Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 1 StR 263/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 002
1_StR_263/59
m Yamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Maurer Heinrich
u ED =. us DE, sort geboren am EEE 0000 BEN F
‚) den Fabrika einhold W us geboren am 912 in Pen j
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nd als Vertreter der Bundesanwaltschaf
Justizangestellter > - als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten MB una ED zesen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. März 1959 werden
verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten Mae und vum wegen [ahrlässiger Tötung anstelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.
Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet;
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da die Beschwerdeführer keine Tatsachen für einen Verfahrensverstoß angeführt haben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanien. Die Strafkammer hat den Begriff der Fahrlässigkeit entgegen dem Vorbringen der Revisionsführer nicht verkannt und euch nicht überspannt.
Die Angeklagten übernahmen es, ein baufälliges Haus, das im Bigentum der Katholischen Hospitalstiftung. in Dirmstein stand und an den Kindergarten der Gemeinde angrenztie, gegen Überiassung des Abbruchmaterials abzureißen. Die Abbruchstelle „urde nicht eingezäunt, insbesondere wurde sie auch gegen den
#>7 des Kindergartens nicht abgesichert, obwohl die Arbeiten sich
üker mehrere lionate hinzogen, da die Angeklagten nur nach
Teierabend und an Samstagnachmittagen dort arbeiteten: Am 6. 0k-
cher “956 stand noch die südliche 2,50 m hohe Längsweand des ZebZudes. Das äußerste Ende dieser aus ungleichen Steinen aufseführien Lauer war zum Kindergarten hin ungleichmäßig abgehrochen, Oben ragte eine mindestens 30 cm lange und 50 cm hohe Nese vor. Am 8. Oktober 1956 nachmittags begab sich ein fünf-
ifhriger Junge. als die Kinder gerade nach Hause geschickt wer-
den sollten. unbemerkt zu einem an der Mauer gelegenen Blumenbeet des Kindergartens. Plötzlich iöste sich das vorragende Wauerstück und weiteres Gestein und fiel auf den Jungen herab, äer unter den Steinen begraben und schwer verletzt wurde.
Er vorstarb noch am gleichen Tage:
Die Strafkammer hat das Verschulden der Angeklagten an dem Tod des Jungen darin gesehen, daß sie es unterlassen haben, die Baustelle gegen den Kindergarten abzusichern und die vorragende Mauernase zu entfernen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend führt das Landgericht aus, daß sich für die Angeklagten die Pflicht zu den sichernden Maßnahmen aus der Übernahme und Durchführung des Abbruchs ergeben habe; von dieser Rechtspflicht seien sie auch nicht deshalb befreit gewesen, weil auch andere Personen, insbesondere der Bürgermeister als Organ der Eigentümerin - er war Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der Hospitalstiftung - und Träger der Or;spolizeigewalt zur Absicherung verpflichtet gewesen seien. Nach den Feststellungen hätte der Hinterhof des: Kindergartens mit einem Aufwand von höchstens 20 DM abgesperri werden können; die Angeklagten hötten den Beginn ihrer Tätigkeit von ausreichender Sicherung durch den Bürgermeister abhängig machen .önnen. Die Beseitigung des Hauervorsprungs war mit einigen Hemmerschlägen durchzuführen. Nach der Überzeugung der Straf- “emmer konnten und mußten die Angeklagten bei Anwendung er erfcrderiichen Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls erkennen, Sie wußten, daß das Gebäude wegen Baufälligkeit ahserissen werden mußte, daß es an den nicht gesperrten Hinterhof des Kindergartens grenzte und daß der Hof jederzeit benutzt werden konnte. Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festsestellt, daß unter diesen Umständen beide Angeklagte auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung mit einer Gefahr für die Kinder vechnen mußten. Das Landgericht hat auch geprüft, ob die Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihrer Geisteskräfte fähig waren, die Gefahr zu erkennen, und das bejaht. Die
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Strafkamner war sich dabei auch darüber klar, daß der Angeklagte VB früher in der Landwirtschaft arbeitete und erst scit etwa zwei Jahren vor dem Unfall in dem kleinen Baugeschäft des Bruders des Angeklagten MB als Hilfsarbeiter tätig war: Der Tatrichter hat überdies berücksichtigt, daß 3er Angeklagte VE in seinem Verhalten schwerfällig und unsicher ist. Die Strafkammer het jedoch demgegenüber u.a. festgestellt, daß die von dem Mauervorsprung drohende Gefahr von in Bauarbeiten unerfahrenen Personen vor dem Un- £all erkannt worden ist. Sie führt an einer anderen Stelle der Urteilsgründe aus, die beiden Angeklagten hätten keine
- Haßnahmen unterlassen, die besondere fachmännische Kenntnisse erforderten; sie hätten "eine für jeden Laien erkennbare Gefahr" übersehen. Diese Erwägungen der Strafkemmer treffen insbesondere für die unterlassene Absperrung zu.
Nach ailedem hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei cin fahrlässiges Verschulden der Angeklagten festgestellt-
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der ‘\iendung "Allerdings fiel die tragische Folge der Unter-
lassung erschwerend ins Gewicht", ist nicht zu folgern, daß
das Landgericht ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes stiraf-
e>chärfend verwertet hai, es handelt sich vielmehr ersichtlich
ym ein Pehlgreifen im Ausdruck, wie die ausgesprochenen Strafen
ED anstelle von 20 Tagen Gefängnis 100 IM Geldstrafe,
VD siatt 0 Tagen Gefängnis 50 DM Geldstrafe) erkennen ı1assen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Martin Wwillms