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BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 1 StR 187/59

1. Strafsenat

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1 StR 187/99. 2510 005 y I

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1, den Schlosser Freg@®®®P® (gen. Fritz) Maximilian K ED I]

aus Ko, dort geboren am 934,

2. den Hilfsarbeiter Helmuth Harald NW aus KB; Aort geboren am 1933,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.2&.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter . Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Iherstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub je zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. "

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; sie haben Erfolg.

Die Angeklagten verübten am 9. Dezember 1957 einen Raubüberfall auf die nach ihrer Meinung 65 his 70 Jahre alte alleinstehende Witwe Hp in KeED. Unter dem Vorwand, bei. Frau HB ein zimmer mieten zu wollen, fanden sie in die Wohnung Einlaß. Dort fielen sie in dem hinteren Zimmer gemäß ihrem vorher verabredeten Plan über die ahnungslose Frau her. EEE erit? inr mit der behandschuhten linken Hand über den Mund, mit der rechten an das Genick und drückte mit beiden. Händen fest zu, um so Hilferufe des Opfers zu ersticken. Gleichzeitig schlug Kg ihr nit der Faust mehrere Male mit aller Kraft auf den Kopf, Als dies wider Erwarten nicht ausreichte, um das Opfer bewußtlos zu machen, bediente sich Ki der Reihe nach verschiedener Gegenstände, um den Widerstand der sich Wehrenden zu brechen. Zunächst ergriff er eine Kohlenschaufel, mit der er 4 bis 6 kräftige Hiebe auf den Kopf des Opfers ausführte, bis sich das eiserne Schaufelblatt vom Holzgriff löste. Anschließend erfaßte er eine halbgefüllie geschliffene Wasserflasche und schlug damit Frau Hp s> wuchtig auf den Kopf, daß die Fiasche zersplitterte. Als darauf Frau

SO immer noch nicht zusammenbrach, nahm ..er einen im Zimmer stehenden emaillierten Blechnachttopf, mit dem er

sieben heftige Schläge gegen den Kopf der Frau führte. ‘Anschließend schlug er auf eine entsprechende Aufforderung OH nit der scharfen Kante des Topfes zu. Die Verletzte sank nunmehr zusammen und blieb ohnmächtig liegen. Die Angeklagten durchwühlten die Wohnung und nahmen 5.-- DM, die sie fanden, an sich. Dann entfernten sie sich, ohne sich um die Überfallene zu kümmern. Diese mußte wegen der erlittenen schweren Kopfverletizungen wochenlang im Krankenhaus liegen, Durch das lange Krankenlager: kam es zur Bildung von -Blutgerinnseln in den Oberschenkeln, die am

8. Januar 1958. zu einer tödlichen Lungenembolie führten. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen, sie hätten Frau Haeutle durch die Schläge lediglich betäuben wollen, jedoch nicht an eine Tötung gedacht. Das Schwurgericht

hat dies nur für den letzten, mit der Kante des Nachigeschirrs ausgeführien Schlag als widerlegt angesehen; insoweit hat es bedingten Tötungsvorsaiz bejaht.

Diese Feststellungen können die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Mordes nicht tragen: denn sie lassen es offen, ob gerade die mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung den Tod der Frau 7] mitverursecht hat, Ursache kann nur eine Bedingung sein, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Der letzte mit Tötungsvorsatz geführte Schlag wäre also nur dann, für sich allein betrachtet, als Ursache oder Mitursache für den Tod der Frau HÜillanzuschen, wenn es ohne ihn nicht zu dem Tode der Frau Ti in festgestellsen Zeitpunkt gekommen wäre. Hätten mit anderen Worten schon le mit Körperverleizungsvorsatz geführten Schläge, für sich genommen, das lange Krankenlager und die tödliche Embolie bewirkt und hätte der letzte mit Tötwungsvorsatz geführte Schlag den Eintritt des Todes Auch nicht zu einem

früheren Zeitpunkt herbeigeführt, so müßte es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vom Tötungsvorsatz ergriffenen Teilakt der Tat und dem eingetretenen Erfolge fehlen (BGHSt 7, 325, 330; RGSt 70, 257, 259). Unter diesen Voraussetzungen wäre nur eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes in: Betracht gekommen ; die gleiche Folge hätte nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten zu gelten, wenn eine sichere Feststellung im einen oder anderen Sinn nicht möglich wäre.

Auf der Grundlage der kisherigen Feststellungen des Schwurgerichts begegnet auch die Bejahung des Tatbestands des § 2??1 StGB aus dem rechtlichen Gesichtspunkt heimtückischen Handelns rechtlichen Bedenken; denn das vom Landgericht an sich mit Recht als heimtückisch gekennzeichnete Verhalten ° und Vorgehen der Angeklagten bezog sich auf ein Tun, das nach der Meinung des Schwurgerichts noch nicht nachweisbar vom Tötungsvorsatz umfaßt war, Doch könnte dieser. Mangel für sich allein den Bestand des Urteils nicht gefährden, weil die Annahme, daß die Angeklagten aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat töten wollten, von den Feststellungen getragen wird. Was die Revisionen im einzelnen ausführen, geht fehl. Das gilt insbesondere für das, was der Angeklagte TB zur Begründung seiner Revision zu Protokoll des Urkundsbeamt en vorgebracht hat. Diese Ausführungen richten sich ausschließlich gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen. Jedoch muß die Aufhebung des Urteils wegen der auf dem erörterten Rechtsfehler beruhenden Verurteilung wegen vollendeten Mordes auch die rechilich fehlerfreie Verurteilung wegen des in Tateinheit hiermit begangenen besonders schweren Raubes ergreifen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht nochmals zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht von vornherein, zum mindesten aber vom Schlagen mit der. Kohlenschaufel ab, den tödlichen Ausgang als möglich voraussahen und billigend. in Kauf nahmen, Es ist schwer vorstellbar,. daß sich ihnen den gesamten Umständen nach ein solcher Gedanke nicht aufgedrängt haben sollte, zumal . da sie nicht wissen konnten, daß Frau Haeutle eine so . außerordentlich widerstandsfähige Schädeldecke hatte.

Sollte das Schwurgericht erneut zu der Feststellung gelangen, daß die Angeklagten erst beim letzten Schlag auf den Kopf des Opfers mit Tötungsvorsatz handelten, so müßte es durch Befragung des Sachverständigen Aufklärung darüber schaffen, ob etwa gerade diese möglicherweise schwerste Verletzung erst die weiteren Folgen verursacht hat, die dann zum Tode der Frau HM führten, ob also nicht ohne diese Verletzung der Heilungsprozeß im ganzen rascher fortgeschritten, die Dauer des Krrankenlagers verkürzt worden, die Beweglichkeit der Patientin von vornherein größer gewesen und infolgedessen auch die Bildung der

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tödlichen Blutgerinnsel unterblieben wäre.

Dr. Geier nr. Peetz Mantel

Martin Willms