der Couch zurecht und setzte sich mit’ dem Zeugen auf ihr Bett. Nach einiger Zeit legte sich CE nit ihr auf die Couch und verkehrte mit ihr geschlechtlich. Die Angeklagte, die nur durch einen Vorhang von den beiden getrennt war, sagte während der ganzen Zeit nichts. Am nächsten Morgen gegen 3.30 Uhr verließ der Zeuge die Wohnung.

Am darauffolgenden Abend erschien C iD wieder in der Wohnung der Angeklagten. Auch dieses Mal ging die Angeklagte ins Bett, ohne ihn zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Er verbrachte die Nacht abermals zusammen mit Ruth auf der Couch und übte dabei den Geschlechtsverkehr aus. Am nächsten Morgen lag er noch auf der Couch, als die Angeklagte die Küche betrat. Sie begrüßte beide mit einem "Guten Morgen". Sie war weder überrascht ob des sich ihr bietenden Anblicks noch machte sie ihm irgendwelche Vorhaltungen.

Die folgenden vier oder fünf Nächte verbrachte er ebenfalls unter stillschweigender Duldung der Angeklagten mit Ruth auf der Couch in der Küche, während die Angeklagte nebenan in ihrem Bett lag. Auch in diesen Nächten kam es zwischen den beiden zum Geschlechtsverkehr. Einen materiellen Vorteil erstrebte äie Angeklagte mit ihrem Verhalten nicht.

Im Zeitpunkt dieser Vorfälle bestand zwischen CORE vnä Ruth noch kein Verlöbnis, Beiderseitige Erklärungen, sich zu heiraten, waren noch nicht erfolgt. Er hatte lediglich, nachdem er schon einige Male in der Wohnung der Angeklagten mit Ruth geschlafen hatte, in deren Beisein die Bemerkung gemacht, er werde ihre Tochter heiraten, wenn sie sich "anständig aufführe"r, Am @. WB 955

zog er Verlobungsringe aus der Tasche und überreichte

einen der Tochter Ruth, die an diesem Tag Geburtstag hatte. Die Angeklagte hatte damit nicht gerechnet unä war sehr erstaunt. Der Termin für die standesamtliche Trauung wurde für den 31. Oktober 1958 angesetzt. CE hat als Zeuge erklärt,

trotz verschiedener Bedenken wolle er seine Braut heiraten, weil sie Anfang November 1958 von ihm

ein Kind erwarte.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Angeklagte sich der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 SteB schuldig gemacht habe, da sie der Unzucht ihrer Tochter durch Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit Vorschub geleistet habe. Sie habe geduldet, daß CD in ihrer wohnung mehrere Nächte zusammen mit ihrer Tochter Ruth schlafe. Sie habe damit gerechnet, daß es dabei zum Geschlechtsverkehr käme und habe dies gebilligt. Dabei sei ihr bekannt gewesen, daß dieses Verhalten ihrer Tochter unzüchtig sei und sie diese Unzucht gefördert habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stattgefunden habe; denn zu jener Zeit habe noch kein Verlöbnis bestanden. Die Angeklagte habe

selbst zugegeben, daß sie sehr überrascht gewesen sei, als CE zn BD. EB 955 - also nahezu zwei Monate später — den Verlobungsring der Tochter überreicht habe. Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten - § 51 Abs. 1 oder 2 StGB — beständen nicht. Die Angeklagte sei zwar

eine primitive Persönlichkeit. Es läge aber keine krankhafte Störung der Geistestätij.gkeit vor. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Einsichts- und Hemmungsvermögen erheblich vermindert gewesen seien. Die Strafkammer hat hinsichtlich der einzelnen Kuppeleihandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen.

Gewohnheitsmäßigkeit und Eigennutz hat sie verneint.

Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,

Das Landgericht hat nicht alle für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommenden Fragen erörtert. Es ist zwar entgegen der Ansicht der Revision zutreffend, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist. Die Ausnahme, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht (BGHSt 6, 46 ff), gilt mur für den Fall, daß der Eheschließung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten nicht zu verantworten sindund in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Diese Umstände liegen hier nicht vor.

Ach

Da der Angeklagten zur last gelegt wird, die-Kuppelei durch Unterlassung begangen zu haben, waren die für Unterlassungsstraftaten entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. Ein bloßes Unterlassen oder Dulden ist nur dann als &ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn für den Täter neben der - hier zweifellos bestehenden - Rechtspflicht zum Einschreiten " auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist, durch geeignete Naßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun Einhalt zu gebieten. Denn nur dann, wenn ein Einschreiten mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das unzüchtige Verhalten hätte verhindern können, ist das Unterlassen ursächlich. Dieser Gesichtspunkt ist daher unabhängig davon, ob ein Verlöbnis bestand. Nach dieser Richtung hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erörtert. Als die Angeklagte die erste Kuppeleihandlung peging, derentwegen sie rechtskräftig verurteilt worden ist, war ihre Tochter erst 14 Jahre alt. Zur Zeit der gegenwärtigen Tat stand sie jedoch bereits vor Vollendung ihres 20. Lebensjahres. Kinder diesen Alters werden sich mitunter, auch wenn sie noch bei ihrer Mutter wohnen, zuweilen schon aus dem Autoritätsverhältnis gelöst haben. Gerade die alleinstehende Mutter wird zuweilen in einer Lage sein, die ein Einschreiten nicht als erfolgreich erscheinen läßt (BGHSt 6, 46, 57). Zusätzlich war noch in Betracht zu ziehen, daß die Tochter unter dem Einfluß des Zeugen CE gestanden haben kann und möglicherweise ein Widerstand gegen ein Verbot von beiden zu erwarten und von der Mutter nicht zu überwinden war. Es wäre also zu erörtern gewesen, wie die Verhältnisse in dieser Bezienung lagen und ob die Angeklagte so viel Durchseizungs-

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kraft gegenüber möglichen Widerständen besaß, daß sie imstande war, das Treiben zu unterbinden. Für die innere Tatseite ist maßgebend, welche Vorstellungen die Angeklagte selbst über die Möglichkeit ‚und Mittel hatte, den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter erfolgreich zu verhindern.

Darüber hinaus bedurfte es einer Prüfung, ob und inwieweit ihr ein Einschreiten zuzumuten war. Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Im einzelnen handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter vorbehaltene Wertung des Einzelfalles. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 57 ff) ausgeführt hat, wird es im allgemeinen als eine Überforderung empfunden, wenn etwa Eltern, falls sie sich aus eigener Kraft nicht durchsetzen können, gezwungen sein sollten, das Jugendamt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise das Verhältnis ihrer Tochter an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte nur auf diesem Wege die Unzucht hätte verhindern können. Abgesehen hiervon ist jedoch auf folgendes hinzuweisen. Nach den getroffenen Feststellungen des Urteils bestand zwar zur Zeit des Geschlechtsverkehrs noch kein Verlöbnis. Da jedoch nach dem Urteilsinhalt die Tochter bereits Anfang November 1958 ein Kind erwartet haben soll, ist anzunehmen, daß sie bereits kurz nach Beginn des Verkehrs schwanger geworden war. Da die Feststellungen ferner ergeben, daß es der Angeklagten, die mehrere Kinder verloren hatte, darauf ankam, ihre Tochter Ruth zu verheiraten, war zu prüfen, wann sie von der Schwangerschaft ihrer Tochter Kenntnis hatte. War

dies bereits in jenem Zeitraum der Fall, als der weitere Geschlechtsverkehr stattfand, so wäre es möglich, daß die Zumutbarkeit des Einschreitens vom Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft an zu verneinen wäre. Dies richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Insbesondere wird es davon abhängig sein, ob die Angeklagte, auch wenn ein Verlöbnis noch nicht vorlag, die Hoffnung hatte, Geigenfeind werde ihre Tochter heiraten. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind gerade die häufigen Fälle zu prüfen, in denen die Eltern nicht einschreiten, weil sie die baldige Eheschließung ihrer geschwängerten Tochter sicherstellen wollen und fürchten, diese durch einen Widerstand zu gefährden. Hierbei wird in Betracht zu ziehen sein, daß es sich bei

der Angeklagten um eine primitiv veranlagte Persönlichkeit handelt. Auf der anderen Seite darf nicht außer acht gelassen werden, daß sie bereits wegen Kuppelei verurteilt und ihr daher die grundsätzliche Strafbarkeit eines solchen Verhaltens vor Augen geführt worden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß im vorliegenden Falle die Umstände - Hoffnung auf Heirat der schwangeren Tochter - möglicherweise anders lagen als bei der Tat, die ihrer früheren Verurteilung zugrunde liegt.

Durch die Aufhebung des Urteils erhält das Gericht auch die Gelegenheit, unter Berücksichtigung

der Ausführungen der Revisionsschrift (Seite 2 oben) zu prüfen, ob die Überraschung der Angeklagten beim Austauschen der Verlobungsringe anders auszulegen ist, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist.

Rotberg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner