Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 4 StR 520/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 058 27; 4_StR_520/58
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann August $ aus LG 20 geboren an WB. ds ‚2° gr in Untersuchungshaft.
wegen Kückfallbetiruges u.4.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitizende Richter,
Obersiaatsanwalt EREER
als Verireter der Bundesanwaltschafi, Juswizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Bielefeld vom 2. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die in dieser Sache erlitiene Untersu-
chungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Rückfallbetruges in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Diebstehls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs. Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von neunmal 100 IM und von 300 IM, ersatzweise für je 50 IM einen Tag Zuchthaus, verurteilt worden.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.
Sie hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte beanstandet, daß seine Angaben vor der Polizei verwertet worden seien. Er führt dazu an, er habe bei ihnen unter der Einwirkung von sauschgift gestanden. Auch als er dem Staatsanwalt zur Vernehmung vorgeführt worden sei, habe er zuvor vom Anstaltisarzt eine Skozolaminspritze erhalten,
Dieser Angriff der Revision schlägt schon deshalb fehl, weil der Angeklagte nach den Gründen des angefochtenen Urteils seine bei seinen polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Geständnisse in der Hauptverhandlung nicht ernstlich in Abrede gestellt hat (UA S. 5, 9, 16); auf seinen Vernelmungen vor der Staatsanwaltschaft beruht das angefochtene Urteil nach dessen Gründen nicht.
IL. Die Sachrüge
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte durch Diebstahl in den Besitz des Personal- .
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und des Schwerbeschädigtenausweises des Heinz RB. Des. sen Lichtbilder in diesen Ausweisen entfernte er und er-. setzte sie durch Lichtbilder von sich. Venach gab er sich wiederholt als Heinz REED aus und benutzte dessen Ausweise als Legitimation beim Ankauf von acht Schreibmaschinen, darunter zunächst vier "Royal", bei sieben Firmen, Dies gescheh am 10. und 17. Oktober 1957 bei der Firma MB in DEE, eu 27. Oktober 1957 bei der Firma KEEP una SC in "END, am 31. Oktober 1957 beim Kaufmann BED in FEED, an 1. November 1957 beim Kaufmann Ste in TOD. zu 7. November 1957 bei der Firne Ti in VOREEEEED, am 11. November 1957 bei der Firma HB in vW-GEB una em 19, November 1957 bei der Firma Heil in DENE. Bei allen Vertragsabschlüssen war sich der Angeklagte darüber klar, daß er außerstande sei, die vereinbarten Ratenzahlungen einzuhalten. Dennoch unterschrich er die Keufverträge, Er erweckte bei den Verkäufern irrige Vorsvellungen über seine Person, seine Zahlungsbereitschaft und seine Zehlungsfähigkeit und war bereits bei Vertragsab-- schluß entschlossen, die Schreibmaschinen zu verpfänden, um dadurch zu Geld zu kommen.
Das Landgericht hat in diesen acht Fällen je einen selbständigen Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gesehen. Die Annahmeeiner fortgesetzten Handlung hat
s abgelehnt, weil "angesichts der unzulänglichen Einlas-- sung des Angeklagten", der angegeben hatte, keine Erinnerung an Gle acht Kaufvertragsebschlüsse zu haben, sich keine Anhalispunkte für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten ergeben nätten und "infolgedessen" selbständige Handlungen angenonmen werden müßten. Nicht besonders zum Ausdruck gebracht hei das Landgericht, ob aus den Umständen der Tatbegehung auf einen Gesamtvorsatz des Angeklagten geschlossen werden und deswegen von einer fortgesetzten Handlung gesprochen werden kann.
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Dennoch ist das angefochtene Urteil im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Es ist nicht dahin zu verstehen. Daß das Landgericht zu Unrecht von einer Art Behauptungs- und Be-. weislasi des Angeklagten für das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes ausgegangen sei und deshalb unzulässiger Weise eine Prüfung der Tatumstände auf dessen mögliches Vorliegen unterlassen habe. Vielmehr verneint das Landgericht ersichtlich die Annahme eines Gesamtvorsatzes und infolgedessen einer fortgesetzien Handlung, weil nach den festgestellten Umständen der Tatbegehung eine solche Folgerung nicht möglich sei, zumal die #inlassung des Angeklagten Schlüsse auf dessen Vorsatz nicht zulasse.
Daß dies rechtsirrtümlich zum Nachteil des Angeklagten geschehen sei, ist nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kann eine fortgesctzte Handlung nur vorliegen, wenn die Einzelhendlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Hierzu genügt nicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiß ist (RGSt 66, 236, 2395 70, 51, 525; 72, 211, 213, 2145 RG DJ 1939, 521; BGHSt 1,
315, 315). Der Vorsatz des Täters muß vielmehr von vornherein den Gesamterfolg umfassen und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unseelbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sein, von denen jede einzelne den Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllt (RGSt 51, 305, 3085 RG HRR 1957 Nr. 1559). Zwar braucht der Täter nicht alle Einzelheiten der Verwirklichung seines Vorsatzes zu übersehen (RGS+ 70, 2585 RG DJ 1941, 553); aber eine derartige Verknüpfung der einzelnen Handlungen nach Zeit und Ort der Begehung ist erforderlich, daß die späteren Handlungen für die natürliche Betrachtung als in Zusammenhang mit den früheren vorgenommenen erscheinen (RGSt 72, 211, 2145 RG HRR 1939, 1318).
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Dafür würde nicht genügen, daß der Angeklagte, wie die Revision anführt, schon vor seinem ersten Besuch bei der Firma MORD am 1. Oktober 1957 darauf ausgewesen wäre, fortlaufend Einnahmen durch den #rwerb von Schreibmaschinen gegen das Versprechen von Katenzahlungen und eine anschliessende Verpfändung der Schreibmaschinen zu erzielen. Denn der Gesemtvorsatz kann nur jener Erfolg sein, der im gesetzlichen Tatbestand selbst enthalten ist. Er vermag nicht nur in einen darüber hinausgehenden Endziel zu bestehen.
Ein solcher Gesamtvorsatz bestünde dagegen dann, wenn der Angeklagte sich von vornherein vorgenommen hätte, in einem Geschäft oder in mehreren unter Ausnutzung ihm günsti.- ger Verhältnisse nach und nach bestimmte \iare auf betrügerische Weise an sich zu bringen.
satz gehen die die Tat begleitenden Umstände dem Landgericht nech seinen Feststellungen jedoch nicht. Der Angeklagte konnve denach von vornherein nicht wissen, ob, wann und wo sich ihm die Wöglichkeit bieten würde, durch Betrug Schreibmaschinen an sich zu bringen, um diese zu verwerten, zumal er in sieben, nach den Feststellungen des Zandgerichts offenbar in keinem Zusammenhang miteinander stehenden verschie-Genen Geschäften verschiedener Orte,. nämlich DiED, FEED, \GEEEEEEED un: DEREEEEED, vorgesprochen hat. Das Jandgericht brauchte bei natürlicher Betrachtungsweise infolgedessen jede nachfolgende Tätigkeit nicht als Fortsetzung der vorangehenden ansehen. zes konnte bestenfalls folgern,
der Angeklagte habe den allgemeinen Entschluß gefaßt gehabt, sich auf betrügerische leise Schreibmaschinen zu verschaffen, die er zu verpfänden versuchen werde; Zeit und Ort der Ausführung der strafbaren Handlung seien dagegen ungewiß sewesena Das eber hätte nicht genügt, um einen Gesamtvor-
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satz im Sinne der Rechtsprechung und somit eine fortgesetzte Handlung anzunehmen.
2. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenfalls insoweit, als das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) angenommen hat. Das Landgericht ist bedenkenfrei davon ausgegangen, daß der Angeklagte kein Rauschgift zu sich genommen hat, weil sich andernfalls bei ihm durch die zwangsläufig erfolgte Entwöhnung Zntziehungserscheinungen hätten bemerkbar machen müssen, aber nicht aufgetreten sind. Damit erübrigt es sich, die Ausführungen der Revision zu erörtern, die zur Grundlage haben, daß der Angeklagte während der Begehung seiner Straftaten unter dem dauernden Einfluß von Rauschgiften gestanden habe.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Flitner